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BGH Urteil vom 15.12.2004 – IV ZR 244/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. Dezember 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2002 wird

auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten mit Wirkung ab 1. Januar

2001 eine höhere Zusatzversorgungsrente.

Der am 4. September 1934 geborene Kläger war vom 1. Juli 1968

bis zum 30. September 1997 (351 Monate) im öffentlichen Dienst und

zuvor vom 29. August 1949 bis zum 30. Juni 1968 (226 Monate) außer-

halb des öffentlichen Dienstes jeweils sozialversicherungspflichtig be-

schäftigt. Seit 1. Oktober 1997 bezieht er zum einen von der Bundesver-

sicherungsanstalt für Angestellte Sozialversicherungsrente, zum andern

von der Beklagten Versicherungsrente als Versorgungsrente (§§ 40

Abs. 4, 44 VBLS a.F.; im folgenden Zusatzversorgungsrente).

Die Sozialversicherungsrente des Klägers errechnet sich aus

60,0762 Entgeltpunkten (EP), von denen 38,7998 EP auf die Beschäfti-

gungszeit im öffentlichen Dienst und 21,2764 EP auf sogenannte Vor-

dienstzeiten entfallen. Sie belief sich am 1. Januar 2001 auf monatlich

2.918,30 DM (brutto).

Die Zusatzversorgungsrente des Klägers betrug am 1. Januar 2001

monatlich 554,19 DM (brutto). Bei der Renten(neu)berechnung zum

1. Januar 2001 legte die Beklagte eine gesamtversorgungsfähige Zeit

von 464 Monaten (39 Jahren) zugrunde (351 Umlagemonate gem. §§ 42

Abs. 1, 29 Abs. 10 VBLS a.F. und 113 Monate hälftige Vordienstzeiten

gem. § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.). Weiter

ging die Beklagte beim Bruttoversorgungssatz vom Höchstsatz von 75%

(§ 41 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F.) und beim Nettoversorgungssatz ebenfalls

vom Höchstsatz von 91,75% (§ 41 Abs. 2b Satz 1 VBLS a.F.) aus. Damit

gelangte sie zu einem gesamtversorgungsfähigen Entgelt (§ 43 VBLS

a.F.) von 5.616,16 DM, errechnete ein fiktives Nettoarbeitsentgelt (§ 41

Abs. 2c VBLS a.F.) von 3.782,04 DM und eine Gesamtversorgung (§ 41

Abs. 1, 2, 2a und 2b VBLS a.F.) von 3.470,02 DM (3.782,04 DM x

91,75%).

Der Kläger wendet hiergegen nichts ein, insbesondere begehrt er

nicht die Berücksichtigung weiterer Vordienstzeiten, weil sie auch nach

seiner Ansicht nicht zu einer Erhöhung der Gesamtversorgung führen

könnte. Er meint jedoch, daß der satzungsrechtlich vorgesehene, ihm als

Zusatzversorgungsrente nur die Mindestversorgungsrente (§§ 40 Abs. 4,

44 VBLS a.F.) von monatlich 554,19 DM brutto belassende Abzug der

Sozialversicherungsrente in voller Höhe von der Gesamtversorgung

(3.470,02 DM - 2.918,30 DM) rechtswidrig sei, weil die zugrunde liegen-

den Satzungsbestimmungen der §§ 40 ff. VBLS a.F. eine ihn und die von

ihm repräsentierte Gruppe der langjährig Versicherten mit erheblichen

Vorversicherungszeiten entgegen den Geboten von Treu und Glauben

unangemessen benachteiligten (§§ 9 Abs. 1 AGBG, 242 BGB) und im

Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzten. Der Entscheidung des Bun-

desverfassungsgerichts vom 22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 - VersR

2000, 835, nach welcher es nicht angehe, einen Versicherten mit Vor-

dienstzeiten schlechter zu stellen als einen Arbeitnehmer, der vor dem

Eintritt in den öffentlichen Dienst überhaupt keine versicherungspflichtige

Tätigkeit ausgeübt habe, könne unter Respektierung der Grundentschei-

dung des Satzungsgebers, Vordienstzeiten hälftig zu berücksichtigen, in

verfassungskonformer Weise nur dadurch Rechnung getragen werden,

daß der auf Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst entfallende Teil

der Sozialversicherungsrente mit 38,7998 EP in vollem Umfang, der auf

Vordienstzeiten entfallende Teil mit 21,2764 EP hingegen nur zur Hälfte,

d.h. mit 10,6382 EP auf die Gesamtversorgung angerechnet werde. Die

Beklagte sei deshalb verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. Januar 2001 ei-

ne Zusatzversorgungsrente unter Zugrundelegung einer gesamtversor-

gungsfähigen Zeit von 464 Monaten und einer anzurechnenden Sozial-

versicherungsrente aus lediglich 49,4380 EP (38,7998 EP + 10,6382 EP)

zu gewähren, wodurch sich die monatliche Zusatzversorgungsrente des

Klägers von 554,19 DM auf 1.068,49 DM brutto erhöhe.

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision ver-

folgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I. Das Berufungsgericht sieht für das Begehren des Klägers keine

Grundlage in der Satzung der Beklagten. Es könne offenbleiben, ob der

Kläger von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom

22. März 2000 - 1 BvR 1136/96 - VersR 2000, 835 unmittelbar betroffen

sei. Selbst wenn dies jedoch der Fall sein sollte und von einer die Lei-

stungsansprüche des Klägers betreffenden Unwirksamkeit der Regelung

zur Halbanrechnung in § 42 Abs. 2 VBLS a.F. auszugehen wäre, könne

die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung

der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Ge-

richt im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Ver-

trages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundlei-

stungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozi-

alpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompro-

mißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichts-

punkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die geforderten zu-

sätzlichen Leistungen seien, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen

auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots

zu werten, sondern erschütterten die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen

Substanz. Für eine zu einer Leistungserhöhung für die klagende Partei

führende, ergänzende Auslegung der bisherigen Satzung der Beklagten

bleibe darüber hinaus auch deshalb kein Raum, weil die Tarifvertrags-

parteien im Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung vom

1. März 2002 das bisherige Gesamtversorgungssystem mit Ablauf des

31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein an dem Grundsatz der

Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt hätten und sich die

ordentlichen Gerichte über diese Grundentscheidung nicht hinwegsetzen

könnten.

II. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

1. Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wir-

kung vom 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75

Abs. 2 VBLS n.F. werden die nach bisherigem Satzungsrecht gezahlten

Versorgungsrenten grundsätzlich als Besitzstandsrenten weitergezahlt

und entsprechend § 39 VBLS n.F. vom Jahr 2002 an jährlich zum 1. Juli

um 1% erhöht. Die vom Kläger geforderte, lediglich hälftige Anrechnung

des auf Vordienstzeiten entfallenden Teils seiner Sozialversicherungs-

rente auf die Gesamtversorgung ist nach wie vor nicht vorgesehen.

2. a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom

22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwer-

de einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen

von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Er-

höhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hat-

te, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerde-

führerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente

bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die

nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im

öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen

Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die

Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F.

zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von

Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt.

Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch

noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber

sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen

gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, so-

lange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen

und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das

treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das

Bundesverfassungsgericht feststellt.

Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Ver-

lauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark ge-

stiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbs-

lebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts

dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle

Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur

hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rah-

men der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht

länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden.

b) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei dem

Kläger die Erwartung geweckt haben, ihm stehe vom Jahr 2001 an eine

höhere Rente zu, wie sie sich bei weiterhin hälftiger Berücksichtigung

der Vordienstzeiten, aber nur noch hälftiger Anrechnung des aus Vor-

dienstzeiten resultierenden Teils der Sozialversicherungsrente auf die

nach der Satzung der Beklagten ermittelte Gesamtversorgung ergeben

würde. Er gehört jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengeneratio-

nen, für die die angegriffene Vollanrechnung der Sozialversicherungsren-

te bei lediglich hälftiger Berücksichtigung der Vordienstzeiten nach Auf-

fassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Er

bezieht bereits seit 1. Oktober 1997 eine Zusatzversorgungsrente von

der Beklagten. Für ihn und für die Generation, der er angehört, ist die

Vollanrechnung der Sozialversicherungsrente bei lediglich hälftiger Be-

rücksichtigung der Vordienstzeiten also noch hinzunehmen.

c) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. November 2003

(IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183) angenommen hat, verstößt die An-

wendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa i.V. mit § 40

Abs. 1 und 2 VBLS a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für

solche Versicherte, die - wie der Kläger - bis zum 31. Dezember 2000

versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1

GG. Auch ein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB liegt nicht vor. Dabei

kann auf sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsge-

richts zur Ungleichbehandlung der hiervon betroffenen Versicherten-

gruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkte zu folgen ist (vgl.

auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsge-

richt ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der hier streitigen Be-

rechnung der Zusatzversorgungsrente eine Ungleichbehandlung gegen-

über denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im

öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung je-

denfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung

einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffen-

den Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der

bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzversorgungsrentenempfänger

geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziel-

len Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst

wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige

Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

3. Im übrigen greifen die vom Kläger hier gegen die volle Anrech-

nung seiner Sozialversicherungsrente auf die ihm nach der alten Fas-

sung der Satzung der Beklagten zustehende Gesamtversorgung vorge-

tragenen Bedenken nicht durch.

a) Daß sich die Zusatzversorgung der Beklagten auf eine Aufstok-

kung der (vollen) gesetzlichen Rente bis zu einer der Beamtenversor-

gung vergleichbaren Gesamtversorgung beschränkt (§ 40 Abs. 1 und 2

Buchst. a VBLS a.F.), gehört zu dem einer Inhaltskontrolle von Ge-

schäftsbedingungen entzogenen Bereich der Leistungsbeschreibung

(BGHZ 142, 103, 110; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 -

VersR 2004, 453 unter I 2 b). Mehr als eine solche Aufstockung hat die

Beklagte nicht versprochen; sie zahlt jedoch mindestens eine (nicht mehr

am Versorgungszweck ausgerichtete) Versicherungsrente gemäß § 44

VBLS a.F. als versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten

Beiträge (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter II 2 b).

b) Zwar trifft es zu, daß der Kläger als langjährig Versicherter ei-

nerseits den höchstmöglichen Gesamtversorgungssatz der Beklagten er-

reicht hat und andererseits wegen der erheblichen Dauer (fast 19 Jahre)

seiner schon vor Beginn der Versicherung bei der Beklagten zurückge-

legten, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen

Tätigkeit eine verhältnismäßig hohe Sozialversicherungsrente erhält. Die

Beklagte zahlt ihm nicht die verbleibende Differenz (3.470,02 DM -

2.918,30 DM = 551,72 DM), sondern gemäß § 40 Abs. 4 i.V. mit § 44

VBLS a.F. immerhin als Mindestversorgungsrente die Versicherungsren-

te in Höhe von (brutto) 554,19 DM. Soweit der Kläger geltend macht, er

stehe schlechter als ein Versicherter ohne Vordienstzeiten, trifft dies

nicht zu. Die Gesamtversorgung, von der die Beklagte bei ihrer Berech-

nung ausgeht (3.470 DM), wäre für einen solchen Versicherten auch

nicht höher; nicht anders als beim Kläger müsste die Beklagte davon die

volle Sozialversicherungsrente abziehen. Wenn der zum Vergleich he-

rangezogene Versicherte ohne Vordienstzeiten allerdings länger als der

Kläger bei der Beklagten versichert gewesen wäre, würde sich die ihm

als Mindestversorgung zustehende Versicherungsrente der Beklagten

gegenüber der dem Kläger gezahlten Versicherungsrente erhöhen. Das

liegt indessen allein daran, daß in einem solchen Falle über längere Zeit

hinweg Umlagen und Beiträge an die Beklagte gezahlt worden sind. Dem

steht jedoch gegenüber, daß auch der Kläger in seinen fast 19 Vor-

dienstjahren außerhalb des öffentlichen Dienstes die Möglichkeit gehabt

hätte, sich mit Beiträgen eine weitere Zusatzversorgung aufzubauen.

Danach ist nicht ersichtlich, daß der Kläger gleichheitswidrig benachtei-

ligt würde.

c) Der Kläger wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente sich

nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der Satzung der Be-

klagten richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Ni-

veau der von der Beklagten in Zukunft aufgrund ihrer neuen Satzung zu

leistenden Renten ist generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird

daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen

Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß der Kläger trotz der dynamisier-

ten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirt-

schaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Rente

nach neuem Satzungsrecht berechnet wird, ist von ihm weder dargetan

noch ersichtlich. Die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom

22. März 2000 geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken sind für die

Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern alten

Rechts wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus

auch nach dem 31. Dezember 2000 keine weitergehenden Ansprüche

aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Felsch