Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.12.2004 – IV ZR 202/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. Dezember 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom

15. Dezember 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten

der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente.

Sie ist 1938 geboren und hat vor dem 3. Oktober 1990 im Beitritts-

gebiet gearbeitet. Am 20. Dezember 1993 wurde sie bei der beklagten

Versorgungsanstalt versichert. Sie bezieht seit dem 1. Januar 1999 eine

Zusatzversorgungsrente von der Beklagten. Dabei berücksichtigt die Be-

klagte nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung

in der damals maßgebenden Fassung (im folgenden: VBLS a.F.) für den

Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe der Zu-

satzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber

des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die

Altersversorgung der bei ihm beschäftigten Klägerin beigetragen hat,

darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der

gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog.

Halbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat die Beklagte von den

Monaten, die die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zu-

rückgelegt hat (hier 544 Monate), zunächst die Monate abgezogen, in

denen ihr Arbeitgeber Umlagen an die Beklagte gezahlt hat (hier 61 Mo-

nate); aus der Hälfte der verbleibenden Monate sowie den Umlagemona-

ten setzt sich danach die gesamtversorgungsfähige Zeit zusammen (hier

302,5 Monate).

Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der

Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der

an die Klägerin gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde

durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich inso-

weit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung

berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.).

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der

gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienst-

zeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum

Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (Beschluß vom

22. März 2000, VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).

Die Klägerin hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte

verpflichtet sei, ihr ab 1. Januar 2001 eine Versorgungsrente für Versi-

cherte auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von

544 Monaten zu gewähren.

Das Landgericht hat der Klage mit der Einschränkung stattgege-

ben, daß lediglich die nach dem 3. Oktober 1990 angefallenen Vor-

dienstzeiten voll zu berücksichtigen seien. Dagegen haben beide Partei-

en Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Ur-

teil aufgehoben, die Klage auf die Berufung der Beklagten in vollem Um-

fang abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Sie

verfolgt ihren Klageantrag mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören Berechtigte,

die - wie die Klägerin - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der

Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das

Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat.

Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Ren-

tenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung inso-

weit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe

eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die je-

denfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines

lückenhaft gewordenen Vertrags geschlossen werden könne. Die Beklag-

te könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müs-

se ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das

notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung un-

ter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die

von der Klägerin geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre fi-

nanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als

Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte

in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neurege-

lung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Be-

rechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht

mehr berücksichtigt werden könnten.

Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beru-

fungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung

der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der

das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den

Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vor-

dienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr be-

rücksichtigt (GMBl. S. 371 ff.). Im Hinblick darauf hat das Berufungsge-

richt keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der So-

zialpartner ergänzend auszulegen.

2. Das hält im Ergebnis den Rügen der Revision stand.

a) Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 27. September

2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530) mit einem ehemals bei den Ber-

liner Verkehrsbetrieben in Ostberlin Beschäftigten befaßt, der von der

Senatsverwaltung Berlin zum 1. April 1991 bei der Beklagten versichert

worden war und nach Erreichen der Altersgrenze im Jahre 1998 eine

Versorgungsrente von der Beklagten erhielt. In dieser Entscheidung hat

der Senat die Frage offengelassen, ob der Ausschluß von Dienstzeiten in

der ehemaligen DDR bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen

Zeit, so wie er durch die 28. Satzungsänderung in § 42 Abs. 2 Satz 1

VBLS vorgenommen worden ist, unwirksam sei. Jedenfalls könne sich

die Beklagte nach § 242 BGB auf die Neuregelung nicht gegenüber Ver-

sicherten berufen, die schon vor dieser Satzungsänderung bei der Be-

klagten nach den gleichen Regeln versichert waren, die für Mitglieder

des öffentlichen Dienstes der alten Bundesländer gelten. Solche Versi-

cherte dürften grundsätzlich darauf vertrauen, daß die ihnen bei ihrer

Anmeldung zugesagten Versorgungsansprüche nicht durch eine nach-

trägliche Änderung der Satzung der Beklagten in einer ins Gewicht fal-

lenden Weise wieder entzogen würden. Der Senat hat in der genannten

Entscheidung aber nicht etwa gefordert, daß Vordienstzeiten uneinge-

schränkt berücksichtigt werden müßten, wie es die Klägerin hier ver-

langt, sondern nur nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Dop-

pelbuchst. aa VBLS a.F., d.h. zur Hälfte. Daran hält der Senat fest.

Diesen Anforderungen ist die Beklagte im vorliegenden Fall bei der

Berechnung der Rente der Klägerin unstreitig bereits nachgekommen.

b) Ferner ist der Senat im Urteil vom 11. Februar 2004 (IV ZR

52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) im Hinblick auf den Einigungsvertrag,

das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991

(BGBl. I 1606, 1677) sowie insbesondere das Urteil BVerfGE 100, 1 ff.

davon ausgegangen, daß keine Verpflichtung besteht, die Berechtigten

aus den Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie

ihre Erwerbsbiographie in der BRD zurückgelegt. Vielmehr sind die in

den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen An-

sprüche und Anwartschaften grundsätzlich durch ihre Überführung in die

gesetzliche Rentenversicherung nach Maßgabe des Urteils des Bundes-

verfassungsgerichts in verfassungsrechtlich zulässiger Weise abgegolten

worden. Insoweit fällt u.a. ins Gewicht, daß westdeutsche Berechtigte in

der Regel höhere Beitragsleistungen für ihre über die gesetzliche Rente

hinausgehende Versorgung geleistet haben. Daß Dienstzeiten im öffent-

lichen Dienst der DDR nach der alten Fassung der Satzung der Beklag-

ten nicht wie voll anzurechnende Umlagemonate gewertet werden, ist

daher weder verfassungswidrig noch unangemessen im Sinne von § 9

AGBG.

c) Hauptsächlich wendet sich die Revision gegen die Halbanrech-

nung von Vordienstzeiten unter Bezug auf den Beschluß des Bundesver-

fassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO). Insoweit hat der Senat in

seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004,

183 ff.) klargestellt, daß die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts

nicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die vor dem 1. Januar

2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Generation der Klä-

gerin des vorliegenden Verfahrens, die seit 1. Januar 1999 Rente be-

zieht, ist mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts davon aus-

zugehen, daß verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen einer Halb-

anrechnung jedenfalls noch im Rahmen einer bei der Regelung einer

komplizierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb

hinzunehmen sind.

d) Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001

grundlegend geändert (vgl. BAnz. 2003 Nr. 1). Nach der Neuregelung

kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird ei-

ne Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für

die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente

und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Damit ist der

vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 22. März 2000

gesehene Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausgeräumt worden, aller-

dings nicht durch eine Erhöhung, sondern durch ein Absenken des Ren-

tenniveaus. Aufgrund der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 und 2

VBLS n.F. werden Versorgungsrenten jedoch nach dem bis zum 31. De-

zember 2000 geltenden Satzungsrecht für die am 31. Dezember 2001

Versorgungsberechtigen als Besitzstandsrenten weitergezahlt und ent-

sprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an er-

höht. Die Klägerin macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich,

daß sie danach im wirtschaftlichen Ergebnis schlechter stünde als Ren-

tenberechtigte, für die das neue Satzungsrecht gilt. Andererseits fehlt

auch nach der Neufassung jede Grundlage für ihre weitergehenden For-

derungen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Kessal-Wulf