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BGH Beschluss vom 28.08.2003 – I ZB 6/03

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 6/03

BESCHLUSS

vom

28. August 2003

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung Nr. 398 47 743.4

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

:

nein

BGHR : ja

Cityservice

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Einem sprachüblich gebildeten Wortzeichen aus Bestandteilen, die aus einer

geläufigen fremden Sprache stammen und die als solche schon in die deutsche

Umgangssprache eingegangen sind, fehlt jede Unterscheidungskraft, wenn der

Verkehr das Zeichen angesichts der ohne weiteres verständlichen begrifflichen

Bedeutung nur in diesem Sinn und nicht als Unterscheidungsmittel für Dienst-

leistungen versteht.

BGH, Beschl. v. 28. August 2003 - I ZB 6/03 - Bundespatentgericht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.

Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den am 13. Januar

2003 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluß des 25. Senats

(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird zu-

rückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,--

festgesetzt.

Gründe:

I. Am 21. August 1998 meldete die Anmelderin die Wortmarke

Cityservice

für eine Vielzahl von Dienstleistungen der Klassen 35 bis 42 der Klassenein-

teilung in der Anlage zu § 15 Abs. 1 MarkenV, z.B. "Buchführung; Durchfüh-

rung von Auktionen und Versteigerungen", "Versicherungswesen; Finanzwe-

sen", "Telekommunikation", "Beförderung von Personen und Gütern mit Kraft-

fahrzeugen, Schienenbahnen, Schiffen und Flugzeugen", "Materialbearbeitung;

Abbeizen; Abfallverarbeitung (Umwandlung)", "Ausbildung, Erziehung, Unter-

richt", "Dolmetschen; Hausmeisterdienste; Butlerdienste; Erstellen von Pro-

grammen für die Datenverarbeitung", zur Eintragung in das Markenregister an.

Wegen der Dienstleistungen im einzelnen wird auf Blatt 2 bis 6 des angefoch-

tenen Beschlusses verwiesen. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und

Markenamtes hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Marke für die an-

gemeldeten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolg

geblieben.

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihre

Anmeldung weiter.

II. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, bei der Bezeichnung "City-

service" handele es sich im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstlei-

stungen um eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe. Die ursprüng-

lich der englischen Sprache entnommenen Bestandteile "City" (Stadt) und

"Service" (Dienstleistung) seien in die deutsche Umgangssprache eingegan-

gen. Es gebe zahlreiche zusammengesetzte Sachhinweise mit dem Bestandteil

"City" (z.B. City-Kurier, City-Tarif, City-Info), wie auch eine Vielzahl von Wort-

verbindungen mit "Service" (z.B. Presse-Service, Bürger-Service oder Kunden-

Service) bekannt seien. Das angemeldete Wortzeichen sei sprachüblich gebil-

det. Es werde sogar in dieser Form umfangreich verwendet. Der sich leicht er-

schließende Begriffsinhalt der Bezeichnung "City-Service" weise lediglich dar-

auf hin, daß der Dienst bzw. die Dienstleistungen von einem Unternehmen in

der jeweils betroffenen Stadt angeboten und erbracht würden. Darin liege eine

wichtige Information für die angesprochenen Verkehrskreise, deren Entschei-

dung aus verschiedenen Gründen davon abhängig sein könne, ob sich der An-

bieter am Ort befinde oder seinen Geschäftsbetrieb außerhalb der Stadt be-

treibe. Der Ort der Erbringung von Dienstleistungen sei in § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG ausdrücklich als Merkmal genannt, dessen Angabe von der Eintra-

gung als Marke ausgeschlossen sei. Bei "City" handele es sich um eine Orts-

angabe allgemeiner Art, die nicht eine bestimmte Stadt oder Region benenne,

sondern eine Abgrenzung zu flächendeckend angebotenen Dienstleistungen

darstelle. So würden z.B. potentielle Kunden durch eine in München erfolgende

Verwendung des Hinweises "Cityservice" darüber informiert, daß die angebo-

tenen Dienstleistungen in der Stadt München, nicht aber in außerhalb liegen-

den ländlichen Gegenden erbracht würden. Darin liege ein wesentliches

Merkmal der Erbringung von Dienstleistungen, das gleichermaßen für alle be-

anspruchten Dienstleistungen gelte. Bei einer Verwendung der Angabe im Zu-

sammenhang mit den einzelnen Dienstleistungen oder einem umfassenden

Dienstleistungsangebot sei der Begriffsinhalt der Sachangabe jeweils ohne

weiteres verständlich. Eine gleichwohl bestehende begriffliche Unbestimmtheit

führe nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit der Bezeichnung.

Die Bedeutung des Wortes "Service" sei nicht auf eine eng verstandene

kundenbezogene Bedeutung in dem Sinne beschränkt, daß Dienstleistungen

nur für Personen erbracht würden, die bereits Kunden eines Unternehmens

seien; demgemäß lägen die angeführten Ausschlußgründe auch für solche

Dienstleistungen vor, die nicht auf eine kundenbezogene Betreuung be-

schränkt seien. Maßgeblich sei, daß die für die angemeldeten Dienstleistungen

gewählte Bezeichnung "Cityservice" einen sprachüblich gebildeten und ohne

weiteres verständlichen Hinweis darauf gebe, daß es sich um ein Dienstlei-

stungsangebot in einer Stadt handele.

Auch die erforderliche Unterscheidungskraft weise die angemeldete Be-

zeichnung nicht auf. Zwar sei bei der Beurteilung dieser Eintragungsvorausset-

zung von einem großzügigen Maßstab auszugehen, die angemeldete Bezeich-

nung werde angesichts ihres leicht erkennbaren Begriffsinhalts jedoch nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden. Auch Wortzusammenstellungen, die lexika-

lisch nicht nachweisbar seien, erfüllten nicht immer die Anforderungen an die

Unterscheidungskraft, wenn es sich um eine sprachübliche Begriffsbildung mit

unmittelbar beworbenem Waren- oder Dienstleistungsbezug handele.

III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-

schwerde haben keinen Erfolg.

Mit Recht hat das Bundespatentgericht die angemeldete Marke für die in

Anspruch genommenen Dienstleistungen für nicht unterscheidungskräftig i.S.

von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gehalten.

1. Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-

mittel für die von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Un-

ternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (st.

Rspr.; BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 42/98, GRUR 2001, 1151, 1152 = WRP

2001, 1082 - marktfrisch; Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 58/98, GRUR 2001, 1153,

1154 = WRP 2001, 1201 - anti KALK). Kann demnach einer Wortmarke ein für

die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Be-

griffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich um ein gebräuchliches

Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom

Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung

- stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so

ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, daß ihr jegliche Unterschei-

dungskraft fehlt.

2. Das Bundespatentgericht ist rechtsfehlerfrei zu seiner Annahme ge-

langt, daß der angemeldeten Marke für die Dienstleistungen des Verzeichnis-

ses jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Das Bundespatentgericht hat unangegriffen festgestellt, daß die ur-

sprünglich der englischen Sprache entnommenen Bestandteile "City" und "Ser-

vice" der angemeldeten Marke in die deutsche Umgangssprache eingegangen

sind. Dementsprechend gibt es zahlreiche zusammengesetzte Sachhinweise

mit dem Wort "City". Ebenso finden sich Wortverbindungen mit dem Bestand-

teil "Service" in vielfachen Erscheinungsformen. Das Markenwort "Cityservice"

begegnet auch bei Internet-Recherchen. Es ist sprachüblich gebildet und wird

auch tatsächlich umfangreich im Zusammenhang mit verschiedenen Dienstlei-

stungen verwendet; insbesondere in Verbindung mit Informationen über die in

einer Stadt angebotenen Dienstleistungen und ihre Anbieter.

Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde erfolglos mit ihrem Vortrag,

der Bezeichnung "Cityservice" komme kein feststehender Begriffsinhalt oder

Aussagegehalt zu, der sich so mit einer der angemeldeten Dienstleistungen

verbinde, daß die Gewährleistung einer Ursprungsidentität ausscheide.

Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde hat das Bundespatent-

gericht die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht überspannt. Jegli-

che Unterscheidungskraft fehlt einer Bezeichnung nicht nur dann, wenn es um

eine Beschreibung konkreter Merkmale der in Frage stehenden Waren oder

Dienstleistungen i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geht, sondern auch dann,

wenn es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder ein geläu-

figes Wort aus einer fremden Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als sol-

ches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH, Beschl. v.

13.6.2002 - I ZB 1/00, GRUR 2002, 1070, 1071 = WRP 2002, 1281 - Bar jeder

Vernunft, m.w.N.). Hiervon ist das Bundespatentgericht angesichts der von ihm

in nicht zu beanstandender Weise getroffenen Feststellungen ausgegangen.

Soweit die Rechtsbeschwerde ihre gegenteilige Meinung darauf stützt, daß

eine Vielzahl eingetragener Marken mit den Bestandteilen einerseits "City" und

andererseits "Service" bestünden, kann dem nicht beigetreten werden. Die von

der Anmelderin vorgelegte Liste von derartigen Marken besagt für die ange-

meldete Marke nichts, weil die Marken der Liste ihre Unterscheidungskraft ge-

rade aus der Kombination der Bestandteile "City" oder "Service" mit einem

weiteren Begriff gewinnen. Die von dem Bundespatentgericht herangezogene

allgemeine Lebenserfahrung, daß Begriffe wie die angemeldete Marke vom

angesprochenen Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel verstanden würden,

kann damit nicht mit Erfolg in Frage gestellt werden.

Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, daß das Bundespatentge-

richt den Begriff eines "betrieblichen Unterscheidungsmittels" verwendet hat,

kann auch hieraus nichts Wesentliches hergeleitet werden. Aus den Gründen

im Zusammenhang ergibt sich ohne weiteres, daß das Bundespatentgericht

einen rechtlich zutreffenden Begriff der Unterscheidungskraft zugrunde gelegt

hat.

3. Fehlt es demnach an der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderli-

chen Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens, kommt es auf die vom

Bundespatentgericht bejahte Frage des Vorliegens eines Freihaltungsbedürf-

nisses i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht mehr an.

IV. Danach war die Rechtsbeschwerde gemäß § 89 Abs. 1 MarkenG zu-

rückzuweisen.

Ullmann

Starck

Bornkamm

Pokrant

Büscher