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BGH Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZB 295/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 295/03

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2004

in dem Konkursverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 16. Dezember 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer

des Landgerichts Hannover vom 30. Oktober 2003 wird auf Ko-

sten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

90.177,08 €.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Nach der Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßre-

formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) ist der Zugang zum Bundesge-

richtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft. Danach

muß die Rechtsbeschwerde entweder ausdrücklich im Gesetz eröffnet (§ 574

Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) oder durch das Beschwerdegericht zugelassen worden

sein (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO).

Keiner dieser Fälle ist im Streitfall gegeben. Das Beschwerdegericht hat

die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Sie ist auch nicht kraft Gesetzes

statthaft; dies hat der Senat für Verfahren nach der Konkursordnung bereits

entschieden (Beschl. v. 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02, ZIP 2002, 1589 f). Hierge-

gen erhebt der Rechtsbeschwerdeführer verfassungsrechtliche Einwände; die-

se gehen jedoch nicht über die Bedenken hinaus, die der Senat in seinem Be-

schluß vom 11. Juli 2002 bereits geprüft und für nicht durchgreifend erachtet

hat. Für eine hiervon abweichende Entscheidung gibt der Plenarbeschluß des

Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (NJW 2003, 1924) keine Ver-

anlassung.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann