BGH Beschluß vom 16.12.2004 – IX ZB 463/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 463/02
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2004
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 7; BRAGO §§ 2, 31 Abs. 1 Nr. 1, § 61a Abs. 3, § 11
Abs. 1 Satz 5
Dem Rechtsanwalt steht für seine Tätigkeit im Verfahren über eine von Gesetzes
wegen statthafte Insolvenzrechtsbeschwerde eine Gebühr von 20/10 zu (Fortführung
von BGH, Beschl. v. 30. Januar 2004 – IXa ZB 153/03, WM 2004, 494).
BGH, Beschluß vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 463/02 - LG Aachen
AG Aachen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 16. Dezember 2004
beschlossen:
Auf die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des
Schuldners wird die seine Vergütung betreffende "Festsetzung
der PKH-Kosten" der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom
2. September 2004 geändert.
Die dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners aus der
Bundeskasse zu erstattende Vergütung wird auf 496,48 € fe stge-
setzt.
Gründe
I.
Der im Wege der Prozeßkostenhilfe am 16. Oktober 2003 beigeordnete
Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners hat die Erstattung einer Vergütung
von insgesamt 496,48 € beantragt und dabei eine 20/10- Rechtsbeschwerde-
gebühr aus einem Gegenstandswert von 4.000 € geltend g emacht. Die Ur-
kundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die zu erstattende Vergütung unter Be-
rücksichtigung einer 13/10-Gebühr gemäß § 66 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4
BRAGO auf insgesamt 330,84 € festgesetzt und den weiterg ehenden Vergü-
tungsantrag zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten
des Schuldners. Er hält eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 1
Satz 5 BRAGO für geboten und eine Gebühr von 20/10 für angemessen. Die
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässige Erinnerung hat Erfolg.
1. Auf die Festsetzung der PKH-Kosten und die eingelegte Erinnerung
sind die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anwendbar,
weil der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners diesem vor dem 1. Juli
2004 beigeordnet worden ist, § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG.
2. Im Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 574 ff ZPO sind in den Fäl-
len des § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Gebühren eines Rechtsanwalts
nach § 2 BRAGO in sinngemäßer Anwendung von § 61a Abs. 3 i.V.m. § 11
Abs. 1 Satz 5 BRAGO festzusetzen.
a) Im Beschluß vom 30. Januar 2004 (IXa ZB 153/03, WM 2004, 494)
hat der IXa-Zivilsenat im einzelnen dargelegt, daß das durch das Zivilprozeßre-
formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) neu eingeführte Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde von keinem der Gebührentatbestände der Bundes-
rechtsanwaltsgebührenordnung erfaßt wird. Diese planwidrige Regelungslücke
sei gemäß § 2 BRAGO für die Fälle der zugelassenen Rechtsbeschwerde in
Zwangsvollstreckungssachen durch eine entsprechende Anwendung des § 66
Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu schließen. Danach steht dem
Rechtsanwalt für die zugelassene Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstrek-
kungssachen vor dem BGH, für die eine eigene Gebührenvorschrift in der
BRAGO fehlt, eine 13/10-Gebühr zu. Dem hat sich der VIII. Zivilsenat für ande-
re zugelassene Rechtsbeschwerden angeschlossen (BGH, Beschl. v. 27. April
2004 – VIII ZB 103/02, BGH Report 2004, 1130). Der Senat tritt dieser Auffas-
sung aus den in den genannten Beschlüssen ausgeführten Gründen bei.
b) In den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, in denen die Statthaftigkeit
der Rechtsbeschwerde im Gesetz bestimmt ist, muß dagegen entsprechend
§ 61a Abs. 3 BRAGO die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO (Gebühr
20/10) angewendet werden.
Rechtsbeschwerden nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind nur unter den
Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Begründung der Rechts-
beschwerde muß in diesen Fällen gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO eine Darle-
gung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten.
Außerdem ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 1 und 3 ZPO in
ähnlicher Weise wie die Revision gemäß § 551 Abs. 3 ZPO zu begründen.
Die Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff ZPO ist bewußt revisionsähnlich
ausgestaltet worden und kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichts-
hof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (BGH, Beschl. v. 30. Januar
2004 – IXa ZB 153/03 aaO S. 495; v. 21. März 2002 – IX ZB 18/02, NJW 2002,
2181).
Für die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 61a Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO eine 20/10-Gebühr anzusetzen. Dasselbe
gilt für die Revision gemäß § 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO. Die Prozeßgebühr im
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird
allerdings auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in einem
nachfolgenden Revisionsverfahren erhält, § 61a Abs. 4 BRAGO.
Bei einer Gesamtbetrachtung von Verfahrensgegenstand und Begrün-
dungsaufwand ist es im Falle der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574
Abs. 1 Nr. 1 ZPO angemessen und geboten, sie gebührenrechtlich wie eine
Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln und folglich § 61a, § 11 Abs. 1
Satz 5 BRAGO entsprechend anzuwenden und eine 20/10-Gebühr anzusetzen.
2. Demzufolge ist die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten des
Schuldners nach dem Gegenstandswert von 4.000 € wie folgt
festzusetzen:
20/10-Gebühr gemäß §§ 2, 31 Abs. 1 Nr.1,
61a Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 5, § 123 BRAGO
Pauschale gemäß § 26 Satz 2 BRAGO
16 % Umsatzsteuer
Gesamtsumme
408,00 €
20,00 €
428,00 €
68,48 €
496,48 €.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann