BGH Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZR 91/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 16. Dezember 2004
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. März 2001 wird nicht an-
genommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Streitwert
für
das
Revisionsverfahren:
52.269,84 €
(102.230,92 DM).
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision
des Beklagten hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Entgegen der Ansicht der Revision ist das angefochtene Grundurteil
nicht deshalb unzulässig, weil das Berufungsgericht einerseits eine Haftungs-
quote des Beklagten im Verhältnis zur Betreuerin von 50 % angenommen, an-
dererseits aber die Frage eines dem Geschädigten anzurechnenden Mitver-
schuldens der Betreuerin dem Betragsverfahren vorbehalten hat. Der Beklagte
und die Betreuerin haften als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden,
soweit die Betreuerin als (Verkehrs-)Anwältin des Geschädigten tätig geworden
ist. Ein anzurechnendes Mitverschulden kommt nur im eigenen Pflichtenkreis
des geschädigten Mandanten in Betracht, nicht bei der rechtlichen Bearbeitung
des dem Anwalt anvertrauten Falles (vgl. Senat, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR
81/96, NJW 1997, 2168, 2170; Urt. v. 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00, NJW
2002, 1048, 1049). Es ist mehr als wahrscheinlich, daß auch nach Prüfung der
dürfte in der Nichtanfechtung des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts
vom 26. August 1997 kein auf den Schadensersatzanspruch gegen seine
rechtlichen Berater anzurechnendes Mitverschulden des Geschädigten liegen.
Welche Punkte das Berufungsgericht offengelassen hat, läßt sich den Ent-
scheidungsgründen des Berufungsurteils hinreichend klar entnehmen.
Fischer Raebel Neškovi(cid:1)
Vill Lohmann