BGH Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZB 251/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
16. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 16. Dezember 2004
beschlossen:
Die als "weitere Beschwerde" und "Beschwerde" bezeichneten
Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des 6. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Bamberg vom 4. Oktober, 12. Oktober und 13. Ok-
tober 2004 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig ver-
worfen.
Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren wird auf insge-
samt 289.990,48 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574
Abs. 1 Nr. 2 ZPO mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben
sind und in diesen Fällen nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten
neueren Rechtsprechung des Senats auch keine außerordentliche Beschwerde
wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht kommt (vgl. BGHZ
150, 133).
Fischer
Raebel
Neškovi(cid:1)
Vill
Lohmann