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BGH Beschluss vom 06.02.2007 – 4 StR 612/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 612/06

BESCHLUSS

vom

6. Februar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2007 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 17. Juli 2006 mit den zur

Bandenbildung getroffenen Feststellungen aufgehoben;

die übrigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger Einfuhr

von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revi-

sion, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen

Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen

Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verfahrensbeschwerden bleiben erfolglos. Insoweit verweist der

Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift

vom 9. Januar 2007, denen gegenüber auch das weitere Vorbringen im Schrift-

satz des Verteidigers vom 1. Februar 2007 nicht durchdringt. Allerdings geben

einzelne Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Anträge der Verteidigung

auf Vernehmung der französischen Vernehmungspersonen des Zeugen N.

zurückgewiesen hat, Anlass zu rechtlichen Bedenken. Dies gilt namentlich, so-

weit das Landgericht schon die Qualifikation der Anträge als Beweisanträge im

Sinne des § 244 Abs. 3 StPO in Zweifel gezogen hat. Darauf kommt es indes

hier nicht an, weil die Verfahrensrügen nicht zulässig im Sinne von § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO ausgeführt sind und im Übrigen das Landgericht die Anträge auf

Vernehmung der Auslandszeugen jedenfalls rechtsfehlerfrei nach § 244 Abs. 5

Satz 2 StPO abgelehnt hat.

3

2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen den

Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben, soweit das Landgericht

ihn als überführt angesehen hat, die Schmuggelfahrt vom 8./9. November 2004

vorbereitet und organisiert zu haben, bei der der Zeuge N. im Auftrag

des Angeklagten von Polen aus mit einem Pkw 18 kg Heroin mit einem Wirk-

stoffanteil von über 11 kg nach Spanien transportieren sollte, aber nach einem

Zwischenstopp bei dem Angeklagten in Deutschland in Frankreich kontrolliert

und festgenommen wurde. Zu Recht hat das Landgericht in der Beteiligung des

Angeklagten trotz des auf eine Durchfuhr durch Deutschland gerichteten Tatge-

schehens eine

tatbestandliche mittäterschaftlich begangene Einfuhr des

Rauschgifts gesehen (BGHSt 31, 374; dass das Landgericht den Angeklagten

nicht auch wegen tateinheitlich - vgl. BGHSt 40, 73 - begangenen unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat,

beschwert ihn nicht). Gleichwohl hält das Urteil der sachlich-rechtlichen Nach-

prüfung nicht stand, weil die bandenmäßige Begehung im Sinne von § 30 a

Abs. 1 BtMG nicht hinreichend mit Tatsachen belegt ist.

4

Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe sich mit N. und

zwei polnisch sprechenden Männern in Madrid ("der Spanier" und "der Türke")

zusammengeschlossen, um arbeitsteilig und zur Gewinnerzielung Heroin von

Polen nach Spanien zu überbringen und es dort "an Großabnehmer oder selbst

oder durch Dritte" weiterzuveräußern (UA 6) . Worauf sich die Feststellungen

zur Zusammensetzung der Bande und zur Bandenabrede stützen, lässt sich

auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Der An-

geklagte hat im Wesentlichen von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.

Auch die Aussage des Zeugen (und Tatbeteiligten) N. , soweit sie im Ur-

teil ihren Niederschlag gefunden hat, belegt den von der Strafkammer ange-

nommenen Zusammenschluss der aus dem Angeklagten, N. und dessen

"permanenten Ansprechpartnern in Spanien" (UA 28) bestehenden Bande nicht.

Insbesondere bleibt die Rolle dieser beiden "Ansprechpartner" im Unklaren.

Darauf kam es aber an. Denn wesentliches Element einer Bande ist eine auf

eine gewisse Dauer angelegte Verbindung mehrerer Personen zur zukünftigen

gemeinsamen Deliktsbegehung (BGHSt - GS - 46, 321, 329). An einer Verbin-

dung zur gemeinsamen Tatbegehung fehlt es aber, wenn sich Beteiligte eines

Drogengeschäfts - sei es auch in einem eingespielten Bezugs- und Absatzsys-

tem - lediglich jeweils auf der Verkäufer- und Erwerberseite gegenüber stehen

(vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 164/04 m.w.N.). Dass die bei-

den "Ansprechpartner" in Spanien - anders als der Angeklagte und N. -

nicht auf der Lieferantenseite, sondern auf der Käuferseite standen, kann schon

deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden, weil das Landgericht es

für möglich hält, dass die 22.000 Euro, die N. bei der der jetzt abgeurteilten

Schmuggelfahrt vorangehenden Fahrt nach Spanien Ende Oktober 2004 von

den "Gruppenmitgliedern in Spanien" erhielt, entweder aus Betäubungsmittel-

geschäften stammten oder Teil des Kaufpreises für die nächste Heroinlieferung

waren (UA 9). Damit fehlt es aber möglicherweise an der nach der neueren

Rechtsprechung (BGHSt – GS – 46, 321) für die Annahme einer Bande vor-

ausgesetzten Mindestzahl von drei Mitgliedern.

5

Die unzureichenden Feststellungen zur Bande nötigen zur Aufhebung

des Urteils mitsamt den zur Bandenbildung getroffenen Feststellungen. Nur in-

soweit bedarf es neuer Feststellungen durch den neuen Tatrichter. Die übrigen

zur Organisation der Schmuggelfahrt, ihrer Vorbereitung und Durchführung ge-

troffenen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt und

können deshalb bestehen bleiben.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Sost-Scheible