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BGH Urteil vom 03.07.2003 – III ZR 326/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 3. Juli 2003 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB § 839 G; FGG § 70 h

a) Eine einstweilige Anordnung, betreffend eine vorläufige Unterbringungs- maßnahme, ist kein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB.

b) Bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbe- reichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden; inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus.

c) Einstweilige Anordnungen im Unterbringungsverfahren sind im Amtshaf- tungsprozeß nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar sind.

BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 326/02 - OLG Jena LG Erfurt

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 3. September 2002

wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Auf Antrag des Sozialpsychiatrischen Dienstes am Gesundheitsamt des

I. -Kreises ordnete das Amtsgericht Gotha durch mit sofortiger Wirksamkeit

versehenen Beschluß vom 2. April 2000 die einstweilige Unterbringung der

Klägerin in einer geschlossenen Krankenabteilung des Landesfachkranken-

hauses M. bis zu einer Dauer von sechs Wochen an. Auf die sofortige

Beschwerde der Klägerin wurde dieser Beschluß am 19. April 2000 durch das

Landgericht Erfurt mit der Begründung aufgehoben, daß eine jene Unter-

bringungsmaßnahme rechtfertigende Gefahrenlage nicht feststellbar sei.

Die Klägerin hält den Beschluß des Amtsgerichts vom 2. April 2000 für

rechtswidrig und nimmt den beklagten Freistaat wegen Amtspflichtverletzung

auf Ersatz des ihr durch den zeitweisen Freiheitsentzug entstandenen materi-

ellen und immateriellen Schadens in Anspruch.

Die Vorinstanzen haben die Amtshaftungsklage abgewiesen. Mit der

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forde-

rung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1.

Beide Vorinstanzen lassen den Amtshaftungsanspruch bereits daran

scheitern, daß der Beschluß des Amtsgerichts ein "Urteil in einer Rechtssache"

im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB gewesen sei und somit dem Spruch-

richterprivileg (Richterspruchprivileg) unterfalle. Darin vermag der Senat ihnen

nicht beizutreten.

a) Das Verfahren der hier in Rede stehenden vorläufigen Unterbrin-

gungsmaßnahme richtete sich nach § 7 des Thüringer Gesetzes zur Hilfe

und Unterbringung psychisch Kranker (ThürPsychKG) vom 2. Februar 1994

(GVBl. S. 81) in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes über die An-

gelegenheiten der

freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG; § 7 Abs. 1 Satz 2

ThürPsychKG).

b) Es trifft zu, daß auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ur-

teilsvertretende Beschlüsse möglich sind, die einem "Urteil in einer Rechtssa-

che" gleichgestellt werden müssen und dementsprechend in den Anwendungs-

bereich des "Richterprivilegs" fallen (s. dazu insbesondere Senatsurteil BGHZ

36, 379, 384 f). Die Gleichstellung hängt insbesondere davon ab, ob das der

betreffenden Entscheidung zugrundeliegende gerichtliche Verfahren ein "Er-

kenntnisverfahren" ist, das sich nach bestimmten prozessualen Regeln richtet

und dessen Ziel im wesentlichen die Anwendung materieller Rechtsnormen auf

einen konkreten Fall ist. Dazu gehören insbesondere die Wahrung des rechtli-

chen Gehörs, die Ausschöpfung der in Betracht kommenden Beweismittel und

die Begründung des Spruchs (Senatsurteil BGHZ 36, 379, 382/383). Für die

Beurteilung, ob ein urteilsvertretender Beschluß vorliegt, sind stets der materi-

elle Gehalt des Streitgegenstands und die materielle Bedeutung der Entschei-

dung maßgeblich. Eine urteilsvertretende Entscheidung ist anzunehmen, wenn

nach Sinn und Zweck der Regelung eine jederzeitige erneute Befassung des

Gerichts (von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten) mit der formell

rechtskräftig entschiedenen Sache ausgeschlossen ist, die Entscheidung viel-

mehr eine Sperrwirkung in dem Sinne entfaltet, daß eine erneute Befassung

nur unter entsprechenden Voraussetzungen in Betracht kommt wie bei einer

rechtskräftig durch Urteil abgeschlossenen Sache (d.h. wenn die Vorausset-

zungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen), oder wenn eine we-

sentliche Veränderung des Sachverhalts eintritt, die nach besonderer gesetz-

licher Vorschrift eine erneute Entscheidung rechtfertigt (Staudinger/Wurm,

BGB 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 332).

c) Im vorliegenden Fall geht es um eine vorläufige Unterbringungsmaß-

nahme, die durch einstweilige Anordnung auf Grundlage der §§ 70h, 69f Abs. 1

FGG getroffen worden war. Dieses Verfahren ist auf solche Fallgestaltungen

zugeschnitten, bei denen dringende Gründe für die Annahme bestehen, daß

die Voraussetzungen für eine endgültige Unterbringungsmaßnahme gegeben

sind und bei denen mit dem Aufschub der Maßnahme Gefahr verbunden ist,

d.h. für den Betroffenen selbst oder im Falle der öffentlich-rechtlichen Unter-

bringung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eine Gefahr besteht, de-

ren Abwendung keinen Aufschub duldet (Kayser in Keidel/Kuntze/Winkler,

Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum FGG, 15. Aufl. 2003 § 70h Rn. 4, 5

m.w.N.). Eine derartige Verfahrensgestaltung hat - anders als etwa das frühere

Entmündigungsverfahren nach § 645 ZPO a.F. (dazu Senatsurteil BGHZ 46,

106) - notwendig einen summarischen Charakter, was sich auch darin wider-

spiegelt, daß bei Gefahr im Verzug die einstweilige Anordnung bereits vor der

persönlichen Anhörung des Betroffenen erlassen werden kann (§ 69f Abs. 1

Satz 4 FGG). Deswegen kann nicht angenommen werden, daß das hier in Re-

de stehende Verfahren einem "Erkenntnisverfahren" im vorbezeichneten Sinne

gleichsteht und daß die darauf beruhende Entscheidung die für ein Urteil zu

fordernde Richtigkeitsgewähr bietet. Eher bestehen - trotz der vom Berufungs-

gericht zutreffend aufgezeigten Unterschiede im Verfahren - Ähnlichkeiten mit

der einstweiligen Unterbringung im Strafprozeß nach § 126a StPO, die in ihrem

Anwendungsbereich dem ThürPsychKG vorgeht (§ 7 Abs. 4) und bei der aner-

kannt ist, daß der Unterbringungsbefehl kein "Urteil" im Sinne des § 839 Abs. 2

Satz 1 BGB ist (Staudinger/Wurm Rn. 334 m.w.N.). Keiner Klärung bedürfen

die Fragen, ob Beschlüsse der freiwilligen Gerichtsbarkeit von vornherein nur

insoweit dem Richterprivileg unterfallen können, als sie "Streitsachen" betref-

fen (in diesem Sinne: Palandt/Thomas, BGB 62. Aufl. 2003 § 839 Rn. 69), und

ob gegebenenfalls die Hauptsacheentscheidung im Unterbringungsverfahren

eine solche

in einer

"Streitsache"

ist

(verneinend Schmidt

in Kei-

del/Kuntze/Winkler aaO § 12 Rn. 233 m.w.N.).

2.

Gleichwohl ist die Amtshaftungsklage im Ergebnis mit Recht abgewiesen

worden.

a) Bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwen-

dungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nämlich der Verfassungs-

grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Soweit in solchen

Fällen im Amtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der

Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig ge-

handelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei be-

sonders

groben Verstößen gemacht werden (Senatsbeschluß vom 19. Dezember 1991

- III ZR 9/91 = BGHR BGB § 839 Abs. 2 Richter 1 m.w.N.); inhaltlich läuft das

auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus (OLG Frankfurt

NJW 2001, 3270; Staudinger/Wurm Rn. 316).

b) Darüber hinaus hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken, auch

bei der hier in Rede stehende einstweilige Anordnung im Unterbringungsver-

fahren dieselben Grundsätze anzuwenden, die für den Richter gelten, der über

die Anordnung oder Fortdauer von Untersuchungshaft zu entscheiden hat: Da-

nach sind derartige Entscheidungen im Amtshaftungsprozeß nicht uneinge-

schränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen,

ob sie - bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen

Rechtspflege - vertretbar sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 122, 268, 270/271; Se-

natsurteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 = VersR 2001, 586, 587; Staudin-

ger/Wurm Rn. 630 i.V.m. 632).

c) Insoweit weist die Revisionserwiderung zutreffend auf folgende Ge-

sichtspunkte hin: Die Voraussetzungen des § 70h Abs. 1 i.V.m. § 69f Abs. 1

FGG lagen im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsrichters vor. Der Richter

durfte davon ausgehen, daß die Angaben des Sozialpsychiatrischen Dienstes

zutrafen, wonach die Klägerin psychisch krank sei und mit einem Luftgewehr

mehrfach in einen Hof geschossen habe, wo Kinder spielten. Somit durfte er

dringende Gründe dafür annehmen, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1

ThürPsychKG gegeben seien und mit einem Aufschub Gefahr verbunden wäre

(§ 69f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG). Ein vom Vortag, dem 1. April 2000, datieren-

des ärztliches Zeugnis über den Zustand der Klägerin lag ebenfalls vor. Ein

besonderes fachpsychiatrisches Gutachten war nicht zwingend erforderlich

(§ 7 Abs. 2 Satz 2 ThürPsychKG).

d) Die Revisionserwiderung zieht nach alledem mit gutem Grund in

Zweifel, ob überhaupt die Tatbestandsvoraussetzungen einer einfachen Amts-

pflichtverletzung vorgelegen haben. Erst recht sind keine hinreichenden An-

haltspunkte dafür erkennbar, daß den entscheidenden Richter der Vorwurf ei-

ner groben Pflichtverletzung im vorbezeichneten Sinne getroffen hat und daß

die Grenzen des erweiterten Beurteilungsspielraums nicht eingehalten worden

sind, deren Überschreitung eine amtshaftungsrechtliche Verantwortlichkeit

überhaupt erst hätte begründen können. Abweichendes läßt sich insbesondere

auch nicht aus der den Beschluß des Amtsgerichts aufhebenden Beschwerde-

entscheidung des Landgerichts entnehmen, die auf den zwischenzeitlich

durchgeführten Ermittlungen und somit auf einer geänderten Beurteilungs-

grundlage beruhte.

Rinne

Wurm

Schlick

Kapsa

Galke