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BGH Urteil vom 16.12.2004 – 1 StR 420/03

1. Strafsenat

BGHR: ja zu II. 1.-2.

BGHSt: ja zu III. 1.

Veröffentlichung: ja

________________________

AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1

Quartalsberichte über Umsätze und Erträge (§§ 53, 54 BörsZulV) geben die Verhält-

nisse der Aktiengesellschaft über den Vermögensstand wieder, wenn sie ein Ge-

samtbild über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ermöglichen und den Ein-

druck der Vollständigkeit erwecken.

BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 1 StR 420/03 - LG München I

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 420/03

URTEIL

vom

16. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen unrichtiger Darstellung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

14. Dezember 2004 in der Sitzung am 16. Dezember 2004, an denen teilge-

nommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Boetticher,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten T. H. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten F. H.

- in der Verhandlung vom 14. Dezember 2004 -,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München I vom 8. April 2003 werden verworfen.

2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht München I hat die Angeklagten wegen unrichtiger Dar-

stellung gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG zu Geldstrafen von jeweils 240 Tages-

sätzen verurteilt. Die Höhe eines Tagessatzes hat das Landgericht für den An-

geklagten T. H. auf 5000,-- € und für den Angeklagten F. H.

auf 1000,-- € festgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Angeklagten

mit der Sachrüge; außerdem beanstanden sie das Verfahren. Die Rechtsmittel

haben keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagten waren Vorstandsmitglieder der EM.TV & Merchandising

AG (EM.TV). Mit Wirkung zum 12. Mai 2000 erwarb EM.TV durch den Kauf der

„Speed Investment Ltd.“ indirekt 50 % der Anteile an der „SLEC“, einer Hol-

dinggesellschaft, die sämtliche Rechte an der Formel 1 (Motorsport) bündelt.

Am 24. August 2000 gaben die Angeklagten im Rahmen einer Ad-hoc-

Meldung, die ins Internet und die Ad-hoc-Datenbank der Deutschen Börse ge-

stellt wurde, sowie in einer parallel dazu veröffentlichten Pressemitteilung die

„Konzern-Halbjahreszahlen erstmals einschließlich der Beteiligungen“ wie folgt

bekannt:

"EM.TV & Merchandising AG gibt Halbjahreszahlen 2000 be- kannt

- Dynamisches Wachstum ungebrochen - Konzernumsatz per 30. Juni um 195 Prozent auf 603,9 Mio. DM ge-

stiegen (teilkonsolidiert)

- EBITDA steigt um 65,9 Prozent auf 236,0 Mio. DM - EBIT erhöht sich um 39,8 Prozent auf 158,9 Mio. DM - Nettoergebnis liegt mit 110,8 Mio. DM um 132,8 Prozent über dem

Vorjahreswert

Unterföhring, 24. August 2000 EM.TV & Merchandising AG gibt die Konzern- Halbjahreszahlen erstmals einschließlich der Beteiligungen an der Tele Mün- chen Gruppe, an der SLEC - Formel 1 Gruppe und an der Jim Henson Compa- ny bekannt. Der Konzernumsatz stieg bis zum 30. Juni 2000 um ca. 195 Pro- zent im Vorjahresvergleich von 204,8 Mio. DM auf 603,9 Mio. DM. Dieser Be- trag versteht sich auf teilkonsolidierter Basis. Der Einbezug der drei oben ge- nannten Beteiligungen erfolgte additiv auf Grundlage der jeweiligen lokalen gesetzlichen Berichterstattungspflichten. Den größten Leistungsbetrag erzielte der bisherige EM.TV-Konzern mit 223 Mio. DM vor der Formel 1 Gruppe mit 219 Mio. DM. Mit einem Umsatz von 87 Mio. DM bei der Jim Henson Company und 75 Mio. DM bei der Tele München Gruppe wird das Gesamtbild abgerun- det. Die einzelnen anteiligen Gewinn- und Verlustrechnungen der Beteili- gungsgesellschaften sind am Ende dieser Pressemitteilung in tabellarischer Form aufgeschlüsselt.

Das EBITDA stieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 142,2 Mio. DM um ca. 66 Prozent auf 236,0 Mio. DM. Die höchsten Ergebnisse erzielte hier die Formel 1-Gruppe mit DM 98,5 Mio. vor dem bisherigen EM.TV-Konzern mit 89,3 Mio. DM, der Tele München Gruppe mit 50,9 Mio. DM und der Jim Henson Company mit minus 2,7 Mio. DM.

Das EBIT liegt mit 158,9 Mio. DM um 40 Prozent höher als der vergleichbare Vorjahreswert von 113,6 Mio. DM. Auch hier kommen die stärksten Beiträge von der Formel 1-Gruppe und dem bisherigen EM.TV-Konzern mit 86,6 Mio. DM bzw. 59,1 Mio. DM. Die Tele München Gruppe folgt mit 16,8 Mio. DM vor der Jim Henson Company mit minus 3,6 Mio. DM.

'Das Nettoergebnis unserer erweiterten Gruppe liegt mit insgesamt 110,8 Mio. DM um 132,8 Prozent über dem Vorjahreswert von 47,6 Mio DM', konstatiert F. H. , stellvertretender Vorstandsvorsitzender und Finanzvorstand der EM.TV.

'Diese Zahlen dokumentieren eindrucksvoll das dynamische Wachstum der EM.TV. Auch unsere neuen 'Familienmitglieder' nehmen ohne Verzögerung das Entwicklungstempo der EM.TV auf und tragen somit zur raschen Umset- zung unserer Unternehmensphilosophie bei', so T. H. , Vorstandsvor- sitzender der EM.TV. 'Die globale Präsenz der starken Dachmarken Junior und Jim Henson Company ermöglichen die Nutzung der noch nicht ausgeschöpften Potentiale jeder einzelnen Marke sowie die Schaffung von synergetischen Ver- netzungen untereinander'.

Gewinn- und Verlustrechnungen des EM.TV Konzerns und seiner Beteili- gungen

Die einzelnen Gewinn- und Verlustrechnungen des bisherigen EM.TV- IAS) sowie erstmalig der Jim Henson Company Konzerns (gem. (100prozentiger Einbezug; der Formel-1-Gruppe (50prozentiger Einbezug; gem. UK-GAAP) und der Tele München Gruppe (45prozentiger Einbezug; gem. IAS) sind wie folgt:

gem. US-GAAP),

In TDM Umsatz Materialaufwand Rohertrag Sonstige betriebliche Erträge Sonstiger betrieblicher Aufwand EBITDA Abschreibungen EBIT Beteiligungsergebnis

EM.TV 223.004 -83.931 139.073 2.630

Jim Henson Formel 1 TMG 87.453 -65.542 21.910 0

218.681 -108.413 110.268 0

74.783 -13.155 61.627 1.458

Summe 603.920 -271.042 332.878 4.088

-52.410

-24.600

-11.727

-12.215

-100.995

89.293 -30.204 59.089 -1.059

-2.733 -855 -3.588 -19.984

98.541 -11.976 86.565 0

50.871 -34.018 16.853 -12.979

235.971 -77.052 158.919 -34.023

Finanzergebnis Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

-34.501

-1.385

-46.562

-1.701

-84.149

23.529

-24.957

40.003

2.173

40.747

Für die Tele München Gruppe, die Formel 1 Gruppe und die Jim Henson Com- pany stehen aufgrund der derzeit bei PriceWaterhouseCoopers, der Wirt- schaftsprüfungsgesellschaft der EM.TV, laufenden Erstkonsolidierung die Goodwill-Abschreibungen noch aus. Besondere außerordentliche Effekte im ersten Halbjahr waren die anteiligen Gewinne bei der Tele München Gruppe, die aus der Veräußerung der 34 Prozent-Beteiligung an dem Fernsehsender tm3 in Höhe von 152,7 Mio. DM entstanden sind, sowie 66,5 Mio. DM an Bera- tungs- und Bankprovisionsaufwendungen in Verbindung mit der Akquisition und Finanzierung der Jim Henson Company und der Formel 1 Gruppe. Das Nettoergebnis der EM.TV-Gruppe beläuft sich insgesamt auf 110,8 Mio. DM."

Die Zahlen der SLEC beziehen sich auf das gesamte erste Halbjahr

2000. Tatsächlich hatte EM.TV die Beteiligung an der SLEC erst zum 12. Mai

2000 erworben. Der auf den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 11. Mai ent-

fallende Umsatzanteil beträgt 138,189 Mio. DM. Zudem enthielten die Umsatz-

zahlen für den Bereich EM.TV einen Betrag von 60 Mio. DM aus einem Lizenz-

vertrag zwischen EM.TV und der Junior GmbH & Co. KG, der erst nach dem

30. Juni 2000 geschlossen wurde. Die auf die SLEC-Beteiligung entfallenden

Beträge hätten erst ab dem Erwerbszeitpunkt (12. Mai 2000) und die auf den

Lizenzvertrag entfallenden Anteile hätten überhaupt nicht in die Zahlen für das

erste Halbjahr aufgenommen werden dürfen.

Dies - so die landgerichtlichen Feststellungen - war den Angeklagten

bewußt. Ihnen war auch bewußt, daß die Umsätze und Erträge für die Bewer-

tung der Aktien der EM.TV erheblich waren. Dennoch gaben sie die falschen

Zahlen bekannt, um den Kurs der EM.TV-Aktien positiv zu beeinflussen. Dieser

lag am 24. August 2000 bei 55,80 € und nach der später en Richtigstellung der

Halbjahreszahlen, soweit sie den Formel-1-Bereich betrafen (Ad-hoc-Mitteilung

vom 9. Oktober 2000), bei 39,90 €.

II.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Revisionen rügen einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Ver-

fahrens.

Dazu tragen sie unter anderem vor, noch vor Beginn der Hauptverhand-

lung habe am 7. Oktober 2002 eine Besprechung zwischen allen drei Berufs-

richtern der Strafkammer, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und den beiden

Verteidigern der Angeklagten stattgefunden. Bei diesem Gespräch habe der

Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft verdeutlicht, daß die Staatsanwalt-

schaft einer - von den Angeklagten angestrebten - Einstellung des Verfahrens

nach § 153a StPO entgegentrete. Die Vorsitzende der Strafkammer habe bei

diesem Gespräch eine Abkürzung des Verfahrens in der Weise zu bedenken

gegeben, daß die Angeklagten eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrig-

keit nach § 39 WpHG akzeptieren sollten. Als „Vorteil“ einer solchen Lösung

habe die Vorsitzende angeführt, „daß damit die Gefahr minimiert werde, daß

zivilrechtliche Anspruchsteller aus dem Strafurteil für ihre Position etwas herlei-

ten könnten - was im Falle einer Verurteilung nach § 400 AktG, der als Schutz-

gesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB gelte, durchaus drohe“. Entsprechende Ge-

spräche über eine mögliche Verständigung seien auch später noch, parallel zur

Hauptverhandlung, geführt worden. Sie seien gescheitert, nachdem der Versi-

cherer der EM.TV Merchandising AG für sämtliche Verfahrenskosten und zivil-

rechtliche Schadensersatzansprüche dem Verteidiger des Angeklagten T.

H. mitgeteilt habe, daß entsprechend den Versicherungsbedingungen der

Versicherungsschutz entfalle, falls „wissentliche Pflichtverletzungen von versi-

cherten Personen festgestellt werden“. Der Verteidiger habe dies dem Bericht-

erstatter übermittelt, „zusammen mit der Nachricht, daß unter diesen Umstän-

den beide Herren H. nicht mehr bereit sein könnten, auf die Möglichkeit

einer Anfechtung des auf Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit lautenden

Urteils zu verzichten“.

Mit alledem ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens

schon nicht dargetan. Das Landgericht war auch auf der Grundlage des Revi-

sionsvorbringens nicht gehindert, die Angeklagten wegen einer Straftat nach

§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG zu verurteilen. Eine bindende Zusage der Strafkammer

dahin, daß nur eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 39

Abs. 1 Nr. 1 WpHG aF (Fassung aufgrund des 4. Finanzmarktförderungsgeset-

zes - BGBl I 2002 S. 2028 ff.) in Betracht komme, liegt schon deshalb nicht vor,

weil die angestrebte verfahrensbeendende Absprache gescheitert war (vgl.

BGH NStZ 2004, 338 - zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Hinzu kommt, daß sämtliche Gespräche über eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung au- ßerhalb der Hauptverhandlung stattfanden. Derartige Äußerungen des Gerichts

außerhalb der Hauptverhandlung können zugunsten der Angeklagten keinen

Vertrauensschutz begründen, der nur durch einen förmlichen Hinweis wieder

zu beseitigen wäre (BGH NStZ 2004, 342; BGHR StPO vor § 1 faires Verfahren

Vereinbarung 14; Engelhardt in KK StPO § 265 Rdn. 31a; vgl. auch BGH StV

1999, 408). Ansonsten hätten solche - zudem noch gescheiterte - Gespräche

ein stärkeres Gewicht als Vorgänge, die als wesentliche Förmlichkeiten bereits

protokolliert sind. Vertrauensbegründend im Sinne des Grundsatzes des fair

trial sind nur solche Absprachen oder Zusicherungen, die protokolliert sind (vgl.

BGH NStZ 2004, 342; BGH NStZ 2004, 338; BVerfG StV 2000, 3). Auf die

Inaussichtstellung konnten sich die Angeklagten nicht verlassen. Es stand ih-

nen frei, durch Anrufung des Gerichts gem. § 238 Abs. 2 StPO auf eine Offen-

legung der vermeintlichen Zusagen in der Hauptverhandlung hinzuwirken (vgl.

BGH NStZ 2004, 342; BVerfG StV 2000, 3).

Daher kommt es nicht mehr darauf an, daß die Vorsitzende, der Bericht-

erstatter und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in ihren dienstlichen

Erklärungen der von den Beschwerdeführern aufgestellten Behauptung entge-

gengetreten sind, seitens des Gerichts sei geäußert worden, der § 400 AktG

sei „vom Tisch“.

2. Die Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der erfolgreichen Ableh-

nung des Sachverständigen Prof. Dr. L. durch die Staatsanwaltschaft wegen

Besorgnis der Befangenheit bleiben erfolglos.

a.) Ein Verstoß gegen § 74 StPO liegt nicht vor. Die Revision kann zwar

grundsätzlich darauf gestützt werden, daß ein Ablehnungsgesuch gegen einen

Sachverständigen zu Unrecht für begründet erklärt worden ist (vgl. Senge in

KK 5. Aufl. § 74 Rdn. 17; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 74 Rdn. 21). Das

Revisionsgericht prüft aber - anders als bei der Richterablehnung - nicht nach

Beschwerdegrundsätzen, sondern nur nach revisionsrechtlichen Gesichtspunk-

ten, ob das Ablehnungsgesuch rechtsfehlerfrei und mit ausreichender Begrün-

dung beschieden worden ist (BGHR StPO § 74 Ablehnungsgrund 2). Der Be-

schluß der Kammer genügt diesen Maßstäben.

b.) Es begründet auch keinen Verstoß gegen § 245 StPO, daß die Straf-

kammer den in der Hauptverhandlung anwesenden Sachverständigen nicht

gehört hat.

aa.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit stand seiner

Verwendung als Beweismittel „Sachverständiger“ entgegen; insofern war die

Beweiserhebung unzulässig (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl.

§ 245 Rdn. 29; Detter in FS für Salger S. 231, 235). Die Kammer hätte den

Sachverständigen zwar vernehmen können, bevor sie über das Ablehnungsge-

such entschied; das Gutachten wäre dann aber (nachträglich) unverwertbar

geworden (Senge in KK, 5. Aufl. § 74 Rdn. 14 m.Nachw.; BGHR StPO § 74

Abs. 1 Satz 1 Befangenheit 4).

bb.) § 245 StPO gebot auch nicht die Vernehmung des präsenten Sach-

verständigen als Zeugen. Die erfolgreiche Ablehnung eines Sachverständigen

hinderte die Kammer zwar nicht, ihn über die von ihm im Rahmen seines Auf-

trags ermittelten Tatsachen als Zeugen oder sachverständigen Zeugen zu ver-

nehmen (vgl. BGHSt 20, 222 ff.; BGHR StPO § 74 Ablehnungsgrund 7; BGH

NStZ 2002, 44). Die Beweiserhebungspflicht des § 245 Abs. 1 StPO wird aber

durch die Ladung bestimmt. Die Auskunftsperson (Sachverständiger oder Zeu-

ge) muß nur in der Eigenschaft vernommen werden, in der sie vorgeladen wor-

den ist. Wer als Zeuge geladen ist, braucht nicht als Sachverständiger ver-

nommen zu werden und umgekehrt (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO

25. Aufl. § 245 Rdn. 82; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 245 Rdn. 6; Alsberg/

Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 794 f.; OLG Stuttgart

Justiz 1971, 312).

c.) Die im Zusammenhang mit der unterbliebenen Vernehmung des

Sachverständigen als sachverständigen Zeugen erhobenen Verfahrensrügen

eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO genügen nicht dem von § 344

Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Tatsachenvortrag. Die Revisionen legen nicht

dar, welche Tatsachen Prof. L. als Zeuge bekundet hätte.

3. Auch die Rügen einer Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 244

Abs. 2 StPO wegen der unterbliebenen „Vernehmung der Zeugen E. ,

M. und S. sowie eines Sachverständigen unter Heranziehung der

in englischer Sprache abgefaßten schriftlichen Vertragsunterlagen“ greifen

nicht durch.

a.) Hinsichtlich des Angeklagten F. H. ist die Rüge unzulässig,

weil sie verspätet erhoben worden ist (§ 345 Abs. 1 StPO).

b.) Hinsichtlich des Angeklagten T. H. ist die Rüge zwar recht-

zeitig erhoben, jedoch fehlt es an einer ausreichenden Beweisbehauptung.

Die Revision behauptet, die unterbliebene Beweiserhebung hätte erge-

ben, daß alle am Vertragsschluß (Formel 1) Beteiligten „davon ausgegangen“

und darüber einig gewesen seien, daß die Einnahmen ab 1. Januar 2000

EM.TV zustünden und von EM.TV auch ab diesem Datum in die Gewinn- und

Verlustrechnung eingestellt werden durften. Das erwartete Beweisergebnis be-

stand mithin in einer von den Zeugen vorzunehmenden rechtlichen Schlußfol-

gerung. Die Beweisbehauptung läßt nicht erkennen, aufgrund welcher Tatsa-

chen die Zeugen zu dieser Wertung gelangt sein sollen. Schon deshalb greift

die Rüge nicht durch. Im übrigen könnte jeder der genannten Zeugen allenfalls

bekunden, welche Wertung er selbst vorgenommen hat, weil es sich insoweit

um einen inneren Vorgang handelt. Ein Schluß auf eine entsprechende innere

Einstellung des Angeklagten ist damit nicht hinlänglich dargetan. Die Aufklä-

rungsrüge muß deutlich machen, weshalb ein bestimmtes Beweismittel geeig-

net ist, die aufgestellte Behauptung unmittelbar zu belegen (vgl. BGHR StPO

§ 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9). Daran fehlt es hier.

III.

1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen unrichter Darstellung gem.

§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a.) Die Angeklagten waren zur Tatzeit Vorstandsmitglieder der EM.TV

und damit taugliche Täter dieses Tatbestands.

b.) Tathandlung war die Bekanntgabe der „Halbjahreszahlen 2000“ vom

24. August 2000. Soweit diese eine Zusammenstellung von Zahlenmaterial in

Tabellenform enthält, handelt es sich um eine Übersicht, soweit die Verhältnis-

se der EM.TV und ihrer Beteiligungen in Berichtsform wiedergegeben sind,

handelt es sich um eine Darstellung im Sinne des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG (vgl.

BGH - II. Zivilsenat -, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 [„Infomatec“] = ZIP

2004, 1593, 1596).

c.) Die Bekanntgabe bezog sich auf den Vermögensstand. Diese Vor-

aussetzung ist erfüllt, wenn der Bericht so umfassend ist, daß er ein Gesamt-

bild über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ermöglicht und den Ein-

druck der Vollständigkeit erweckt (vgl. BGH ZIP 2004, 1593, 1596; OLG Stutt-

gart OLGR 1998, 143; Otto in Großkomm. AktG, 4. Aufl. § 400 Rdn. 32 ff.).

aa.) Entgegen der von der Revision in der Hauptverhandlung vertrete-

nen Auffassung ist ein solches Verständnis vom Begriff des „Vermögensstan-

des“ vom Wortlaut der Vorschrift gedeckt. Es trifft insbesondere nicht zu, daß

allein eine Bilanz oder ein Vermögensstatus den „Vermögensstand“ wiederge-

ben kann und folglich eine am möglichen Wortsinn orientierte Auslegung dazu

führen müsse, daß letztlich nur solche Vermögensübersichten, nicht aber eine

Darstellung der Ertragslage in einer Gewinn- und Verlustrechnung von § 400

Abs. 1 Nr. 1 AktG erfaßt würden. Dem steht schon entgegen, daß selbst die

Bilanz den Vermögensstand in diesem (zu engen) Sinne nicht vollständig wie-

dergibt, weil z.B. stille Reserven aus ihr nicht deutlich werden. Hinzu kommt,

daß die Bilanz stichtagsbezogen erstellt wird und somit die dynamische und -

worauf es entscheidend ankommt - die aktuelle Entwicklung eines Unterneh-

mens nicht erfassen kann. Diese wird aber deutlich durch die Quartalsbericht-

erstattung. Der interessierte (potentielle) Anleger, dessen Vertrauen in die

Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben durch § 400 Abs. 1 Nr. 1

AktG geschützt werden soll (vgl. BGH ZIP 2004, 1593, 1596) kann sich anhand

der letzten Bilanz und der Bekanntgabe der Ertragslage, wie sie sich aus der

Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich der Umsatzzahlen aus dem Quar-

talsbericht ergibt, ein Gesamtbild von der Situation des Unternehmens und der

Entwicklung des Eigenkapitals verschaffen. Dies gilt namentlich für solche Un-

ternehmen, deren Geschäftswert wesentlich von der Ertragslage bestimmt wird,

weil sie wegen der Natur des Geschäftsgegenstandes nur über geringes Anla-

gevermögen verfügen. Der „Vermögensstand“ solcher Unternehmen wird maß-

geblich von der Ertragslage bestimmt. Der Schutzbereich des § 400 AktG er-

streckt sich daher entgegen der Ansicht der Revision auch auf die Ertragslage

der Gesellschaft (vgl. Fuhrmann in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG

§ 400 Rdn. 16).

Auch der Gesetzgeber versteht den Begriff der „Darstellungen oder

Übersichten über den Vermögensstand“ nicht in dem von der Revision vertre-

tenen Sinne. Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 331 Nr. 1

HGB, der dem § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG nachgebildet wurde. Die Vorschrift des

§ 331 Nr. 1 HGB ist in ihrem sachlichen Anwendungsbereich enger als § 400

Abs. 1 Nr. 1 AktG. § 331 Nr. 1 HGB erfaßt nur falsche Darstellungen in der Er-

öffnungsbilanz, dem Jahresabschluß und dem Lagebericht. Der Gesetzgeber

hat daneben § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG bewußt bestehen lassen, weil § 331 Nr. 1

HGB den § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG nur im Umfang seines engeren Inhalts erset-

zen könne (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Ge-

setzes zur Durchführung der Vierten Richtlinie des Rates der Europäischen

Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts (Bilanzrichtlinie-

Gesetz): BTDrucks. 10/317 S. 100 zu § 286 HGB-E). Der Gesetzgeber hat da-

bei ersichtlich auch keinen Anlaß gesehen, § 400 Abs. 1 Satz 1 AktG in seinem

Wortlaut etwa in der Weise anzupassen, daß er unter Verzicht auf die Tatbe-

standsmerkmale der „Darstellungen und Übersichten über den Vermögens-

stand“ den Anwendungsbereich auf von § 331 Nr. 1 HGB nicht erfaßte sonstige

Bilanzen und Lageberichte beschränkte.

Das Tatbestandsmerkmal des „Vermögensstandes“ findet sich im übri-

gen in einer Reihe von weiteren Strafvorschriften (siehe nur § 264a Abs. 1

StGB; § 283 Abs. 1 Nr. 5, 7a, 8; § 283b Abs. 1 Nr. 1, 2, 3a; § 313 UmwG;

§ 147 GenG; § 143 VAG), ohne daß dort auschließlich Bilanzen von dem Tat-

bestandsmerkmal erfaßt würden.

bb.) Zu den „Übersichten über den Vermögensstand“ gehören insbeson-

dere Abschlüsse, die im Laufe eines Geschäftsjahres aufgestellt werden (z.B.

Liquiditäts-, Zwischen- und Übersichtsbilanzen), aber auch die Gewinn- und

Verlustrechnung (vgl. Geilen in Kölner Kommentar zum AktG § 400 Rdn. 43;

Otto aaO Rdn. 33; Wilhelmi in Godin/Wilhelmi AktG, 4. Aufl. § 400 Anm. 3a ),

mit Ausnahme des Jahresabschlusses, der wegen der Subsidiaritätsklausel

des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG allein von § 331 Nr. 1 HGB erfaßt wird (vgl. OLG

Stuttgart aaO). „Darstellungen über den Vermögensstand“ sind auch Zwi-

schenberichte für die Aktionäre und die Öffentlichkeit (vgl. OLG Stuttgart; Otto

aaO

Rdn. 35; Fuhrmann in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze § 400

AktG Anm. 5).

Quartalsberichte gehören - je nach der Form ihrer Bekanntgabe - eben-

falls zu den „Darstellungen und Übersichten über den Vermögensstand“. Dies

ergibt sich ohne weiteres daraus, daß solche Zwischenberichte Aktionären und

potentiellen Anlegern eine Beurteilung ermöglichen müssen, wie sich die Ge-

schäftstätigkeit des Unternehmens im Berichtszeitraum entwickelt hat (siehe

dazu: Regelwerk des Neuen Marktes, Nr. II Ziffer 7.1.1; abgedruckt bei

Potthoff/Stuhlfauth, WM 1997 Sonderbeilage Nr. 3, S. 12 ff., S. 21; zum Halb-

jahresbericht vgl. auch § 53 ff. BörsZulV und gleichermaßen nun auch Art. 72

ff. der Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlarments und des Rates

vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsen-

notierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden

Informationen). Den Quartalsbericht kennzeichnet mithin der Anspruch auf voll-

ständige Information der Adressaten über die Unternehmenssituation im Be-

richtszeitraum. Bestandteil des Quartalsberichts sind zwingend Zahlenangaben

über die Umsatzerlöse und das Ergebnis vor und nach Steuern (§ 54 BörsZulV;

Art. 73 Richtlinie 2001/34/EG) bzw. eine Gewinn- und Verlustrechnung (Regel-

werk des Neuen Marktes, aaO, II. Ziffer 7.1.2 Abs. 2).

cc.) Der von der Revision in der Hauptverhandlung erhobene weitere

Einwand, Anleger und Aktionäre seien durch die Bußgeld- und Strafvorschrif-

ten nach dem Wertpapierhandelsgesetz vor unrichtigen Darstellungen hinrei-

chend geschützt (§ 20a Abs. 1 Satz 1; § 38; § 39 WpHG), so daß es einer An-

wendung des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG auf unrichtige Angaben zur Ertragslage

nicht bedürfe, greift nicht durch. Dagegen bestehen schon deshalb erhebliche

Bedenken, weil es sich bereits bei § 88 BörsG aF, dem Vorläufer der Vor-

schriften nach dem Wertpapierhandelsgesetz - im Gegensatz zu § 400 Abs. 1

Nr. 1 AktG - nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handel-

te (vgl. BGH ZIP 2004, 1593, 1595).

dd.) Bekanntgegeben wurden hier „Halbjahreszahlen“. Dafür gelten die

gleichen Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden, wie für den Jahresabschluß

(vgl. Heyd, Internationale Rechnungslegung, S. 560 ff.; Tanski, Internationale

Rechnungslegungsstandards, S. 286; Heuser/Theile, IAS-Handbuch Rdn. 1170

ff.; siehe auch: Regelwerk des Neuen Marktes, aaO, Nr. II. Ziffer 7.1 „Quartals-

bericht“ und Ziffer 7.1.2). Im Kern wurden die Umsätze sowie die Gewinn- und

Verlustrechnung wiedergegeben, die zwingende Bestandteile des Quartalsbe-

richts sind (s.o.). Aus den hierin gegenübergestellten Erträgen und Aufwen-

dungen ergibt sich die Zu- oder Abnahme des wirtschaftlichen Nutzens des

Unternehmens im Berichtszeitraum. Diese Ertragskraft dient unter anderem als

Grundlage für die Berechnung der Verzinsung des eingesetzten Kapitals oder

des Ergebnisses je Aktie (vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

Kommentare zu bestimmten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des

Europäischen Parlarments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die An-

wendung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Vierten Richtli-

nie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 sowie zur Siebenten Richtlinie

83/349/EWG vom 13. Juni 1983 über Rechnungslegung Ziffern 69 ff.). Die Er-

tragskraft ist daher für den Kapitalanleger am Aktienmarkt von wesentlicher

Bedeutung. Dem entspricht, daß es den Angeklagten bei der Bekanntgabe der

Halbjahreszahlen darauf ankam, den Eindruck einer günstigen Gesamtsituation

zu erwecken, um dadurch den Kurs der EM.TV-Aktien positiv zu beeinflussen

(UA S. 31, 39).

Unter dem Gesichtspunkt der Vollständigkeit der Information kommt hier

hinzu, daß die Ad-hoc-Mitteilung ausdrücklich behauptet, damit werde das „Ge-

samtbild“ des „EM.TV-Konzerns einschließlich seiner Beteiligungen“ abgerun-

det.

ee.) Der Umstand, daß die Angeklagten die Halbjahreszahlen im Rah-

men einer Ad-hoc-Miteilung bekanntgaben, führt zu keiner anderen rechtlichen

Bewertung. Ansonsten hätte es der Täter in der Hand, allein durch die Wahl

der Form der Bekanntgabe die Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Wie-

dergabe der Verhältnisse der Gesellschaft zu unterlaufen. Soweit der II. Zivil-

senat im Zusammenhang mit einer unrichtigen Ad-hoc-Mitteilung einen Ver-

stoß gegen § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG verneint hat (BGH ZIP 2004, 1593 und

1596) lagen dem Fallgestaltungen zugrunde, bei denen - und hierauf kam es

dort entscheidend an - nur jeweils ein einzelner Geschäftsabschluß bekannt-

gegeben wurde, der mittelbar Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation

des Unternehmens hatte. Dies bedeutet aber nicht, daß Darstellungen über

den Vermögensstand nur deshalb aus dem Anwendungsbereich des § 400

Abs. 1 Nr. 1 AktG herausfallen, weil sie in Form einer Ad-hoc-Mitteilung abge-

geben werden.

d.) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob und inwieweit Art. 103

Abs. 2 GG im Hinblick auf das nicht näher definierte Tatbestandsmerkmal

„Verhältnisse der Gesellschaft“ eine einschränkende Auslegung von § 400 Abs.

1 Nr. 1 AktG gebietet (zur Bestimmtheit vgl. BGHSt 30, 285; 42, 219, 221, jew.

m.w.N.). Denn die unrichtige Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft in

Zwischenbilanzen und Zwischenberichten sowie deren Wiedergabe gegenüber

der Öffentlichkeit gehört zum den Normadressaten ohne weiteres erkennbaren

Kern des Anwendungsbereichs der Vorschrift, weil unrichtige Darstellungen im

Zusammenhang mit dem Jahresabschluß entsprechend der Subsidiaritätsklau-

sel (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 letzter Hs. AktG) von § 331 Nr. 1 HGB erfaßt werden. Im

übrigen kann nicht außer Betracht bleiben, daß es sich bei § 400 Abs. 1 Nr. 1

AktG um ein Sonderdelikt handelt, das sich an Vorstandsmitglieder, Aufsichts-

ratsmitglieder und Abwickler von Aktiengesellschaften richtet. Bei Personen

dieses Kreises sind aufgrund ihrer Tätigkeit entsprechende Fachkenntnisse

vorauszusetzen, die sie in die Lage versetzen, den Regelungsgehalt der Vor-

schrift zu verstehen und die Verhaltensweisen daran auszurichten (vgl. BVerf-

GE 48, 48, 57; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 1 Rdn. 21). Dies gilt

um so mehr, als es sich um eine Vorschrift handelt, die bereits auf die Einfüh-

rung des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219) zurückgeht, im

wesentlichen der damaligen Vorschrift des § 314 HGB aF (später § 296 Abs. 1

Nr. 1 AktG 1937) entspricht und in der Praxis auch angewandt wurde (vgl.

Fuhrmann in Erbs/Kohlhaas § 400 AktG Anm. 1 und 5 zur Entstehungsge-

schichte und mit Beispielen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung).

e.) Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer auch die Unrichtigkeit der

Darstellung festgestellt und bejaht.

Der Einwand der Revision, die Ad-hoc-Mitteilung sei inhaltlich zutref-

fend, greift nicht durch.

aa.) Zum einen waren die Zahlen hier schon deshalb unrichtig, weil der

Umsatz aus dem Lizenzvertrag in Höhe von 60 Mio. DM zu Unrecht in die Halb-

jahreszahlen eingestellt wurde. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei und mit

tragfähiger Beweiswürdigung festgestellt, daß dieser Vertrag erst nach dem

30. Juni 2000 geschlossen wurde und damit das 1. Halbjahr 2000 nicht betraf.

bb.) Aber auch hinsichtlich des Einbezugs der Zahlen der SLEC war die

Ad-hoc-Mitteilung falsch. Maßstab für die Richtigkeit ist der Inhalt der Erklärung

selbst, wobei es darauf ankommt, wie dieser aus der Sicht eines bilanzkundi-

gen Lesers als Erklärungsempfänger verstanden werden durfte (vgl. Otto aaO

Rdn. 14). Die Mitteilung erweckte den Eindruck, als sei der gesamte Umsatz

der SLEC im 1. Halbjahr zu 50 % dem EM.TV-Konzern zuzuschlagen. Sie er-

weckte aufgrund der Bezeichnung „Halbjahreszahlen“ zudem den Eindruck, als

handele es sich um die Wiedergabe des Ergebnisses des Quartalsberichts.

Das war falsch, weil - in Abweichung vom eigentlichen Quartalsbericht (UA

S. 19) - verschwiegen wurde, daß die 50 %-Beteiligung an der Formel

1-Gruppe erst zum 12. Mai 2000 erfolgte. Die Kammer hat zu Recht darauf ab-

gestellt, daß ohne Benennung des Stichtags bzw. des Erwerbszeitpunkts der

Leser der Mitteilung sich auf der Grundlage der genannten Zahlen kein zutref-

fendes Bild von der Lage des Gesamtkonzerns machen kann, weil unklar

bleibt, ob sich die für SLEC genannten Zahlen auf den Zeitraum ab dem Er-

werbszeitpunkt oder ab dem 1. Januar 2000 beziehen (UA S. 16; 19). Vielmehr

wird der Eindruck erweckt, als sei der anteilige gesamte Umsatz der SLEC be-

reits ab dem 1. Januar vom EM.TV-Konzern erwirtschaftet worden (UA S. 48).

Die Angabe des Erwerbszeitpunkts ist aber erforderlich, um „gekaufte Ergeb-

nisse“ des erworbenen Unternehmens von denjenigen des Erwerbers und den

nach dem Zusammenschluß (gemeinsam) erwirtschafteten Ergebnissen abzu-

grenzen (vgl. Lüdenbach in Haufe IAS/IFRS-Kommentar, 2. Aufl. § 31 Rdnrn.

39 und 40 f.).

Hinzu kommt, daß die Zahlen für „Jim Henson“ (Erwerbszeitpunkt

21. März 2000) sich nur auf das 2. Quartal beziehen (UA S. 17). Unterstellt, die

jeweiligen Erwerbszeitpunkte wären allgemein bekannt gewesen, hätte eine

richtige Darstellung für beide Beteiligungen einheitlich entweder für das ge-

samte Halbjahr oder jeweils den Zeitraum ab dem Erwerbszeitraum enthalten

müssen. Auch darauf hat die Strafkammer zu Recht abgehoben (UA S. 47).

f.) Auch im übrigen ist die Beweiswürdigung frei von Rechtsfehlern.

Die Überzeugung des Gerichts, daß sich die Angeklagten der Unrichtig-

keit der Ad-hoc-Mitteilung bewußt waren, beruht auf einer tragfähigen Grundla-

ge. Der aus den erwiesenen Tatsachen gezogene Schluß auf vorsätzliches

Handeln war nicht nur möglich, sondern naheliegend, zumal die Angeklagten

die Halbjahreszahlen gerade deshalb unzutreffend darstellten, weil sie den

Kurs der EM.TV-Aktie zu ihren Gusten positiv beeinflussen wollten (UA S. 31;

33).

Die Angeklagten kannten die Problematik des unterjährigen Einbezugs

(UA S. 20). Dennoch stellten sie die Zahlen der SLEC ohne vorherige Konsul-

tation von Fachleuten aus der eigenen Buchhaltung, Wirtschaftsprüfern oder

des dafür zuständigen Vorstands Dr. G. unkommentiert ab dem 1. Januar

2000 in die Halbjahreszahlen ein (UA S. 20). Der Zeuge Dr. G. hatte die

Halbjahreszahlen vorbereitet und war anschließend in Urlaub gegangen. Nach

seiner Rückkehr wunderte er sich darüber, daß hiervon abweichende Zahlen

bekanntgegeben worden waren und erzwang eine Vorstandssitzung, die am

2. Oktober 2000 stattfand (UA S. 19, 26). Er zweifelte an der Richtigkeit der

von den Angeklagten während seiner Abwesenheit veröffentlichten Halbjahres-

zahlen, was zu deren Korrektur führte (UA S. 15). Ersichtlich stand die Korrek-

tur in zeitlichem Zusammenhang mit der Vorstandssitzung. Insofern enthalten

die Urteilsgründe entgegen der Auffassung der Revision auch ausreichende

Feststellungen zu den Umständen, die zur späteren Korrektur der Zahlen ge-

führt haben. Diese ergeben sich bereits aus der Einlassung des Angeklagten

T.

H. (UA S. 15).

2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Strafkammer durfte die zusätzliche Verwirklichung einer Ordnungs-

widrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG aF

strafschärfend berücksichtigen (vgl. BGHSt 19, 188, 189; BGHR StGB § 46

Abs. 2 Tatumstände 7; BGH, Beschl. v. 6. Oktober 1998 - 4 StR 391/98;

Beschl. v. 15. September 1995 - 2 StR 431/95), weil das gemäß § 21 Abs. 1

OWiG verdrängte Gesetz gegenüber dem Tatbestand des angewandten § 400

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG selbständiges Unrecht enthält.

Näherer Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die

von den Revisionen aufgeworfenen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von

§ 20a WpHG nur folgendes:

a.) Art. 103 Abs. 2 GG stand der Anwendung dieser Vorschrift durch die

Strafkammer nicht entgegen. Die Unrechtskontinuität zwischen dem zur Tatzeit

geltenden § 88 Nr. 1 BörsG aF und §§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 39 WpHG aF

ist gegeben.

§ 20a WpHG hat § 88 BörsG abgelöst (vgl. Senat BGHSt 48, 373 ff. un-

ter Hinweis auf BT-Drucks. 14/8017 S. 83, 89). Zutreffend hat das Landgericht

in diesem Zusammenhang zunächst geprüft, ob sich die Angeklagten nach

§ 88 Nr. 1 BörsG strafbar gemacht haben. Das hat die Strafkammer rechtsfeh-

lerfrei bejaht (UA S. 36-39). Sie hat dann den Tatbestand des § 20a Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Nr. 1 WpHG aF geprüft und die

Ordnungswidrigkeit als das mildere Recht (§ 2 Abs. 3 StGB) angewandt.

b.) § 39 Abs. 1 Nr. 1 WpHG aF ist durch die direkte Verweisung auf

§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG aF auch hinreichend bestimmt; es handelt

sich hierbei um die Umsetzung von Rechtsvorgaben der EU. Soweit der Tatbe-

stand „auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2“ verwirk-

licht werden kann, bedarf die von der Revision aufgeworfene Frage der Verfas-

sungsmäßigkeit hier keiner Erörterung, weil die Strafkammer den ausreichend

bestimmten Tatbestand des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG aF - unabhängig

von der Verordnung - als verwirklicht angesehen hat. Inzwischen ist die Ver-

ordnung nach § 20a Abs. 2 WpHG aF ergangen („Verordnung zur Konkretisie-

rung des Verbotes der Kurs- und Marktpreismanipulation (KuMaKV)“ vom 18.

November 2003 - BGBl. I 2300). Diese Verordnung, wie auch § 20a WpHG,

dient - teilweise im Vorgriff - der Umsetzung der „Richtlinie 2003/6/EG des Eu-

ropäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-

Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)“ - ABl. EG L 96, S. 16

(vgl. Verordnung EG Nr.2273/2003 vom 22. Dezember 2003 - ABl. EG L 336 v.

23. Dezember 2003 S. 33; BR-Drucks. 639/03 S. 8 und BT-Drucks. 14/8071

S.89). Die Regelung des § 20a Abs. 2 WpHG, wonach der Verordnungsgeber

nähere Bestimmungen über tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des § 20a

Abs. 1 WpHG erlassen kann, findet ihre Entsprechung im Erwägungsgrund

(21) der Richtlinie 2003/6/EG. Die Verordnung ist nicht abschließend und wirkt

nicht strafbarkeitsbegründend. Sie hat vielmehr das Ziel, den Marktteilnehmern

Leitlinien an die Hand zu geben, welche Handlungen und Unterlassungen als

Kurs- und Marktpreismanipulation im Sinne des § 20a Abs. 1 WpHG einzustu-

fen sind und welche Verhaltensweisen keinen Verstoß gegen § 20a Abs. 1

WpHG darstellen (so ausdrücklich klarstellend die Begründung des Verord-

nungsgebers: vgl. BR-Drucks. 639/03 S. 8).

3. Daß die Strafkammer sich an der Anwendung des Straftatbestandes

des § 38 Abs. 1 Nr. 4 WpHG aF im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG mangels

Unrechtskontinuität gehindert gesehen hat, beschwert die Angeklagten nicht.

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist nämlich entgegen der Auffassung

des Landgerichts die Unrechtskontinuität zwischen § 88 Nr. 1 BörsG aF und

der Straftat nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 WpHG aF gegeben, weil das Gefährdungs-

delikt des § 88 Nr. 1 BörsG aF das Erfolgsdelikt (§ 38 Abs. 1 Nr. 4 WpHG aF)

mit umfaßt (vgl. BGHSt 48, 373, 383). Die Prüfung, ob infolge der Bekanntgabe

der unrichtigen Halbjahreszahlen eine Einwirkung auf den Börsenpreis im Sin-

ne des Qualifikationstatbestands des § 38 Abs. 1 Nr. 4 WpHG eingetreten war,

lag daher nahe.

4. Die mit dem Anlegerschutzverbesserungsgesetz (AnSVG) vom

28. Oktober 2004 - BGBl. I 2004, S. 2630 erfolgte Herabsetzung des Höchst-

maßes des zu verhängenden Bußgeldes von eineinhalb Millionen Euro auf ei-

ne Million Euro (§ 39 Abs. 4 WpHG) hat der Senat bedacht (vgl. Meyer-

Goßner, StPO 47. Aufl. § 354a Rdn. 1 ff.). Sie nötigt nicht zu einer Aufhebung

des Strafausspruches. Die Strafkammer hat die Strafe dem Strafrahmen von §

400 Abs. 1 Nr. 1 AktG entnommen und dort im unteren Bereich angesiedelt.

Der

Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer auf niedrigere Geldstrafen er-

kannt hätte, wenn die Änderung des Höchstmaßes der angedrohten Geldbuße

für die lediglich unter Strafzumessungsgesichtspunkten berücksichtigte Ord-

nungswidrigkeit bereits bei Beratung des Urteils eingetreten gewesen wäre.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf