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BGH Urteil vom 17.01.2002 – IX ZR 182/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 17. Januar 2002 B ü r k , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 675

Ein Rechtsanwalt, der beim Abschluß eines Vergleichs mitwirkt, hat bei der

Abfassung des Vergleichstextes für eine vollständige und richtige Niederlegung

des Willens seines Mandanten und für einen möglichst eindeutigen und nicht

erst der Auslegung bedürftigen Wortlaut zu sorgen.

BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - IX ZR 182/00 - OLG Saarbrücken

LG Saarbrücken

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats

des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2000 auf-

gehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das "Grundurteil" der 9. Zivil-

kammer des Landgerichts Saarbrücken vom 12. April 1999 wird

mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte auch ver-

pflichtet ist, dem Kläger allen zukünftigen Schaden zu ersetzen,

der ihm durch die Fassung der Nummer IV des Unterhaltsver-

gleichs vom 4. März 1991 noch entstehen wird.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelinstanzen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der verklagte Rechtsanwalt vertrat den Kläger in dessen Scheidungs-

verfahren am 4. März 1991 im Verhandlungstermin vor dem Familiengericht.

Vor Erlaß des Urteils, durch das die Ehe geschieden wurde, schlossen die

Eheleute einen Vergleich, in dem sich der Kläger zur Zahlung von Unterhalt an

seine Ehefrau und die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder ver-

pflichtete. Dem lag eine vorangegangene, vom Anwalt der Ehefrau formulierte

privatschriftliche Vereinbarung zugrunde, an der der Beklagte nicht mitgewirkt

hatte. Auf die Frage des Richters nach berufsbedingten Aufwendungen des

Klägers, die in der Vereinbarung nicht berücksichtigt waren, schlug der Bevoll-

mächtigte der Ehefrau vor, diese Aufwendungen anläßlich der Anpassung des

Unterhalts aufgrund des bevorstehenden Wechsels der Steuerklasse des Klä-

gers in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. In dem sodann protokollier-

ten Vergleich hieß es in Nr. IV dazu:

"Im Fall einer wesentlichen Veränderung der derzeitigen Einkom- mensverhältnisse, insbesondere auch bei einem Wechsel der Steuerklasse des Ehemannes, soll eine Abänderung dieses Ver- gleichs möglich sein, wobei die Abänderung unabhängig von die- sem Vergleich nach der dann gegebenen Sach- und Rechtslage erfolgen soll."

Nachdem die Steuerklasse des Klägers im September 1991 von III in I

geändert worden war, die geschiedene Ehefrau eine Herabsetzung der Unter-

haltsbeträge jedoch abgelehnt hatte, erhob der Kläger, vertreten durch den

Beklagten, im Jahre 1992 Abänderungsklage. Die Klage wurde durch Urteil

vom 1. März 1993 mit der - vom Richter schon während des Verfahrens in drei

die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung ablehnenden Beschlüssen

zum Ausdruck gebrachten - Begründung abgewiesen, das Nettoeinkommen

des Klägers habe sich um weniger als 10 % und damit nicht "wesentlich" im

Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO vermindert. Das Urteil wurde rechtskräftig; der

Kläger hatte auf den Hinweis des Beklagten, gegen das Urteil sei das Rechts-

mittel der Berufung gegeben, erklärt, er wolle die Sache auf sich beruhen las-

sen.

Der Kläger nimmt den Beklagten mit dem Vorwurf, dieser habe ihn bei

Abschluß des gerichtlichen Vergleichs und im späteren Abänderungsprozeß

nicht richtig beraten, auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat beantragt, den

Beklagten für die Zeit bis Juli 1996 unter Einschluß der Kosten des Abände-

rungsverfahrens zur Zahlung von rund 92.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen

und festzustellen, daß er verpflichtet sei, ihm auch allen zukünftigen Schaden

aus dem Unterhaltsvergleich vom 4. März 1991 zu ersetzen. Das Landgericht

hat durch "Grundurteil" der Klage dem Grunde nach stattgegeben; das Beru-

fungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Kla-

geanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

I.

