Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.12.2004 – 1 StR 522/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 522/04

BESCHLUSS

vom 17. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 9. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. Hinsichtlich des Merkmals des "hinterlistigen Überfalls" im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verweist der Senat auf seinen Beschluß vom 17. Juni 2004 - 1 StR 62/04.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf