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BGH Beschluss vom 17.12.2004 – 1 StR 522/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Dezember 2004 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 9. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. Hinsichtlich des Merkmals des "hinterlistigen Überfalls" im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 17. Juni 2004 - 1 StR 62/04.
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