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BGH Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZB 253/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB 251/04 IX ZB 252/04 IX ZB 253/04 vom

16. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

am 16. Dezember 2004

beschlossen:

Die als "weitere Beschwerde" und "Beschwerde" bezeichneten

Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des 6. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Bamberg vom 4. Oktober, 12. Oktober und 13. Ok-

tober 2004 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig ver-

worfen.

Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren wird auf insge-

samt 289.990,48 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574

Abs. 1 Nr. 2 ZPO mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben

sind und in diesen Fällen nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten

neueren Rechtsprechung des Senats auch keine außerordentliche Beschwerde

wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht kommt (vgl. BGHZ

150, 133).

Fischer

Raebel

Neškovi(cid:1)

Vill

Lohmann