Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.06.2004 – 1 StR 62/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

1 StR 62/04

1.

2.

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2004 gemäß § 349

Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 29. September 2003 werden verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-

einheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstra-

fen von neun Jahren (P. ) und von zehn Jahren (S. ) verurteilt sowie

Tatmittel eingezogen. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verlet-

zung sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

Nach den getroffenen Feststellungen lauerten die Angeklagten dem Tat-

opfer, dem Zeugen H. , nachts in einem Garagenhof auf, als dieser seinen

Pkw dort nach einem Spielbankbesuch abstellte. Als der Geschädigte das

Garagentor zuzog, kamen die Angeklagten hinter einem Kleinbus hervor und

schlugen von hinten kräftig auf ihr völlig arg- und wehrloses Opfer mittels einer

Metallstange (74 cm lang, ca. 2 kg Gewicht) und eines Holzknüppels (ca. 75

cm lang, 466 g schwer) ein. Dabei richteten sie ihre Schläge auch gezielt ge-

gen den Hinterkopf und den Nacken des Opfers. Als sie dieses überwältigt hat-

ten, zogen sie ihm die Jacke aus und flohen mit dieser. Der Geschädigte blieb

wimmernd, stöhnend, blutüberströmt und regungslos am Boden liegend zurück.

Er erlitt u.a. eine Fraktur des Augenhöhlenbodens, einen Jochbeinbruch, eine

Rippenfraktur sowie Prellungen, Hämatome und Platzwunden. Die in der Jacke

befindlichen 14.500 € teilten die Angeklagten unter si ch auf. Sie hatten vor der

geplanten Tat von einem Informanten in der Spielbank einen Hinweis erhalten,

daß der Geschädigte dort an diesem Abend "gewonnen hatte".

Die Strafkammer hat bedingten Tötungsvorsatz angenommen. Der von

den Angeklagten als möglich erachtete Tod des Opfers sei ihnen gleichgültig,

möglicherweise sogar unerwünscht gewesen; um der Erreichung ihres Zieles

willen hätten sie ihn jedoch gebilligt, als sie von dem Geschädigten abgelassen

hätten, geflüchtet seien und nichts zu seiner Rettung unternommen hätten.

1. Die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes begegnet angesichts der

eingesetzten Tatmittel, der gezielten, kräftigen Schläge auch gegen den Hin-

terkopf des Opfers sowie des Verletzungsbildes nicht den geringsten rechtli-

chen Bedenken. Ebensowenig ist gegen die Annahme eines beendeten Tot-

schlagsversuchs und die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts von

Rechts wegen etwas zu erinnern.

2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung Stand. Das Landge-

richt hat unter anderem strafschärfend bewertet, die Angeklagten hätten vier

Alternativen des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht,

so auch die des "hinterlistigen Überfalls" (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Das wird

von den Feststellungen getragen.

Ein Überfall ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das

Opfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa indem er - wie hier - plötz-

lich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, daß der Täter planmä-

ßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht gerichteten Weise vorgeht,

um dadurch dem Überfallenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu er-

schweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen, bei-

spielsweise durch Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit oder indem

er sich vor dem Opfer verbirgt und ihm auflauert oder sich anschleicht (BGHR

StGB § 223a Abs. 1 [a.F.] Hinterlist 1; BGH GA 1969, 61, 62; NStZ 2001, 478;

BGH, Urt. vom 15. Oktober 1963 - 1 StR 326/63; Beschluß vom 15. Juli 2003 -

1 StR 249/03; siehe auch RGSt 65, 65, 66). Hier haben die Angeklagten sich in

einen Hinterhalt begeben und dem Opfer aufgelauert, um unter Ausnutzung

nicht nur des Überraschungsmomentes, sondern auch der örtlichen Verhältnis-

se, der Nachtzeit und vor allem der Heimlichkeit ihres planmäßigen Herange-

hens an das Opfer zum Ziel zu kommen. Sie haben das Opfer zwar nicht in

diesen Hinterhalt hineingelockt. Die Hinterlist liegt aber letztlich in dem geziel-

ten, planmäßigen und von Heimlichkeit geprägten Ausnutzen der vorgegebe-

nen Situation.

Nach allem ist die ausdrücklich als strafschärfend zu Lasten beider An-

geklagter hervorgehobene Erwägung, diese hätten vier Tatbestandsalternati-

ven der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht (UA S. 51), rechtlich unbe-

denklich.

Wahl Boetticher Schluckebier

Kolz Hebenstreit