Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 16.12.2004 – IX ZB 463/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 463/02

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2004

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 7; BRAGO §§ 2, 31 Abs. 1 Nr. 1, § 61a Abs. 3, § 11

Abs. 1 Satz 5

Dem Rechtsanwalt steht für seine Tätigkeit im Verfahren über eine von Gesetzes

wegen statthafte Insolvenzrechtsbeschwerde eine Gebühr von 20/10 zu (Fortführung

von BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004 – IXa ZB 153/03, WM 2004, 494).

BGH, Beschluß vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 463/02 - LG Aachen

AG Aachen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 16. Dezember 2004

beschlossen:

Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des

Schuldners wird die seine Vergütung betreffende "Festsetzung

der PKH-Kosten" der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom

2. September 2004 geändert.

Die dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners aus der

Bundeskasse zu erstattende Vergütung wird auf 496,48 € fe stge-

setzt.

Gründe

I.

Der im Wege der Prozeßkostenhilfe am 16. Oktober 2003 beigeordnete

Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hat die Erstattung einer Vergütung

von insgesamt 496,48 € beantragt und dabei eine 20/10- Rechtsbeschwerde-

gebühr aus einem Gegenstandswert von 4.000 € geltend g emacht. Die Ur-

kundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die zu erstattende Vergütung unter Be-

rücksichtigung einer 13/10-Gebühr gemäß § 66 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4

BRAGO auf insgesamt 330,84 € festgesetzt und den weiterg ehenden Vergü-

tungsantrag zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten

des Schuldners. Er hält eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 1

Satz 5 BRAGO für geboten und eine Gebühr von 20/10 für angemessen. Die

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässige Erinnerung hat Erfolg.

1. Auf die Festsetzung der PKH-Kosten und die eingelegte Erinnerung

sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anwendbar,

weil der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners diesem vor dem 1. Juli

2004 beigeordnet worden ist, § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG.

2. Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 574 ff ZPO sind in den Fäl-

len des § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Gebühren eines Rechtsanwalts

nach § 2 BRAGO in sinngemäßer Anwendung von § 61a Abs. 3 i.V.m. § 11

Abs. 1 Satz 5 BRAGO festzusetzen.

a) Im Beschluß vom 30. Januar 2004 (IXa ZB 153/03, WM 2004, 494)

hat der IXa-Zivilsenat im einzelnen dargelegt, daß das durch das Zivilprozeßre-

formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) neu eingeführte Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde von keinem der Gebührentatbestände der Bundes-

rechtsanwaltsgebührenordnung erfaßt wird. Diese planwidrige Regelungslücke

sei gemäß § 2 BRAGO für die Fälle der zugelassenen Rechtsbeschwerde in

Zwangsvollstreckungssachen durch eine entsprechende Anwendung des § 66

Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu schließen. Danach steht dem

Rechtsanwalt für die zugelassene Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstrek-

kungssachen vor dem BGH, für die eine eigene Gebührenvorschrift in der

BRAGO fehlt, eine 13/10-Gebühr zu. Dem hat sich der VIII. Zivilsenat für ande-

re zugelassene Rechtsbeschwerden angeschlossen (BGH, Beschl. v. 27. April

2004 – VIII ZB 103/02, BGH Report 2004, 1130). Der Senat tritt dieser Auffas-

sung aus den in den genannten Beschlüssen ausgeführten Gründen bei.

b) In den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, in denen die Statthaftigkeit

der Rechtsbeschwerde im Gesetz bestimmt ist, muß dagegen entsprechend

§ 61a Abs. 3 BRAGO die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO (Gebühr

20/10) angewendet werden.

Rechtsbeschwerden nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind nur unter den

Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Begründung der Rechts-

beschwerde muß in diesen Fällen gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO eine Darle-

gung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten.

Außerdem ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 1 und 3 ZPO in

ähnlicher Weise wie die Revision gemäß § 551 Abs. 3 ZPO zu begründen.

Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff ZPO ist bewußt revisionsähnlich

ausgestaltet worden und kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichts-

hof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH, Beschl. v. 30. Januar

2004 – IXa ZB 153/03 aaO S. 495; v. 21. März 2002 – IX ZB 18/02, NJW 2002,

2181).

Für die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 61a Abs. 1 Nr. 2,

Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO eine 20/10-Gebühr anzusetzen. Dasselbe

gilt für die Revision gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO. Die Prozeßgebühr im

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird

allerdings auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in einem

nachfolgenden Revisionsverfahren erhält, § 61a Abs. 4 BRAGO.

Bei einer Gesamtbetrachtung von Verfahrensgegenstand und Begrün-

dungsaufwand ist es im Falle der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574

Abs. 1 Nr. 1 ZPO angemessen und geboten, sie gebührenrechtlich wie eine

Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln und folglich § 61a, § 11 Abs. 1

Satz 5 BRAGO entsprechend anzuwenden und eine 20/10-Gebühr anzusetzen.

2. Demzufolge ist die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten des

Schuldners nach dem Gegenstandswert von 4.000 € wie folgt

festzusetzen:

20/10-Gebühr gemäß §§ 2, 31 Abs. 1 Nr.1,

61a Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 5, § 123 BRAGO

Pauschale gemäß § 26 Satz 2 BRAGO

16 % Umsatzsteuer

Gesamtsumme

408,00 €

20,00 €

428,00 €

68,48 €

496,48 €.

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann