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BGH Beschluß vom 15.12.2004 – XII ZB 136/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Dezember 2004

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 1

Versorgungsanrechte der Zahnärzteversorgung Niedersachsen sind nicht mittels

Barwertbildung, sondern mit Hilfe des Deckungskapitals gemäß § 1587 a Abs. 3

Nr. 1 BGB in volldynamische Anrechte umzurechnen (im Anschluß an BGHZ 85, 194

ff.).

BGH, Beschluß vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 136/01 - OLG Braunschweig AG Hann. Münden

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2004 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß

des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braun-

schweig vom 16. Mai 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung

- auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde -

an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 511 € (= 1.000 DM)

Gründe

I.

Die am 11. Juni 1971 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem

Ehemann (Antragsgegner) am 4. Juni 1997 zugestellten Antrag der Ehefrau

(Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom

17. September 1998 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 19. Februar

1999) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. Juni 1971 bis 31. Mai 1997; § 1587 Abs. 2

BGB) erwarben die am 14. Februar 1950 geborene Ehefrau Rentenanwart-

schaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungs-

anstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1., BfA) in Höhe von 238,86 DM

und der am 12. Mai 1937 geborene Ehemann Versorgungsanrechte bei der

Zahnärztekammer Niedersachen (Verfahrensbeteiligte zu 2., ZÄK Nds.) in Höhe

von 2.470,00 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Mai 1997. Das

ehezeitliche Deckungskapital für die Versorgung des Ehemannes beträgt

329.051 DM.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich - ausgehend von einer

falschen Ehezeit (1. Juni 1971 bis 30. April 1997) - dahin geregelt, daß es zu

Lasten der bei der ZÄK Nds. bestehenden Anrechte des Ehemannes für die

Ehefrau Rentenanwartschaften bei der Landesversicherungsanstalt Hannover

in Höhe von 303,78 DM, monatlich und bezogen auf den 30. April 1997, be-

gründet hat.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Ober-

landesgericht - unter Berichtigung der ehezeitlichen Versorgungsanrechte - mit

der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Rentenanwartschaften für die Ehefrau

bei der BfA begründet werden.

Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich die Ehefrau wei-

terhin gegen die nach ihrer Auffassung zu niedrige Bewertung der für den Ehe-

mann bei der ZÄK Nds. bestehenden Anrechte.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die vom Ehemann bei

der ZÄK Nds. erworbenen Versorgungsanrechte gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 4

BGB zu bewerten und gemäß § 1587 a Abs. 3 BGB in dynamische Anrechte

umzurechnen, da ihr Wert weder im Anwartschafts- noch im Leistungsstadium

in gleicher Weise oder nahezu gleicher Weise steige wie der Wert von Anrech-

ten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Die

Umrechnung habe nach § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB durch Ermittlung des vom

Oberlandesgericht mit 195.624 DM errechneten Barwertes zu erfolgen. Das

vom Versorgungsträger mit 329.051 DM mitgeteilte ehezeitlich erworbene Dek-

kungskapital bleibe bei der Umrechnung unberücksichtigt: Eine Umrechnung

auf der Grundlage des Deckungskapitals (§ 1587 a Abs. 3 Nr. 1BGB) setze vor-

aus, daß die Rentenleistungen in vollem Umfang oder doch zu einem ganz

überwiegenden Teil aus dem Deckungskapital finanziert würden. Die Leistun-

gen der ZÄK Nds. würden indes zu einem wesentlichen Teil nicht aus dem

Deckungskapital erbracht, sondern durch Überschußverteilungen finanziert.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Dabei kann dahinstehen, ob die vom Oberlandesgericht vorgenommene

Bewertung der bei der ZÄK Nds. bestehenden Anrechte des Ehemannes als

weder im Anwartschaftsstadium noch im Leistungsstadium dynamisch zutref-

fend ist (vgl. die im Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 104/86 -

FamRZ 1989, 155 gebilligte Bewertung der bei der ZÄK Nds. bestehenden Ver-

sorgungsanrechte als im Leistungsstadium dynamisch). Auch wenn diese Be-

wertung zutrifft, ist jedenfalls die vom Oberlandesgericht vorgenommene und

auf § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB gestützte Umrechnung der Anrechte anhand

ihres Barwertes fehlerhaft.

Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß aufgrund der erheblichen

Überschußverteilungen des Versorgungsträgers dessen Versorgungsleistungen

in ganz entscheidendem Maß von diesen Überschüssen mitgeprägt und damit

zu einem wesentlichen Teil nicht aus dem Deckungskapital erbracht würden.

Das Oberlandesgericht beruft sich für diese Annahme auf die Auskunft des

Versorgungsträgers, nach der zeitweise die erworbenen Anwartschaften zu Be-

ginn des Rentenbezugs um bis zu 69 % aus erwirtschafteten Überschüssen

erhöht worden seien. Daran ist richtig, daß der Versorgungsträger - ausweislich

dieser Auskunft - bei erstmaligem Rentenbezug im Jahre 1981 oder 1982 eine

zusätzliche Überschußbeteiligung von 69 % auf die Anwartschaft gewährt hat;

ein solcher Rentenbezug des Ehemannes im Jahre 1981 oder 1982 liegt hier

allerdings nicht vor. Der Auskunft läßt sich jedoch entnehmen, daß für Versi-

cherte mit einem Altersrentenbeginn ab dem Jahr 1983 für jedes zurückgelegte

Mitgliedschaftsjahr bis 1986 eine Überschußbeteiligung in Höhe von 3,5 % ge-

währt worden ist; in den Jahren 1987 bis 1997 betrug diese Überschußbeteili-

gung zwischen 1 % und 4 %, so daß die Anwartschaft des Ehemannes in den

Jahren 1971 (Beginn der Mitgliedschaft) bis 1997 (Ehezeitende) eine sich aus

den Überschüssen ergebene Steigerung von 84 % erfahren hat. Das vom Ober-

landesgericht in Bezug genommene Gutachten des Sachverständigen hat dabei

angenommen, daß diese Überschüsse nicht in dem vom Versorgungsträger

mitgeteilten Deckungskapital berücksichtigt, sondern als eine "kollektiv finan-

zierte Gewinnbeteiligung" gleichmäßig auf alle Mitglieder verteilt worden seien.

Diese - vom Oberlandesgericht offenbar geteilte - Annahme rechtfertigt

indes nicht die Folgerung, die bei der ZÄK Nds. begründete Versorgung des

Ehemannes sei nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB - also mit Hilfe

ihres Barwerts - in eine dynamische Versorgung umzurechnen. Wie der Senat

entschieden hat, ist die Umrechnung mit Hilfe des Barwertes gegenüber der in

§ 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB vorgesehenen Umrechnung auf der Grundlage ei-

nes Deckungskapitals nachrangig; sie kommt also grundsätzlich nicht in Be-

tracht, wenn für die Leistungen der Versorgung ein individuelles Deckungskapi-

tal gebildet worden ist (Senatsbeschluß BGHZ 85, 194, 200 = FamRZ 1983, 40,

43). Das ist hier der Fall. Richtig ist zwar, daß nach dem Sinn und Zweck des

§ 1587 a Abs. 3 BGB die vorrangige, weil allgemein exaktere Umrechnung auf

der Grundlage des Deckungskapitals dann auszuscheiden hat, wenn wesentli-

che Teile der Rentenleistungen nicht aus dem Deckungskapital gewährt werden

und demgemäß eine Umrechnung aufgrund des Barwertes den wirklichen Wert

des Anrechts besser widerspiegelt. Das kann indes nur angenommen werden,

wenn der anhand der Barwertverordnung ermittelte Barwert höher ist als das

Deckungskapital; denn nur in diesem Fall wird der Wert des nicht ausschließlich

aus einem Deckungskapital finanzierten Anrechts in seiner Gesamtheit über die

Barwertbildung genauer erfaßt als dies mit Hilfe des Deckungskapitals erreicht

würde. So liegen die Dinge hier aber gerade nicht.

Das Oberlandesgericht errechnet - auf der Grundlage seiner Feststellun-

gen über die im Anwartschafts- wie auch im Leistungsstadium fehlende Dyna-

mik der bei der ZÄK Nds. begründeten Anrechte - den Barwert der Versorgung

des Ehemannes mit (29.640 DM x 6,6 =) 195.624 DM; bei Heranziehung der

durch die 2. Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung (vom 26. Mai

2003, BGBl. I S. 728, vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 162/00 -

FamRZ 2003, 1639; zur Maßgeblichkeit des zur Zeit der Entscheidung gelten-

den Rechts auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. etwa Senatsbe-

schluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749) erhöhten

Vervielfältiger ergäbe sich ein Barwert von (29.640 DM x 8 =) 237.120 DM. Da

dieser Barwert unter dem vom Versorgungsträger mit 329.051 DM bezifferten

Deckungskapital liegt, ist er ersichtlich nicht geeignet, den Wert der dem Ehe-

mann zu erbringenden Rentenleistungen besser abzubilden als das Deckungs-

kapital, das deshalb gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB auch hier als Grundlage

der Umrechnung der vom Ehemann erworbenen Anrechte in volldynamische

Anrechte heranzuziehen ist.

3. Die angefochtene Entscheidung kann danach nicht bestehen bleiben.

Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden.

Das Oberlandesgericht hat sich für seine Beurteilung, die bei der ZÄK

Nds. bestehenden Anrechte des Ehemannes seien weder im Anwartschafts-

noch im Leistungsstadium dynamisch, auf eine Darstellung des Sachverständi-

gen über die Steigerung der Anwartschaften wie der laufenden Renten in der

Zeit von 1984 bis 1997 sowie auf die Auskunft des Versorgungswerks über die

Steigerung der laufenden Renten in den Jahren 1988 bis 2000 gestützt. Diese

Übersichten erscheinen für eine aktuelle, zum Vergleich mit der gesetzlichen

Rentenversicherung und der Beamtenversorgung geeignete Beurteilung der

Versorgungsentwicklung nicht mehr hinreichend aussagekräftig. Der Senat hält

es deshalb für geboten, die Entwicklung der bei der ZÄK Nds. begründeten Ver-

sorgungen anhand zeitnaher Daten zu überprüfen. Hinsichtlich der Frage, wel-

che Steigerungsraten einer Versorgung die Annahme rechtfertigen, daß der

Wert dieser Versorgung in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigt wie der

Wert einer Versorgung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beam-

tenversorgung, verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 7. Juli 2004

- XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1174 (zur Dynamik von Anrechten der VBL).

Die Auskunft der ZÄK Nds. (vom 10. Juli 1997) über die Höhe der dort für

den Ehemann bestehenden Versorgung bedarf auch deshalb der Aktualisie-

rung, weil der Ehemann am 12. Mai 2002 - mithin nach Erlaß der angefochte-

nen Entscheidung - das 65. Lebensjahr vollendet und damit die für den Bezug

der Altersrente maßgebende Altersgrenze erreicht hat. Es erscheint deshalb

angezeigt, anhand einer neuen Auskunft zu prüfen, ob zwischenzeitlich Ände-

rungen bei der Bemessung der Versorgung des Ehemannes eingetreten sind,

die auf deren ehezeitbezogene Bewertung zurückwirken, zu einer von der vom

Oberlandesgericht vorgenommenen Anwartschaftsbewertung abweichenden

Bewertung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechts führen und des-

halb - in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 10 a VAHRG - bereits in der

Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind (vgl.

etwa Senatsbeschluß vom 15. November 1995 aaO 216, st. Rspr.).

Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, da-

mit es die erforderlichen Feststellungen trifft. Die Zurückverweisung gibt zu-

gleich Gelegenheit, die Höhe auch der von der Ehefrau, erworbenen Anrechte

bei der BfA anhand einer aktuellen Auskunft zu überprüfen. Bei der Tenorierung

wird auf das richtige Ehezeitende ("bezogen auf den 31. Mai 1997") Bedacht zu

nehmen sein.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose