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BGH Urteil vom 16.12.2004 – I ZR 69/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

MarkenG § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2; UWG §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1; BGB §§ 12, 276 Fa a.F. (c.i.c.)

Verkündet am: 16. Dezember 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Literaturhaus

a) Der Bezeichnung "Literaturhaus e.V." fehlt die originäre Unterscheidungskraft für einen auf den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bildenden Kunst und der neuen Medien tätigen Verein. Für den Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG und als Name nach § 12 BGB ist daher Verkehrsgeltung der Bezeichnung erforder- lich.

b) Wer auf eine Anfrage, einen Internet-Auftritt unter einem bestimmten Do- main-Namen zu erstellen, diesen für sich registrieren läßt, kann unter dem Gesichtspunkt einer gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unter- lassung der Verwendung der Domain-Namen und zur Einwilligung in die Lö- schung der Registrierungen verpflichtet sein.

BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - I ZR 69/02 - OLG München

LG München I

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 16. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann

und die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 15. November 2001 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, ein seit 1986 eingetragener Verein mit Sitz in H. , hat

den Namen "Literaturhaus e.V.". Er richtet in H. literarische und kulturelle

Veranstaltungen - teilweise gegen Entgelt - aus. Vergleichbare Vereinigungen

sind auch in anderen Städten entstanden. Sie treten im Einvernehmen mit dem

Kläger unter der Bezeichnung "Literaturhaus" in Verbindung mit dem jeweiligen

Städtenamen auf.

Der Kläger und weitere in anderen Städten unter "Literaturhaus" auftre-

tende Veranstaltungsforen befaßten sich seit Ende 1998 mit ihrem Internet-Auf-

tritt unter der gemeinsamen Domainadresse "www.literaturhaus.de". Der Be-

klagte, der Unternehmen zu Marketingkonzepten berät, sollte die Internetseite

einrichten. Die geplante Zusammenarbeit kam nicht zustande, weil sich der

Kläger und die vier in F. , K. , B. und M. ansässigen Veran-

staltungsforen im März 2000 entschlossen, das Internet-Projekt selbst zu

betreuen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte sich den Domain-Namen

"www.literaturhaus.de" registrieren lassen und den Aufbau eines eigenen Lite-

raturforums unter dieser Internet-Adresse begonnen. Mittlerweile verfügt der

Beklagte auch über die Domain-Namen "literaturhaus.com", "literaturhaus.org"

und "literaturhaus.net".

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, sein Recht an dem Namen "Litera-

turhaus e.V." werde durch die Internet-Adressen des Beklagten verletzt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

I. es zu unterlassen, die Bezeichnungen "literaturhaus.de", "litera-

turhaus.com", "literaturhaus.org" und "literaturhaus.net" als Do-

main-Namen im Internet für eine auf den Beklagten registrierte

Homepage oder auf sonstige Weise im geschäftlichen Verkehr

in Deutschland zu benutzen oder benutzen zu lassen;

II. gegenüber dem Provider des Beklagten und der Vergabestelle

DENIC eG Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft,

Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/Main, in die Freigabe

des auf den Beklagten registrierten Domain-Namen "literatur-

haus.de" (Administrativkontakt: H. ) einzuwilligen;

III. gegenüber dem Provider des Beklagten und der Vergabestelle

Network Solutions, Inc. 505 Huntmar Park Drive, Herndon, VA

20170, USA, in die Freigabe der Domains "literaturhaus.com",

"literaturhaus.net" und "literaturhaus.org" einzuwilligen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, die

Bezeichnung "Literaturhaus" sei als beschreibende Angabe ohne Unterschei-

dungskraft. Es sei seine Idee gewesen, ein Portal unter der Internet-Adresse

"literaturhaus.de" zu entwickeln, weshalb er sich die entsprechenden Domain-

Namen habe reservieren lassen.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Beru-

fung des Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG München GRUR-RR 2002,

109).

Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt

der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Ansprüche des Beklagten nach §§ 12,

1004 BGB bejaht und hierzu ausgeführt:

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei auch hinsichtlich

der in den USA registrierten Internet-Adressen gegeben. Diese seien in

Deutschland abrufbar.

Dem Kläger stehe als Träger des Namens "Literaturhaus e.V." auch als

juristischer Person Namensschutz zu. Über originäre Namensfunktion verfüge

die Angabe "Literaturhaus e.V.", weil sie geeignet sei, ihren Träger unterschei-

dungskräftig zu bezeichnen. Die für sich nicht unterscheidungskräftigen Wörter

"Literatur" und "Haus" seien in sprachunüblicher Weise zusammengeführt und in

dieser Zusammensetzung einprägsam. Hinzu käme, daß die Bezeichnung übli-

cherweise an jedem Ort nur einmal benutzt werde. Mit Ingebrauchnahme der

Bezeichnung habe der Schutz begonnen und sei auch nicht deshalb entfallen,

weil es in einer größeren Zahl von Städten "Literaturhäuser" mit einer gleichen

Zielsetzung gebe, wie sie derjenigen des Klägers entspreche.

Durch die Registrierungen sowie die Verwendung der Internet-Adressen

mache der Beklagte von dem Namen des Klägers Gebrauch. Hierdurch würden

schutzwürdige Interessen des Klägers verletzt. Ein nicht unerheblicher Teil der

Internet-Benutzer werde die Domain-Namen des Beklagten mit dem Kläger und

den in anderen Städten etablierten gleichnamigen Veranstaltungsforen in Ver-

bindung bringen. Es bestehe zumindest die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung

und es werde der unrichtige Eindruck hervorgerufen, der Kläger oder ein Zu-

sammenschluß deutschsprachiger Literaturhäuser habe dem Beklagten den Ge-

brauch gestattet. Für nicht unerhebliche Teile des Verkehrs, die die Verwen-

dung des Namens durch den Beklagten als Hinweis auf den Kläger auffaßten,

bestehe Verwechslungsgefahr. Entweder gingen diese Verkehrskreise von einer

Identität der Namensträger oder personellen bzw. organisatorischen Zusam-

menhängen oder der Zustimmung des Namensträgers aus. Eine Verletzung der

Interessen des Klägers i.S. von § 12 BGB liege auch deshalb vor, weil dieser

gehindert werde, gleichnamige Internet-Adressen für sich registrieren zu lassen,

und ein berechtigtes Interesse des Beklagten nicht ersichtlich sei, die Domain-

Namen zu behalten. Der Beklagte sei auch verpflichtet, auf die in Deutschland

und in den USA registrierten Domain-Namen zu verzichten.

II. Die Revision ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten

Ansprüche auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Freigabe der

mit "literaturhaus" gebildeten Domain-Namen des Beklagten aus Namens- oder

Kennzeichenrecht nicht zu. Ob der Kläger die geltend gemachten Ansprüche

gegen den Beklagten aus §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 UWG oder aus culpa in con-

trahendo herleiten kann, wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Beru-

fungsverfahren zu prüfen haben.

1. Im Streitfall kann dahinstehen, ob sich der vom Kläger geltend ge-

machte Schutz gegen die Verwendung der Domain-Namen des Beklagten nach

§§ 5, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG oder nach § 12 BGB richtet. Denn es sind we-

der die Voraussetzungen einer Kennzeichenverletzung nach dem Markengesetz

noch einer Namensverletzung gemäß § 12 BGB gegeben.

Die Entstehung des Schutzes von Unternehmenskennzeichen nach § 5

Abs. 2 MarkenG setzt voraus, daß der Zeicheninhaber am geschäftlichen Ver-

kehr teilnimmt, was auch bei einem gemeinnützigen Verein in Betracht kommt

(vgl. BGH, Urt. v. 30.3.1953 - IV ZR 176/52, GRUR 1953, 446, 447; Urt. v.

23.1.1976 - I ZR 95/75, GRUR 1976, 370, 371 = WRP 1976, 235 - Lohnsteuer-

hilfevereine; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 5 Rdn. 20).

Das Berufungsgericht hat jedoch zu der Frage, ob der Kläger sich im geschäftli-

chen Verkehr i.S. des § 5 MarkenG betätigt, keine Feststellungen getroffen.

2. Ein Unterlassungsanspruch nach § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und Abs. 4

MarkenG steht dem Kläger jedenfalls deshalb nicht zu, weil die Bezeichnung

"Literaturhaus e.V." von Hause aus nicht unterscheidungskräftig ist und auch

keine Verkehrsgeltung erlangt hat.

a) Der originäre Schutz eines Unternehmenskennzeichens setzt neben

seiner Benutzung voraus, daß es über namensmäßige Unterscheidungskraft

verfügt (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2001 - I ZR 136/99, GRUR 2002, 814, 816 =

WRP 2002, 987 - Festspielhaus I; Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 79/01, GRUR 2004,

514, 515 = WRP 2004, 758 - Telekom). Daran fehlt es entgegen der Annahme

des Berufungsgerichts bei der Bezeichnung "Literaturhaus e.V.". Der Bezeich-

nung "Literaturhaus" kommt keine Unterscheidungskraft zu. Der Kläger ist auf

den Gebieten der Förderung der Literatur und des Buchwesens sowie der bil-

denden Kunst und der neuen Medien tätig und unterhält ein Literaturhaus. Die

Bezeichnung "Literaturhaus" benennt diesen Tätigkeitsbereich des Klägers

durch die Zusammenfügung der beschreibenden Wörter "Literatur" und "Haus",

ohne daß durch die bloße Zusammenfügung der Wörter der beschreibende

Charakter der Wortkombination verlorengeht (vgl. auch EuGH, Urt. v. 12.2.2004

- C-265/00, GRUR 2004, 680, 681 Tz. 39 = MarkenR 2004, 111 - BIOMILD; vgl.

ferner BGH, Urt. v. 12.6.1986 - I ZR 70/84, GRUR 1988, 319, 320 = WRP 1986,

671 - VIDEO-RENT; Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 6/03, GRUR 2003, 1050 f. =

WRP 2003, 1429 - Cityservice). Anders als das Berufungsgericht meint, handelt

es sich auch nicht um eine einprägsame Neubildung nicht unterscheidungskräf-

tiger Wörter, sondern um die Beschreibung des Tätigkeitsbereichs, wie dies üb-

licherweise in der Kombination mit dem Wort "Haus" anzutreffen ist (z.B. Möbel-

haus, Musikhaus, Autohaus, Festspielhaus, Schuhhaus).

b) Ohne originäre Unterscheidungskraft kann die Bezeichnung des Klä-

gers Schutz als Unternehmenskennzeichen nur beanspruchen, wenn sie Ver-

kehrsgeltung erlangt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.2003 - I ZR 136/99, BGH-Rep

2003, 1091, 1092 - Festspielhaus II; BGH GRUR 2004, 514, 515 - Telekom).

Eine Verkehrsgeltung der Bezeichnung "Literaturhaus e.V.", mit der sich

das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht befaßt hat,

hat der Kläger nicht konkret vorgetragen. Soweit die Revisionserwiderung dar-

auf verweist, der Kläger habe geltend gemacht, in den angesprochenen litera-

turinteressierten Verkehrskreisen unter dem Namen "Literaturhaus" bekannt zu

sein, reicht dieser lediglich pauschal gehaltene Vortrag für die Darlegung der

Voraussetzungen der Verkehrsgeltung des Vereinsnamens des Klägers nicht

aus. Auf die Bekanntheit von weiteren Literaturhäusern in anderen Städten kann

sich der Kläger nicht berufen.

3. Der Unterlassungsanspruch steht dem Kläger auch nicht nach § 12 i.V.

mit § 57 BGB zu. Der Schutz des Namensrechts nach dieser Vorschrift setzt

ebenfalls namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Hause

aus (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.1970 - I ZR 121/68, GRUR 1970, 481, 482 = WRP

1970, 271 - Weserklause) oder Verkehrsgeltung voraus (vgl. BGH GRUR 1953,

446, 447; BGHZ 43, 245, 253; 155, 273, 278 - maxem.de). Daran fehlt es im

Streitfall (vgl. Abschn. II 2).

4. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden.

Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig keine

Feststellungen dazu getroffen, ob die Klageanträge wegen eines Wettbewerbs-

verstoßes oder unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsver-

handlungen begründet sind. Diese Prüfung wird das Berufungsgericht nunmehr

vorzunehmen haben.

a) Der Kläger hat in der Registrierung der vier jeweils mit "Literaturhaus"

gebildeten Domain-Namen durch den Beklagten eine gezielte Behinderung i.S.

von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG gesehen. Zwar ist es regelmäßig nicht als unlauter i.S.

von § 3 UWG anzusehen, wenn ein Anbieter sich einen beschreibenden Begriff

als Domain-Namen eintragen läßt, an dessen Verwendung als Internetadresse

auch Mitbewerber interessiert sind (vgl. BGHZ 148, 1, 5 ff. - Mitwohn-

zentrale.de). Im Streitfall kann sich eine gezielte Behinderung des Klägers aller-

dings aus dem Umstand ergeben, daß der Beklagte mehrere, mit dem Namen

des Klägers bis auf den Zusatz "e.V." gleichlautende Namen mit unterschiedli-

chen Top-Level-Domains für sich hat registrieren lassen (vgl. BGHZ 148, 1, 12

- Mitwohnzentrale.de; Harte/Henning/Omsels, UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 72 und 74;

Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht,

23. Aufl.,

Rdn. 10.95; Fezer/Götting, UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 101).

b) Dem Kläger können der begehrte Unterlassungsanspruch und die auf

Einwilligung in die Löschung gerichteten Beseitigungsansprüche auch wegen

eines Verschuldens des Beklagten bei Vertragsverhandlungen (vgl. Art. 229 § 5

EGBGB) zustehen. Dies ist der Fall, wenn die Planung und die Idee des Inter-

net-Auftritts, wie der Kläger unter Beweisantritt behauptet und der Beklagte

bestritten hat, nicht vom Beklagten, sondern vom Kläger und weiteren in ande-

ren Städten unter "Literaturhaus" auftretenden Veranstaltungsforen stammten

und der Beklagte nur den Auftrag zur Umsetzung des Konzepts erhielt. Mit der

Aufnahme des geschäftlichen Kontakts der Parteien zur Umsetzung des Inter-

net-Auftritts wäre der Beklagte in diesem Fall verpflichtet gewesen, auf die ihm

anvertrauten Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen (vgl. BGHZ 60, 221,

223 f.). War nicht der Beklagte mit der Idee zu einem Internetauftritt unter der

Bezeichnung "Literaturhaus" an den Kläger und die weiteren Veranstaltungsfo-

ren herangetreten, sondern verhielt es sich umgekehrt, durfte der Beklagte die

mit "Literaturhaus" gebildeten Domain-Namen nach den Grundsätzen von Treu

und Glauben nicht für sich selbst registrieren lassen.

Ergeben die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Idee

zu dem Internetauftritt vom Kläger und den weiteren Veranstaltungsforen

stammte und der Beklagte nur den Auftrag zur Umsetzung erhielt, kann der Klä-

ger im Wege des Schadensersatzes die begehrte Unterlassung und die Einwilli-

gung in die Löschung der für den Beklagten registrierten Domain-Namen bean-

spruchen (vgl. BGH, Urt. v. 17.3.1961 - I ZR 26/60, GRUR 1961, 482, 483

- Spritzgußmaschine; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfah-

ren, 8. Aufl., Kap. 33 Rdn. 12 f.; Gloy/Loschelder/Melullis, Handbuch des Wett-

bewerbsrechts, 3. Aufl., § 23 Rdn. 53).

Ullmann

Pokrant

Büscher

Schaffert

Bergmann