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BGH Urteil vom 09.12.2004 – 4 StR 164/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

9. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

4 StR 164/04

1.

2.

3.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1),

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten M. ,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin des Angeklagten Me. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten H. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Ur-

teil des Landgerichts Münster vom 15. Dezember 2003

1.

in Bezug auf den Angeklagten M. mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte in den Fällen B. I. 1.,

3., 5. und 7. der Urteilsgründe wegen uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

verurteilt worden ist; jedoch bleiben die Fest-

stellungen zum äußeren Tatgeschehen auf-

rechterhalten,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

2.

in Bezug auf den Angeklagten Me.

a)

aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall B.

I. 6. der Urteilsgründe freigesprochen worden

ist,

b)

im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der

Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

acht Fällen und unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-

ge in einem weiteren Fall verurteilt wird,

c)

im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

die Angeklagten M. und Me. betreffenden Rechtsmit-

tel der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehenden Revisionen sowie die den Ange-

klagten H. betreffende Revision der Staatsanwaltschaft

werden verworfen.

IV. Die Staatskasse trägt die Kosten des den Angeklagten

H. betreffenden Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

und die diesem Angeklagten hierdurch entstandenen

Auslagen.

V. Die Revision des Angeklagten Me. gegen das vorbe-

zeichnete Urteil wird verworfen; der Angeklagte Me.

trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten - jeweils unter Freisprechung im

übrigen - wie folgt verurteilt: den Angeklagten M. wegen unerlaubten Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, den Angeklag-

ten Me. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf

Jahren sowie den Angeklagten H. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen

unter Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewäh-

rung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Ferner hat es die Unter-

bringung des Angeklagten M. in einer Entziehungsanstalt bei Vorwegvollzug

eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe angeordnet, gegen den Angeklagten

Me. den Verfall eines Geldbetrages von 5.000 Euro ausgesprochen und si-

chergestellte Betäubungsmittel eingezogen. Gegen dieses Urteil wenden sich

der Angeklagte Me. mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen

Rechts rügt, sowie die Staatsanwaltschaft mit ihren ebenfalls auf die Sachrüge

gestützten, zu Ungunsten der drei Angeklagten eingelegten Rechtsmitteln. Die

Staatsanwaltschaft beanstandet in erster Linie die Nichtannahme der Voraus-

setzungen bandenmäßigen Handelns nach § 30 a Abs. 1 BtMG. Darüber hin-

aus wendet sie sich unter anderem gegen den vom Landgericht bei der rechtli-

chen Bewertung zugrundegelegten Wirkstoffgehalt des eingeführten und wei-

terverkauften Kokains sowie gegen den (Teil-)Freispruch des Angeklagten

Me. im Fall B. I. 6. der Urteilsgründe. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft

haben, soweit sie die Angeklagten M. und Me. betreffen, den aus der Ur-

teilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen erweisen sie sich als unbegrün-

det. Die Revision des Angeklagten Me. ist unbegründet.

Das Landgericht hat festgestellt:

Zum Jahreswechsel 2002/2003 wurde der Angeklagte M. von na-

mentlich nicht ermittelten Personen angesprochen, ob er Kokain besorgen

könne. Dieser fragte daraufhin bei dem Angeklagten Me. an, ob er ihm Kokain

liefern könne. Der Angeklagte Me. , der einen in Holland in der Nähe von

Amsterdam wohnenden Drogenhändler namens „Mohammed“ kannte, von dem

er bereits früher Betäubungsmittel zum Eigenkonsum bezogen hatte, sagte zu.

Im weiteren kam es zu den ausgeurteilten Drogenlieferungen, die wie folgt ab-

gewickelt wurden: Nach der zwischen dem Angeklagten Me. und „Moham-

med“ getroffenen Vereinbarung sollten die Betäubungsmittel (neben Kokain in

zwei Fällen auch Marihuana) dem Angeklagten Me. in Enschede von „Mo-

hammed“ übergeben werden. Da der Angeklagte Me. die Betäubungsmittel

nicht selbst über die Grenze nach Deutschland bringen wollte, sprach er den

Angeklagten H. an, ob dieser für ihn den Transport übernehmen könne.

H. sagte schließlich zu. Der Angeklagte Me. zeigte daraufhin dem Ange-

klagten H. zwei kurz vor der Grenze auf niederländischem Gebiet gelegene

Stellen, an denen die Drogen jeweils von ihm oder „Mohammed“ versteckt wer-

den sollten. Dort sollte sie der Angeklagte H. auf Aufforderung durch den

Angeklagten Me. abholen und sie ihm in Deutschland übergeben. Über eine

Entlohnung des Angeklagten H. wurde nicht gesprochen, jedoch erhielt die-

ser vom Angeklagten Me. im weiteren Verlauf gelegentlich 2 bis 3 g Kokain

zum Eigenverbrauch oder ein neues Handy. Der Angeklagte Me. verkaufte die

dergestalt von „Mohammed“ bezogenen Betäubungsmittel sodann an den An-

geklagten M. und an andere Abnehmer weiter. Im einzelnen bezog der

Angeklagte Me. auf diese Weise von „Mohammed“ in fünf Fällen (Fälle B. I.

1., 3., 5., 7. und 8. der Urteilsgründe) jeweils 50 g Kokain, von denen er in ei-

nem Fall die Gesamtmenge (Fall B. I. 8. der Urteilsgründe), in vier Fällen je-

weils Teilmengen von mindestens 20 g an den Angeklagten M. weiterver-

äußerte (Fälle B. I. 1., 3., 5. und 7. der Urteilsgründe). In einem weiteren Fall

(Fall B. I. 6.) bestellte der Angeklagte M. bei dem Angeklagten Me. 60 g

Kokain. Dieser konnte jedoch seinen Dealer „Mohammed“ nicht erreichen und

lieferte daher an den Angeklagten M. lediglich 30 g Kokain, über die er

noch aus einer früheren Lieferung des „Mohammed“ verfügte. Schließlich er-

folgte eine weitere Bestellung des Angeklagten M. über 50 g Kokain, die

durch den Angeklagten H. auf dem üblichen Wege nach Deutschland ge-

bracht wurden, jedoch wegen der Festnahme der Angeklagten nicht mehr an

M. ausgeliefert werden konnten (Fall B. I. 9. der Urteilsgründe). Darüber

hinaus bezog der Angeklagte Me. von „Mohammed“ in zwei Fällen auf die

gleiche Weise Marihuana, und zwar in einem Fall 500 g (Fall B. I. 2. der Ur-

teilsgründe) und in einem weiteren Fall 750 g (Fall B. I. 4. der Urteilsgründe),

das er an den Angeklagten M. weiterveräußerte. Für das Kokain zahlte

der Angeklagte Me. an „Mohammed“ 30 Euro pro Gramm und verkaufte es an

den Angeklagten M. für 38 Euro pro Gramm. M. verkaufte seiner-

seits das Gramm Kokain an seine Abnehmer für 45 bis 50 Euro. Das Marihua-

na erwarb der Angeklagte Me. für 3,30 Euro pro Gramm. An den Angeklagten

M. verkaufte er es für 3,70 bis 3,90 Euro weiter, während M. seiner-

seits das Marihuana zu einem Grammpreis von 4 Euro an seine Abnehmer ver-

kaufte. Das in den Fällen B. I. 8. und 9. der Urteilsgründe gelieferte Kokain

konnte sichergestellt werden und wies einen Wirkstoffgehalt von 76,7 % (Fall

B. I. 8.) und 15,8 % (Fall B. I. 9.) Cocainhydrochlorid auf.

I. Revisionen der Staatsanwaltschaft

1. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe-

rin ohne Rechtsfehler das Vorliegen bandenmäßigen Betäubungsmittelhandels

nach § 30 a Abs. 1 BtMG verneint.

