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BGH Beschluss vom 16.12.2004 – IX ZR 91/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Dezember 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

am 16. Dezember 2004

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. März 2001 wird nicht an-

genommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert

für

das

Revisionsverfahren:

52.269,84 €

(102.230,92 DM).

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

des Beklagten hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Entgegen der Ansicht der Revision ist das angefochtene Grundurteil

nicht deshalb unzulässig, weil das Berufungsgericht einerseits eine Haftungs-

quote des Beklagten im Verhältnis zur Betreuerin von 50 % angenommen, an-

dererseits aber die Frage eines dem Geschädigten anzurechnenden Mitver-

schuldens der Betreuerin dem Betragsverfahren vorbehalten hat. Der Beklagte

und die Betreuerin haften als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden,

soweit die Betreuerin als (Verkehrs-)Anwältin des Geschädigten tätig geworden

ist. Ein anzurechnendes Mitverschulden kommt nur im eigenen Pflichtenkreis

des geschädigten Mandanten in Betracht, nicht bei der rechtlichen Bearbeitung

des dem Anwalt anvertrauten Falles (vgl. Senat, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR

81/96, NJW 1997, 2168, 2170; Urt. v. 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00, NJW

2002, 1048, 1049). Es ist mehr als wahrscheinlich, daß auch nach Prüfung der

§§ 254, 278 BGB ein Anspruch gegen den Beklagten verbleibt. Insbesondere

dürfte in der Nichtanfechtung des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts

vom 26. August 1997 kein auf den Schadensersatzanspruch gegen seine

rechtlichen Berater anzurechnendes Mitverschulden des Geschädigten liegen.

Welche Punkte das Berufungsgericht offengelassen hat, läßt sich den Ent-

scheidungsgründen des Berufungsurteils hinreichend klar entnehmen.

Fischer Raebel Neškovi(cid:1)

Vill Lohmann