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BGH Beschluss vom 17.06.2004 – 1 StR 62/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2004 gemäß § 349
Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 29. September 2003 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-
einheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstra-
fen von neun Jahren (P. ) und von zehn Jahren (S. ) verurteilt sowie
Tatmittel eingezogen. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verlet-
zung sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
Nach den getroffenen Feststellungen lauerten die Angeklagten dem Tat-
opfer, dem Zeugen H. , nachts in einem Garagenhof auf, als dieser seinen
Pkw dort nach einem Spielbankbesuch abstellte. Als der Geschädigte das
Garagentor zuzog, kamen die Angeklagten hinter einem Kleinbus hervor und
schlugen von hinten kräftig auf ihr völlig arg- und wehrloses Opfer mittels einer
Metallstange (74 cm lang, ca. 2 kg Gewicht) und eines Holzknüppels (ca. 75
cm lang, 466 g schwer) ein. Dabei richteten sie ihre Schläge auch gezielt ge-
gen den Hinterkopf und den Nacken des Opfers. Als sie dieses überwältigt hat-
ten, zogen sie ihm die Jacke aus und flohen mit dieser. Der Geschädigte blieb
wimmernd, stöhnend, blutüberströmt und regungslos am Boden liegend zurück.
Er erlitt u.a. eine Fraktur des Augenhöhlenbodens, einen Jochbeinbruch, eine
Rippenfraktur sowie Prellungen, Hämatome und Platzwunden. Die in der Jacke
befindlichen 14.500 € teilten die Angeklagten unter si ch auf. Sie hatten vor der
geplanten Tat von einem Informanten in der Spielbank einen Hinweis erhalten,
daß der Geschädigte dort an diesem Abend "gewonnen hatte".
Die Strafkammer hat bedingten Tötungsvorsatz angenommen. Der von
den Angeklagten als möglich erachtete Tod des Opfers sei ihnen gleichgültig,
möglicherweise sogar unerwünscht gewesen; um der Erreichung ihres Zieles
willen hätten sie ihn jedoch gebilligt, als sie von dem Geschädigten abgelassen
hätten, geflüchtet seien und nichts zu seiner Rettung unternommen hätten.
1. Die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes begegnet angesichts der
eingesetzten Tatmittel, der gezielten, kräftigen Schläge auch gegen den Hin-
terkopf des Opfers sowie des Verletzungsbildes nicht den geringsten rechtli-
chen Bedenken. Ebensowenig ist gegen die Annahme eines beendeten Tot-
schlagsversuchs und die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts von
Rechts wegen etwas zu erinnern.
2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung Stand. Das Landge-
richt hat unter anderem strafschärfend bewertet, die Angeklagten hätten vier
Alternativen des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht,
so auch die des "hinterlistigen Überfalls" (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Das wird
von den Feststellungen getragen.
Ein Überfall ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das
Opfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa indem er - wie hier - plötz-
lich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, daß der Täter planmä-
ßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht gerichteten Weise vorgeht,
um dadurch dem Überfallenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu er-
schweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen, bei-
spielsweise durch Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit oder indem
er sich vor dem Opfer verbirgt und ihm auflauert oder sich anschleicht (BGHR
StGB § 223a Abs. 1 [a.F.] Hinterlist 1; BGH GA 1969, 61, 62; NStZ 2001, 478;
BGH, Urt. vom 15. Oktober 1963 - 1 StR 326/63; Beschluß vom 15. Juli 2003 -
1 StR 249/03; siehe auch RGSt 65, 65, 66). Hier haben die Angeklagten sich in
einen Hinterhalt begeben und dem Opfer aufgelauert, um unter Ausnutzung
nicht nur des Überraschungsmomentes, sondern auch der örtlichen Verhältnis-
se, der Nachtzeit und vor allem der Heimlichkeit ihres planmäßigen Herange-
hens an das Opfer zum Ziel zu kommen. Sie haben das Opfer zwar nicht in
diesen Hinterhalt hineingelockt. Die Hinterlist liegt aber letztlich in dem geziel-
ten, planmäßigen und von Heimlichkeit geprägten Ausnutzen der vorgegebe-
nen Situation.
Nach allem ist die ausdrücklich als strafschärfend zu Lasten beider An-
geklagter hervorgehobene Erwägung, diese hätten vier Tatbestandsalternati-
ven der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht (UA S. 51), rechtlich unbe-
denklich.
Wahl Boetticher Schluckebier
Kolz Hebenstreit