Das Urteil des Landgerichts ist, obwohl es nur als "Grundurteil" bezeich-

net ist, nach dem Gesamtinhalt der Entscheidungsgründe dahin auszulegen,

daß auch über den neben dem Zahlungsantrag gestellten Feststellungsantrag

entschieden worden ist (vgl. zur Möglichkeit einer solchen Auslegung BGH,

Urt. v. 7. November 1991 - III ZR 118/90, WM 1992, 432; ferner Urt. v.

27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572, 1573 m. Anm. Grunsky LM

§ 304 ZPO Nr. 71 Bl. 5). Die Wahrscheinlichkeit, daß die geschiedene Ehefrau,

die zur Zeit nicht unterhaltsbedürftig ist, im Fall der Veränderung der Verhält-

nisse den Kläger erneut auf Unterhaltszahlung in Anspruch nimmt, läßt sich

nicht verneinen.

II.

Der mit der Zahlungsklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch

steht dem Kläger dem Grunde nach zu; auch der Feststellungsantrag ist damit

begründet.

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine

anwaltlichen Pflichten sowohl im Zusammenhang mit der Protokollierung des

Unterhaltsvergleichs als auch im späteren Abänderungsprozeß verletzt.

a) Ein Rechtsanwalt, der bei einer Vertragsgestaltung mitwirkt, hat bei

der Abfassung des Vertragstextes für eine richtige und vollständige Niederle-

gung des Willens seines Mandanten und für einen möglichst eindeutigen und

nicht erst der Auslegung bedürftigen Wortlaut zu sorgen (vgl. BGH, Urt. v.

4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1826; Zugehör/Sieg, Handbuch

der Anwaltshaftung, 1999, Rn. 763). Das gilt auch für den Abschluß eines Ver-

gleichs. Diesen Anforderungen wird im Streitfall die Formulierung in Nr. IV des

Vergleichstextes nicht gerecht. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Be-

klagten nicht darauf an, daß er das Mandat erst am Tage des Verhandlungs-

termins am 4. März 1991 erhalten hat; eine Einschränkung dieses Mandats

ergab sich daraus für die Mitwirkung am Vergleichsschluß nicht.

Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts waren

sich die Eheleute bei Abschluß des Vergleichs darüber einig, daß bei dem i n-

folge der Scheidung eintretenden Wechsel der Steuerklasse des Klägers un-

abhängig von dem Ausmaß der dadurch bewirkten Minderung des Nettoein-

kommens die Unterhaltsleistungen auf der Grundlage der dann bestehenden

Verhältnisse insgesamt neu berechnet werden sollten; bis dahin wollte sich der

Kläger mit den zu hohen Unterhaltszahlungen abfinden. Der Grund dafür dürfte

gewesen sein, daß im Verhandlungstermin selbst mangels Kenntnis der ge-

nauen Daten eine endgültige Berechnung nicht möglich war. Der Vergleichstext

bringt diese besondere Bedeutung, die die erste nach dem Vergleichsschluß

eintretende Steuerklassenänderung haben sollte, nicht zum Ausdruck; dort ist

allgemein von einem "Wechsel der Steuerklasse" die Rede. Das wäre - jeden-

falls, soweit es um diese erste Anpassung geht - unschädlich, wenn der Wort-

laut des Vertragstextes eindeutig ergäbe, daß der Wechsel der Steuerklasse

immer als wesentliche Veränderung der Einkommensverhältnisse betrachtet

werden sollte. Dies mag zwar bei einer streng logischen Interpretation so sein.

Indessen stellte sich gerade wegen der verbalen Erstreckung auf jeden Wech-

sel der Steuerklasse dem späteren Rechtsanwender die Frage, ob tatsächlich

jeder solche Wechsel unabhängig von seinen finanziellen Auswirkungen als

ein Fall der "wesentlichen Veränderung der ... Einkommensverhältnisse" gelten

sollte. Dabei konnte der Zweifel, ob wirklich jede geringfügige Einkommensän-

derung infolge Steuerklassenwechsels zu einer Anpassung führen sollte, das

Verständnis nahelegen, eine solche Anpassung setze entsprechend den Ein-

gangsworten der Nummer IV des Textes immer eine wesentliche Änderung

voraus. So hat später der Familienrichter die Vereinbarung auch tatsächlich

ausgelegt, wobei er freilich rechtsfehlerhaft die zum Beweis dessen, was die

Eheleute wirklich gewollt hatten, vom Beklagten benannten Zeugen nicht ver-

nommen hat. Es war die Pflicht des Beklagten als Rechtsberater des Klägers,

ein solches Mißverständnis durch sorgfältige Formulierung zu verhindern. Die-

se Pflicht hat er schuldhaft verletzt.

b) Das Familiengericht hat, wie nicht nur seinem Urteil, sondern auch

den drei vorangegangenen Beschlüssen zur Frage der Einstellung der

Zwangsvollstreckung zu entnehmen ist, die Abänderungsmöglichkeit an § 323

Abs. 1 bis 3 ZPO gemessen. Das steht nicht im Einklang mit der seit dem Be-

schluß des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 1982

(BGHZ 85, 64) gefestigten Rechtsprechung, wonach diese Vorschriften auf

Prozeßvergleiche nicht anzuwenden sind und die Abänderung einer in einem

solchen Vergleich enthaltenen Unterhaltsvereinbarung sich allein nach dem

materiellen Recht richtet (BGH, Urt. v. 5. September 2001 - XII ZR 108/00,

NJW 2001, 3618, 3619). Maßgebend ist danach in erster Linie das, was die

Parteien über eine Abänderungsmöglichkeit vereinbart haben. Die Revision

weist zu Recht darauf hin, daß es, nachdem der Rechtsfehler des Familien-

richters sich abzeichnete, Aufgabe des Beklagten war, das Gericht auf jene

Rechtsgrundsätze hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89,

WM 1990, 1917, 1919). Darüber hinaus war er auch verpflichtet, nach Erlaß

des die Anpassung der Unterhaltsleistungen ablehnenden Urteils vom 1. März

1993 den Kläger über die Unrichtigkeit dieser Entscheidung zu belehren. Es

genügte nicht, ihn ohne nähere Erläuterung der Erfolgsaussichten lediglich auf

die Möglichkeit einer Rechtsmitteleinlegung hinzuweisen. Entgegen der Ansicht

der Revisionserwiderung gehört es auch ohne besonderen Auftrag zu den Auf-

gaben des Prozeßanwalts, den Mandanten im Anschluß an die die Instanz a b-

schließende gerichtliche Entscheidung über die Aussichten eines Rechtsmittels

zu belehren (BGH, Urt. v. 6. Juli 1989 - IX ZR 75/88, WM 1989, 1826, 1827).

Auch diese Pflichten hat der Beklagte schuldhaft verletzt.

2. Die Pflichtverletzungen des Beklagten sind für den Eintritt des Scha-

dens (die ab dem Wechsel der Steuerklasse zu hohen Unterhaltsleistungen

des Klägers) ursächlich geworden. Bei unmißverständlicher Formulierung des

Prozeßvergleichs und Hinweis gegenüber dem Familiengericht auf die Unan-

wendbarkeit der Absätze 1 bis 3 des § 323 ZPO hätte der Abänderungsklage

stattgegeben werden müssen; hierbei ist darauf abzustellen, wie der damalige

Prozeß bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten richtigerweise zu en t-

scheiden gewesen wäre (vgl. BGHZ 133, 110, 111). Soweit es um die unterlas-

sene Beratung über die Erfolgsaussichten einer Berufung geht, ist nach dem

Grundsatz des beratungsgemäßen Verhaltens (BGHZ 123, 311, 314 ff; BGH,

Urt. v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 743) davon auszuge-

hen, daß der Kläger sich zur Rechtsmitteleinlegung entschlossen hätte; denn

der Beklagte hätte ihm diese unter Darlegung der Gründe für die Erfolgsaus-

sicht empfehlen und ihn, soweit der Kläger meinte, ihm fehlten die dazu nötigen

Geldmittel, auf die Möglichkeit der Prozeßkostenhilfe hinweisen müssen.

3. Der Beklagte hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, den Kläger

treffe an der Schadensentstehung ein Mitverschulden, weil er ihn erst kurz vor

dem Scheidungstermin beauftragt und deshalb nur unvollständig habe infor-

mieren können. Mangelnde Information spielt jedoch bei den Pflichtverletzun-

gen des Beklagten keine Rolle. Soweit es um die rechtliche Bearbeitung des

dem Rechtsanwalt anvertrauten Falles geht, kommt ein Mitverschulden des

Mandanten nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM

1999, 1330, 1336 m.w.N.).

4. Die vom Beklagten in den Vorinstanzen erhobene Verjährungseinrede

ist nicht begründet.

a) Soweit es um die unzulängliche Formulierung des Prozeßvergleichs

geht, begann die dreijährige Verjährungsfrist nach § 51 (jetzt § 51 b) BRAO

unabhängig vom Zeitpunkt des - späteren - Schadenseintritts mit Zugang des

Schreibens des Beklagten vom 6. März 1991, das einen Bericht über den Ter-

min vom 4. März 1991 enthielt und mit dem das Mandat beendet war. Die Pri-

märverjährung war deshalb bei Einreichung der Regreßklage am 1. März 1996

abgelaufen. Die Verjährung ist jedoch durch einen sogenannten Sekundäran-

spruch (vgl. dazu grundlegend BGHZ 94, 380, 386 ff) hinausgeschoben wor-

den, weil der Beklagte vor Ablauf der primären Verjährungsfrist begründeten

Anlaß hatte, sein Verhalten bei Abschluß des Prozeßvergleichs vom 4. März

1991 zu überprüfen. Als er im Jahr 1992 im Zusammenhang mit dem Anpas-

sungsanspruch des Klägers von diesem erneut beauftragt wurde, hätte ihm

alsbald, spätestens nach den die Einstellung der Zwangsvollstreckung betref-

fenden Beschlüssen des Amtsgerichts, klar werden müssen, daß die unge-

naue, von ihm zu verantwortende Formulierung in dem Prozeßvergleich zu ei-

nem Schaden des Klägers geführt haben konnte. Er hätte deshalb auf der

Grundlage des neuen Auftragsverhältnisses den Kläger auf den möglicherwei-

se gegen sich selbst bestehenden Regreßanspruch hinweisen müssen (vgl.

BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, WM 1993, 1889, 1895). Da er dies

unterließ, begann mit Ablauf der Primärverjährung, spätestens mit Beendigung

des neuen Mandats die dreijährige Verjährung erneut. Das zweite Mandat des

Beklagten endete jedenfalls nicht vor Zugang seines Schreibens an den Kläger

vom 4. März 1993, mit dem er diesem das Urteil des Amtsgerichts vom 1. März

1993 mit der Bitte um Vereinbarung eines Rücksprachetermins übersandte. Die

Verjährung war deshalb bei Einreichung der jetzigen - alsbald zugestellten

(§ 270 Abs. 3 ZPO) - Klage am 1. März 1996 noch nicht eingetreten.

b) Soweit der dem Kläger zugefügte Schaden auf den im Abänderungs-

prozeß begangenen Pflichtverletzungen des Beklagten beruht, begann eine

neue (Primär-)Verjährung mit Erlaß des amtsgerichtlichen Urteils vom 1. März

1993 (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM 1998, 786, 788).

Auch diese - wiederum dreijährige - Frist war bei Einreichung der Regreßklage

noch nicht abgelaufen.

III.

Da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu treffen sind, hat der

Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Das landgerichtliche Urteil ist unter

Aufhebung des Berufungsurteils und unter Klarstellung, daß sich der Urteils-

ausspruch auch auf den Feststellungsanspruch erstreckt, wiederherzustellen.

Für das Betragsverfahren weist der Senat darauf hin, daß sich die

Schadensersatzpflicht des Beklagten nur auf die Unterhaltszahlungen ab Än-

derung der Steuerklasse im September 1991 bezieht, soweit diese danach un-

gerechtfertigt waren. Für die Zeit davor hat der Kläger nach der oben erwähn-

ten Feststellung des Berufungsgerichts die überhöhten Unterhaltsleistungen

bewußt hingenommen. Ein Anlaß, ihm davon nach näherer Erforschung des

Sachverhalts abzuraten, bestand entgegen der Ansicht der Revision für den

Beklagten nicht.

Kreft

Stodolkowitz

Ganter

Raebel Kayser