a) Nach der neueren Rechtsprechung (vgl. BGHSt 46, 321) setzt der

Begriff der Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen vor-

aus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer

mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz

genannten Delikttyps zu begehen. Abweichend von der früheren Rechtspre-

chung ist ein „gefestigter Bandenwille“ oder ein „Tätigwerden in einem überge-

ordneten Bandeninteresse“ nicht mehr erforderlich. Die Mitglieder der Bande

können vielmehr in der Bande ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und

effektiven Tatausführung und Beute- oder Gewinnerzielung verfolgen (BGHR

BtMG § 30 a Bande 10).

b) Wesentliches Element einer Bande ist danach eine auf eine gewisse

Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zur zukünftigen gemeinsa-

men Deliktsbegehung (BGHSt 46, 321, 329), wobei Mitglied einer Bande auch

sein kann, wem nach der – stillschweigend möglichen - Bandenabrede, nur

Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeiten

darstellen (BGHSt 47, 214). An einer Verbindung zur gemeinsamen Tatbege-

hung fehlt es aber, wenn sich Beteiligte eines Drogengeschäfts – sei es auch in

einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem - lediglich jeweils auf der Ver-

käufer- und Erwerberseite gegenüberstehen (vgl. BGH StraFo 2004, 253 sowie

aus der früheren – insoweit fortgeltenden - Rechtsprechung BGHSt 42, 255,

259). So verhält es sich hier. Nach den Feststellungen bezog der Angeklagte

Me. die Betäubungsmittel von seinem Dealer „Mohammed“ und veräußerte sie

gewinnbringend an den Angeklagten M. und weitere Abnehmer. Der Ange-

klagte M. verkaufte sodann die Drogen mit einem Aufschlag auf den an

den Angeklagten Me. gezahlten Einkaufspreis an seine eigenen Abnehmer

weiter. Ein über die gegenseitigen Verkaufsvorgänge hinausgehendes Zu-

sammenwirken der Angeklagten Me. und M. ist nicht festgestellt. Weder

war der Angeklagte M. in den Bezug der Drogen durch den Angeklagten

Me. aus den Niederlanden miteingebunden, noch der Angeklagte Me. in den

weiteren Absatz der Drogen durch den Angeklagten M. . Beide Angeklag-

ten nahmen ihre Geschäfte jeweils auf eigene Rechnung und eigenes Risiko

vor (vgl. hierzu auch BGH StraFo 2004, 253). Die Rolle des Angeklagten H.

schließlich, dem die Person des Angeklagten M. zunächst völlig unbekannt

war, erschöpfte sich darin, auf Anweisung des Angeklagten Me. die Betäu-

bungsmittel aus den Niederlanden nach Deutschland zu verbringen und sie

entweder an den Angeklagten Me. selbst oder an eine von diesem bestimmte

Person auszuliefern. Allein der Umstand, daß der Angeklagte H. hierbei in

zwei der ausgeurteilten Fälle (Fälle B. I. 3. und 4. der Urteilsgründe) die Auslie-

ferung der von ihm aus den Niederlanden eingeführten Betäubungsmittel nicht

unmittelbar an den Angeklagten Me. , sondern gemeinsam mit diesem an den

Angeklagten M. bzw. auf dessen Weisung an eine weitere Person vorge-

nommen hat, vermag nicht bereits das strafrechtlich relevante Verhalten aller

drei Angeklagten zu einer gemeinsamen Tatbegehung zu verknüpfen.

2. Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin hingegen den Frei-

spruch des Angeklagten Me. im Fall B. I. 6. der Urteilsgründe.

Das Landgericht hat hierzu die Auffassung vertreten, eine Verurteilung

des Angeklagten Me. käme insoweit wegen des Verbots einer Doppelbestra-

fung nicht in Betracht, da es sich bei den letztlich an den Angeklagten M.

gelieferten 30 g Kokain möglicherweise um Restbestände aus einem der mit-

abgeurteilten Fälle gehandelt habe. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht

stand. Zwar ist es zutreffend, daß alle auf den Güterumsatz bezogenen Tätig-

keitsakte, die dieselbe Rauschgiftmenge betreffen, zu einer Bewertungseinheit

zusammengefaßt werden und damit eine Tat im Rechtssinne bilden (st. Rspr.,

vgl. nur Weber BtMG 2. Aufl. vor §§ 29 ff. Rdn. 435 ff.). Für die Tatbestands-

verwirklichung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kommt es jedoch

maßgeblich auf die vom Täter getroffene Abrede über das nach seiner Vorstel-

lung zu liefernde Betäubungsmittel und nicht auf die (spätere) tatsächliche Lie-

ferung an (BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 3; BGHR BtMG § 29

Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 30). Nach den Feststellungen beabsichtigte der An-

geklagte Me. , die vom Angeklagten M. bei ihm bestellten 60 g Kokain

auf die übliche Weise von seinem Lieferanten „Mohammed“ zu beziehen. Erst

als es ihm nicht gelang, die versprochene Menge zu besorgen, weil er „Mo-

hammed“ nicht erreichen konnte, griff er auf die ihm aus früheren Lieferungen

verbliebene, in einem Versteck „gebunkerte“ Restmenge zurück. Seine Zusage

an den Angeklagten M. , 60 g Kokain zu liefern, bezog sich daher nicht auf

diese Restmenge. Die Frage einer Bewertungseinheit stellt sich somit hier

nicht. Vielmehr hat der Angeklagte Me. schon mit der Annahme der Bestel-

lung des Angeklagten M. über 60 g Kokain den Tatbestand des (vollende-

ten) Handeltreibens über diese Menge verwirklicht und sich damit auf der

Grundlage des vom Landgericht für alle Kokainlieferungen des „Mohammed“

rechtsfehlerfrei zugrundegelegten Mindestwirkstoffgehalts von 15 % Cocainhy-

drochlorid in einem weiteren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig

gemacht. Der Senat vermag hier ausnahmsweise in der Sache selbst zu ent-

scheiden, da der Freispruch des hinsichtlich der zugrunde liegenden Feststel-

lungen geständigen Angeklagten auf einem Subsumtionsfehler des Landge-

richts beruht (vgl. hierzu Kuckein in KK StPO 4. Aufl. § 354 Rdn. 13; Meyer-

Goßner StPO 47. Aufl. § 354 Rdn. 23). Er ändert daher den Schuldspruch un-

ter Aufhebung des insoweit ergangenen Freispruchs entsprechend ab. § 265

StPO steht dem nicht entgegen, da ausgeschlossen werden kann, daß sich der

Angeklagte Me. bei entsprechendem Hinweis anders hätte verteidigen können

als geschehen.

3. Keinen Bestand kann schließlich das Urteil haben, soweit der Ange-

klagte M. in den Fällen B. I. 1., 3., 5. und 7. der Urteilsgründe (nur) wegen

(einfachen) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wor-

den ist.

Ausgehend von dem im Fall B. I. 9. bei dem sichergestellten Kokain

festgestellten Wirkstoffgehalt ist das Landgericht – insbesondere auch mit Blick

auf die von Zeugen bekundeten starken Qualitätsschwankungen - mit rechts-

fehlerfreien Erwägungen unter Anwendung des Zweifelssatzes davon ausge-

gangen, daß die in den vorgenannten Fällen an den Angeklagten M. je-

weils gelieferten 20 g Kokain einen Wirkstoffgehalt von (mindestens) 15 % Co-

cainhydrochlorid aufwiesen und damit in keinem Fall die Grenze zur nicht ge-

ringen Menge von 5,0 g Cocainhydrochlorid überstiegen. Das Landgericht hat

aber hier ebenfalls nicht bedacht, daß es für die Tatbestandsverwirklichung

des Handeltreibens mit Betäubungsmittel nicht auf die tatsächliche Lieferung,

sondern auf die vom Täter getroffene Abrede über das nach seiner Vorstellung

zu liefernde Betäubungsmittel ankommt. Dies gilt auch, soweit das Tatbe-

standsmerkmal der „nicht geringen Menge“ in Frage steht (vgl. BGHR BtMG §

29 a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 3; Weber aaO § 29 a Rdn. 176 ff.; Körner

BtMG 5. Aufl. § 29 a Rdn. 114 ff.). Hierzu stellt das angefochtene Urteil ledig-

lich fest, daß die Angeklagten im Fall B. I. 8. entsprechend dem festgestellten

Wirkstoffgehalt von 76,7 % Cocainhydrochlorid „auch mit einem solchen Rein-

heitsgehalt“ gerechnet hatten, in allen übrigen Fällen mit einem solchen von

„mindestens 15 %“. Zu der konkreten Vorstellung des Angeklagten M. über

die Qualität des vom Angeklagten Me. jeweils zu liefernden Kokains zum

maßgeblichen Zeitpunkt der Bestellung sowie zu dem Inhalt der insoweit ge-

troffenen Abrede verhält sich das Urteil indes nicht. Dies stellt unter den hier

gegebenen Umständen – stark schwankende Qualität des gelieferten Kokains

bei Identität der Lieferquelle, Zahlung eines gleichbleibend hohen Kaufpreises

– einen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils in den bezeichneten Fällen

führt.

Der Senat schließt jedoch aus, daß der aufgezeigte Rechtsfehler sich in

den Fällen, in denen der Angeklagte M. sowie auch die Mitangeklagten

Me. und H. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Ko-

kain) in nicht geringer Menge bzw. Beihilfe hierzu verurteilt worden sind, auf

die Bemessung der verhängten Strafen ausgewirkt hat.

4. Der Teilerfolg der Revisionen der Staatsanwaltschaft (vgl. oben Ziffer

2. und 3.) zieht die Aufhebung der die Angeklagten M. und Me. betref-

fenden Gesamtstrafenaussprüche nach sich. Bei der Bemessung der gegen

den Angeklagten Me. im Fall B. I. 6. und den Angeklagten M. in den Fäl-

len B. I. 1., 3., 5. und 7. zu verhängenden Strafen, wird der neue Tatrichter zu

berücksichtigen haben, daß diese Angeklagten nach den getroffenen Feststel-

lungen – wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt – jeweils gewerbsmäßig im

Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG gehandelt haben.

5. Im übrigen haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft keinen

Rechtsfehler – auch nicht zum Nachteil der Angeklagten (§ 301 StPO) – aufge-

deckt. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

a) Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die

Annahme einer Strafbarkeit des Angeklagten M. wegen Beteiligung – sei

es in Form der Anstiftung oder Beihilfe - an der Einfuhr der Betäubungsmittel

durch die Mitangeklagten Me. und H. . Den Feststellungen kann zwar ent-

nommen werden, daß der Angeklagte M. wußte, daß die von ihm von dem

Angeklagten Me. erworbenen Betäubungsmittel zuvor aus den Niederlanden

in die Bundesrepublik Deutschland verbracht worden waren. Über die Einzel-

heiten der Einfuhr durch die Angeklagten Me. und H. war er jedoch nicht

unterrichtet. Eine konkrete tatauslösende oder -fördernde Handlung des Ange-

klagten M. zu einzelnen Einfuhrtaten ist auch nicht festgestellt. Vielmehr

hat der Angeklagte Me. bekundet, daß er neben dem Angeklagten M.

noch andere Abnehmer gehabt habe; die Bestellung von jeweils 50 g Kokain

bei seinem Lieferanten „Mohammed“ sei unabhängig von der Höhe der Bestel-

lung des Angeklagten M. gewesen (UA 29).

b) Schließlich läßt auch die Strafzumessung durch das Landgericht un-

ter Berücksichtigung des dem Tatrichter zustehenden Bemessungsspielraums

keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

II. Revision des Angeklagten Me.

Die Revision des Angeklagten Me. hat keinen Erfolg, da die Nachprü-

fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten erbracht hat.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann