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BGH Beschluss vom 10.12.2004 – IXa ZB 152/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, die Richterinnen Dr. Kessal-
Wulf und Roggenbuck,
am 10. Dezember 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluß der
11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 2004
und der Beschluß des Amtsgerichts Ettlingen vom 13. Dezember
2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 5.778,26 €
Gründe:
I.
Der Gläubiger erwirkte gegen den Schuldner, einen 57 Jahre alten
Rechtsanwalt, wegen ausstehender Mietzahlungen einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluß, den das Amtsgericht am 15. Oktober 2002 unter ande-
rem gegen den Drittschuldner mit folgendem Inhalt erließ: "Gepfändet wird der
Anspruch des Schuldners auf Auszahlung von Rente etc. einschließlich etwai-
ger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund". Der
Drittschuldner machte mit der eingelegten Erinnerung geltend, die Ansprüche
seiner Mitglieder auf Versorgungsleistungen seien nach § 11 Abs. 1 des Ge-
setzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg
(RAVG) vom 10. Dezember 1984 (GBl. S. 671) nicht übertragbar und damit
unpfändbar. Das Amtsgericht hob den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
am 13. Dezember 2002 vorbehaltlich der Rechtskraft auf. Das Landgericht wies
die sofortige Beschwerde des Gläubigers zurück. Mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde erstrebt der Gläubiger die Wiederherstellung des Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschlusses.
II.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht meint, die Ansprüche des Schuldners gegen
den Drittschuldner seien nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs. 1 RAVG ge-
mäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. Die Entscheidung des Landesgesetzge-
setzgebers, daß Ansprüche eines Schuldners gegen das berufsständische Ver-
sorgungswerk unpfändbar seien, während Ansprüche gegen einen Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung in den Grenzen des § 850c ZPO gepfändet
werden könnten, verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach
2. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, die Entscheidung des
Beschwerdegerichts sei unter Verletzung der Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 GG ergangen. Es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich,
weshalb Ansprüche gegen das berufsständische Versorgungswerk nicht ge-
pfändet werden sollten, während die Pfändung künftiger gesetzlicher Altersren-
ten seit der Neufassung von § 54 SGB I durch das Zweite Gesetz zur Änderung
des Sozialgesetzbuches vom 13. Juni 1994 - 2. SGBÄndG - (BGBl. I. S. 1229)
von der Rechtsprechung in den Grenzen des § 850c ZPO grundsätzlich für zu-
lässig erachtet werde. Auch sei die Beschränkung des durch Art. 14 Abs. 1 GG
geschützten Befriedigungsrechts des Gläubigers durch eine landesgesetzliche
Regelung unzulässig.
3. Die Rüge des Gläubigers, aufgrund der vom Beschwerdegericht vor-
genommenen Auslegung des § 11 Abs. 1 RAVG werde sein durch Art. 14
Abs. 1 GG geschütztes Befriedigungsrecht in der Zwangsvollstreckung verletzt,
greift durch (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 2004 - IXa ZB 271/03, WM 2004,
2316 ff.). Danach sind Ansprüche gegen das Versorgungswerk für Rechts-
anwälte in Baden-Württemberg trotz ihrer Unabtretbarkeit grundsätzlich in den
Grenzen von § 850c ZPO pfändbar.
Die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts und des Amtgerichts
sind danach aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann jedoch
nicht endgültig entscheiden, indem er den Pfändungs- und Überweisungsbe-
schluß vom 15. Oktober 2002 wiederherstellt, da ihm eine Prüfung der allge-
meinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach dem Inhalt der Akten nicht mög-
lich ist.
Fischer
Raebel
Boetticher
Kessal-Wulf
Roggenbuck