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BGH Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZB 295/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2004
in dem Konkursverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 16. Dezember 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 30. Oktober 2003 wird auf Ko-
sten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
90.177,08 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Nach der Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßre-
formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) ist der Zugang zum Bundesge-
richtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft. Danach
muß die Rechtsbeschwerde entweder ausdrücklich im Gesetz eröffnet (§ 574
Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) oder durch das Beschwerdegericht zugelassen worden
sein (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO).
Keiner dieser Fälle ist im Streitfall gegeben. Das Beschwerdegericht hat
die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Sie ist auch nicht kraft Gesetzes
statthaft; dies hat der Senat für Verfahren nach der Konkursordnung bereits
entschieden (Beschl. v. 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02, ZIP 2002, 1589 f). Hierge-
gen erhebt der Rechtsbeschwerdeführer verfassungsrechtliche Einwände; die-
se gehen jedoch nicht über die Bedenken hinaus, die der Senat in seinem Be-
schluß vom 11. Juli 2002 bereits geprüft und für nicht durchgreifend erachtet
hat. Für eine hiervon abweichende Entscheidung gibt der Plenarbeschluß des
Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (NJW 2003, 1924) keine Ver-
anlassung.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann