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BGH Urteil vom 09.12.2004 – III ZR 200/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 200/04

URTEIL

Verkündet am: 9. Dezember 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB § 839 G; VwGO § 123; ZPO §§ 922, 936

Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anord-

nung nach § 123 VwGO ist ein "urteilsvertretendes Erkenntnis" und un-

terfällt dem Spruchrichterprivileg (Richterspruchprivileg) des § 839

Abs. 2 Satz 1 BGB. Gleiches gilt für den Arrest und die einstweilige Ver-

fügung im Zivilprozeß, auch soweit die Entscheidung durch Beschluß

ohne mündliche Verhandlung ergeht (Abweichung von BGHZ 10, 55,

60).

BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 200/04 - OLG Hamm

LG Münster

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 2004 wird zurückge-

wiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der in Göttingen wohnhafte Kläger erhielt durch das dortige Arbeitsamt

für die Zeit vom 20. September 1999 bis zum 19. Juni 2001 eine Weiterbil-

dungsmaßnahme in Essen bewilligt, wobei lediglich die Sachkosten, nicht je-

doch Leistungen zum Lebensunterhalt übernommen wurden. Mit einem am

6. Juli 1999 beim Sozialamt der Stadt Essen eingegangenen Schreiben bat der

Kläger um Auskunft, ob für die Dauer der Umschulung ein Anspruch auf Sozi-

alhilfe bestehe. Die Stadt Essen antwortete mit Schreiben vom 8. Juli 1999,

nach ihrer Auffassung sei für einen etwaigen Anspruch auf Sozialhilfe das So-

zialamt Göttingen örtlich zuständig. Diesen Standpunkt hielt das Sozialamt Es-

sen auch auf weitere Eingaben des Klägers aufrecht und empfahl diesem mit

Schreiben vom 28. Juli 1999, beim Sozialamt Göttingen die Rechtslage abklä-

ren zu lassen. Zugleich wies das Sozialamt den Kläger darauf hin, daß dieses

Schreiben keinen Verwaltungsakt darstelle, sondern lediglich eine Antwort im

Rahmen der Beratungspflicht.

Am 6. August 1999 stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht Düssel-

dorf den Antrag, die Stadt Essen im Wege der einstweiligen Anordnung zu ver-

pflichten, eine Zusage zu erteilen, daß sie ihm für die Dauer seiner Weiterbil-

dungsmaßnahme Sozialhilfe gewähren werde. Das Verfahren wurde an das

örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen. Dieses wies

nach Beiziehung des Verwaltungsvorgangs der Stadt Essen mit Beschluß vom

29. September 1999, zugestellt am 7. Oktober 1999, den Antrag auf Erlaß ei-

ner einstweiligen Anordnung zurück. Zur Begründung führte es aus, es fehle an

einem Anordnungsgrund, da es dem Kläger vorläufig zumutbar sei, von der

Wohnung seiner Eltern in Dortmund mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Es-

sen zu reisen. Tatsächlich wohnten die Eltern des Klägers jedoch nicht in

Dortmund. Die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts beruhte auf

einem Mißverständnis einer in den Verwaltungsvorgang der Stadt Essen ein-

gehefteten behördeninternen Stellungnahme, die ein ganz anderes Verfahren

betroffen hatte. Dementsprechend berichtigte das Verwaltungsgericht durch

Beschluß vom 15. Mai 2001 den Beschluß vom 29. September 1999 dahin, daß

die Wohnung der Eltern des Antragstellers sich nicht in Dortmund befand.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein

noch in die Wege zu leitendes Beschwerdezulassungsverfahren wurde durch

Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom

17. Dezember 1999 zurückgewiesen; Gegenvorstellungen und weitere Einga-

ben des Klägers blieben im Ergebnis erfolglos.

Der Kläger nimmt nunmehr das beklagte Land wegen Amtspflichtverlet-

zungen der Richter des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und des Oberver-

waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auf Schadensersatz in An-

spruch. Er macht geltend, die Entscheidungen sowohl des Verwaltungsgerichts

als auch des Oberverwaltungsgerichts seien erkennbar unrichtig gewesen.

Wäre seinem Antrag ordnungsgemäß stattgegeben worden, hätte er an der

Umschulungsmaßnahme teilnehmen können und entsprechend früher einen

Arbeitsplatz gefunden.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht läßt den Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m.

Art. 34 GG), soweit er auf etwaige Amtspflichtverletzungen der Richter der

Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen gestützt wird, bereits daran

scheitern, daß der Beschluß vom 29. September 1999, durch den der Antrag

auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden war, ein "Urteil in

einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen sei und

deshalb dem Spruchrichterprivileg (Richterspruchprivileg) unterfalle. Eine

Amtshaftung des beklagten Landes wäre danach nur dann eingetreten, wenn

die Amtspflichtverletzung der betreffenden Richter in einer Straftat bestanden

hätte. Davon konnte hier - unstreitig - keine Rede sein.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.

1.

Der historische Gesetzgeber hatte - wie die Entstehungsgeschichte des

§ 839 Abs. 2 BGB belegt - unter dem Begriff "Urteil" nur solche in einem

Rechtsstreit (einer "Rechtssache") ergangenen Entscheidungen verstanden,

die nach gesetzlicher Vorschrift unter der technischen Bezeichnung "Urteil" zu

ergehen hatten (vgl. Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen

Gesetzbuch für das Deutsche Reich, 1899, Bd. II, 1397, 1402, 1409). Ent-

scheidungen, die nach den für die Rechtssache maßgeblichen Verfahrensvor-

schriften keine Urteile im technischen Sinne waren, sollten nicht in den Anwen-

dungsbereich des Absatzes 2 fallen (vgl. auch Planck/Greiff BGB [4. Aufl.

1928] § 839 Nr. 6 m.w.N. aus der zeitgenössischen Rechtsprechung und Lite-

ratur).

2.

Demgegenüber stellt der Bundesgerichtshof nicht mehr auf die formale

Bezeichnung der Entscheidung als "Urteil" ab; er versteht den Begriff des "Ur-

teils" in § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB in einem weiteren Sinn. "Urteile" sind danach

auch alle diejenigen in Beschlußform ergehenden Entscheidungen, die "urteils-

vertretende Erkenntnisse" darstellen (BGHZ 10, 55, 60; 13, 142, 143 ff; 57, 33,

45; 64, 347, 352; aus der neuesten Rechtsprechung siehe insbesondere Se-

natsurteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 326/02 = BGHZ 155, 306 = NJW 2003,

3052). Dies sind Entscheidungen, die in einem Erkenntnisverfahren, d.h. einem

Verfahren über den Bestand von Rechten, das Prozeßverhältnis abschließen

oder wenigstens die Instanz beenden, und zwar unter Selbstbindung des Ge-

richts, so daß sie also nicht nur formeller, sondern auch materieller Rechtskraft

fähig sind, und die ferner einem Urteil im technischen Sinne in allen wesentli-

chen Voraussetzungen - Gewährung des rechtlichen Gehörs, gegebenenfalls

Erhebung von Beweisen, Begründung des Spruchs - gleichzusetzen sind

(BGHZ 46, 106 f; 50, 14; 57, 33, 45 f; 64, 347; 155, 306; s. zum Ganzen zu-

sammenfassend Staudinger/Wurm, BGB 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 322,

328).

3.

Die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist das verwaltungspro-

zessuale Gegenstück zur einstweiligen Verfügung des Zivilprozesses. Dabei

entspricht der Tatbestand des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO demjenigen des

§ 935 ZPO; derjenige des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem des § 940 ZPO. Ein

verfahrensmäßiger Unterschied zur einstweiligen Verfügung besteht darin, daß

die Entscheidung stets durch Beschluß ergeht (§ 123 Abs. 4 VwGO), während

im Zivilprozeß nur solche einstweiligen Verfügungen durch Beschluß ergehen,

die ohne mündliche Verhandlung erlassen werden; aufgrund mündlicher Ver-

handlung wird dagegen durch Urteil entschieden (§§ 936, 922 ZPO).

4.

Aus dieser verfahrensmäßigen Ausgestaltung hatte der Senat in einer

frühen Entscheidung (BGHZ 10, 55, 60) die Folgerung gezogen, daß nur sol-

che einstweiligen Verfügungen dem Spruchrichterprivileg des § 839 Abs. 2

Satz 1 BGB unterfallen könnten, die in Urteilsform ergingen, nicht dagegen die

ohne mündliche Verhandlung erlassenen einstweiligen Verfügungen in Be-

schlußform. Die Grundsätze jener Entscheidung werden im Schrifttum auf den

Verwaltungsprozeß in der Weise übertragen, daß aufgrund mündlicher Ver-

handlung ergangene Entscheidungen über einen Antrag auf einstweilige An-

ordnung nach § 123 VwGO "urteilsvertretende Erkenntnisse" seien, nicht da-

gegen die ohne mündliche Verhandlung erlassenen Beschlüsse (Soer-

gel/Vinke, BGB 12. Aufl. [1999] § 839 Rn. 225; Erman/Hecker, BGB 11. Aufl.

[2004] § 839 Rn. 63).

5.

An dieser Unterscheidung vermag der Senat indessen nicht mehr fest-

zuhalten. Bei Arresten und einstweiligen Verfügungen ist es nicht mehr ge-

rechtfertigt, einen Unterschied zu machen, je nachdem, ob diese Maßnahmen

durch Beschluß oder durch Urteil angeordnet sind. Allerdings beendet ein Be-

schluß die Instanz insofern nicht, als auf Widerspruch des Betroffenen das Ver-

fahren in der Instanz seinen Fortgang nimmt. Aber auch ein Versäumnisurteil

- anerkanntermaßen ein Urteil im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB - ist insoweit

nicht instanzbeendend, als der (freilich im Gegensatz zum Widerspruch frist-

gebundene) Einspruch zur Weiterführung des Verfahrens in der Instanz führt.

Andererseits unterliegt auch ein (anordnendes oder bestätigendes) Urteil im

Arrest- oder Verfügungsverfahren im weit stärkeren Maße als andere Urteile

der Abänderung (§§ 927, 936 ZPO). Berücksichtigt man, daß in der Rechts-

wirklichkeit - beispielsweise bei Unterlassungsbegehren in Wettbewerbssa-

chen - in weitestem Umfang die prozessuale Durchsetzung nur im Wege der

einstweiligen Verfügung erfolgt und der Verfügungsgegner in einem großen

Teil der Fälle widerspruchslos die durch Beschluß angeordnete einstweilige

Verfügung hinnimmt, diese alsdann tatsächlich streitbeendigende Bedeutung

hat, so muß dies die Konsequenz haben, auch der einstweiligen Verfügung in

Beschlußform urteilsvertretende Bedeutung beizumessen

(vgl. Staudin-

ger/Wurm aaO Rn. 336). Dies gilt nach beiden Richtungen, also sowohl für den

eine einstweilige Verfügung anordnenden als auch für den den diesbezügli-

chen Antrag zurückweisenden Beschluß.

6.

Für den hier zu beurteilenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen An-

ordnung ergibt sich aus diesen Grundsätzen folgendes: Das Verfahren nach

§ 123 VwGO erfüllt nicht nur eine Sicherungsfunktion (Offenhaltung der Haupt-

sacheentscheidung), sondern auch eine "interimistische Befriedungsfunktion"

(Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. 2003 § 123 Rn. 1 unter Hinweis auf BVerfG

NJW 1995, 950, 951). Es ist zwar ein summarisches, im Verhältnis zu einem in

der Hauptsache möglichen oder bereits anhängigen Urteilsverfahren jedoch

selbständiges Verfahren, auf das grundsätzlich alle Vorschriften und allgemei-

nen Rechtsgrundsätze Anwendung finden, die für selbständige Verfahren gel-

ten; so sind z.B. Drittbetroffene nach Maßgabe des § 65 VwGO beizuladen.

Das Gericht darf wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch im Eilver-

fahren seine Entscheidung grundsätzlich nur auf solche Tatsachen und Be-

weisergebnisse stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Kopp/

Schenke aaO m.w.N.). Die Entscheidung ist auch einer - allerdings durch den

Vorbehalt erleichterter Abänderbarkeit durch das Gericht (analog § 927 ZPO

oder § 80 Abs. 7 VwGO [Kopp/Schenke aaO Rn. 35 m.w.N.]) beschränkten -

Rechtskraft fähig. Außerdem liegt es - nicht anders als bei einstweiligen Verfü-

gungen (s. oben) - nicht fern, daß die Verfahrensbeteiligten mit Rücksicht auf

den Ausgang des Verfahrens, betreffend die einstweilige Anordnung, von der

Durchführung des Hauptverfahrens Abstand nehmen; das Anordnungsverfah-

ren mithin - sei es in der einen oder anderen Richtung - endgültigen Rechts-

frieden schafft. Dies zeigt sich gerade auch im vorliegenden Fall, wo eine dem

Antragsteller günstige Entscheidung die Stadt Essen vermutlich veranlaßt hät-

te, ihren Rechtsstandpunkt, sie sei örtlich nicht zuständig, endgültig auf-

zugeben.

7.

In dieser Beziehung unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallkon-

stellation von derjenigen, die dem Senatsurteil BGHZ 155, 306 zugrunde gele-

gen hatte: Dort war es um eine einstweilige Anordnung, betreffend eine vorläu-

fige Unterbringungsmaßnahme, gegangen, die von vornherein weder bestimmt

noch geeignet war, eine "interimistische Befriedungsfunktion" für die Hauptsa-

che zu entfalten oder gar eine Hauptsacheentscheidung entbehrlich zu ma-

chen. Dementsprechend hat der Senat dort ein "urteilsvertretendes Erkenntnis"

verneint, während ein solches hier zu bejahen ist.

II.

Amtshaftungsansprüche wegen möglicher Pflichtverletzungen der mit

dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein noch in die Wege zu

leitendes Beschwerdezulassungsverfahren gegen den erstinstanzlichen Be-

schluß vom 29. September 1999 befaßten Richter des Oberverwaltungsge-

richts für das Land Nordrhein-Westfalen sind vom Berufungsgericht mit zutref-

fender Begründung verneint worden. Die Revision greift das Berufungsurteil

insoweit nicht an.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke