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BGH Beschluss vom 20.12.2004 – 1 StR 527/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Dezember 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2004 be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mosbach vom 12. August 2004 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-
richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat
mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Folgendes ist festgestellt:
Am 13. April 2004 waren S. und der Angeklagte ab etwa
13 Uhr gemeinsam in der Wohnung des Angeklagten und dessen gerade ab-
wesender Eltern, aßen und
tranken Wodka. Nachdem gegen 15 Uhr
B. , der Neffe des Angeklagten erschienen war, kam es aus nichtigem
Anlaß im Zusammenhang mit Demonstrationen von Karatetechnik zu heftigem
Streit. Der Angeklagte schlug und trat nach S., traf ihn aber nicht. Als
S. gegen 17 Uhr "die Wohnung unverletzt verlassen wollte", wurde der
Angeklagte noch zorniger. Er stieß ihm ein Messer erst in die Rippen und dann
noch dreimal in den Bauch. S. konnte den Angeklagten gleichwohl zu Bo-
den werfen; liegend stach ihn der Angeklagte noch in den Oberschenkel, um
seine Flucht zu verhindern. Dennoch konnte S. aus der Wohnung ent-
kommen.
Auf einen Anruf des Angeklagten erschien später seine Schwester
E. und half ihm zusammen mit dem Neffen, Tatspuren zu beseitigen.
S. war unmittelbar nach dem Verlassen des Hauses ohnmächtig
geworden und lag wenige Meter entfernt auf einer Wiese. Hier sahen ihn die
Eltern des Angeklagten, als sie gegen 20 Uhr nach Hause kamen, hielten ihn
aber lediglich für betrunken. Als sie in der Wohnung Blutspuren entdeckten,
suchten sie nach ihm, zunächst vergeblich. S. war nämlich inzwischen zu
sich gekommen und hatte sich in der Dunkelheit in den Keller des Hauses "ver-
krochen". Hier fanden ihn die Eltern gegen 21.20 Uhr. Die Stichverletzung am
Oberschenkel war mit einem Seil abgebunden. S. wurde alsbald operiert,
andernfalls wäre er an einer Bauchhöhlenentzündung verstorben.
2. Der Angeklagte hat sich überwiegend auf trunkenheitsbedingte Erin-
nerungslosigkeit berufen. Erinnern könne er sich nur an den Stich in den
Oberschenkel. Als er realisiert habe, was er angerichtet habe, habe er ein Seil
geholt und den Oberschenkel abgebunden. S. habe dann die Wohnung
verlassen. Die Schwester des Angeklagten hat bestätigt, daß S. mit ab-
gebundenem Bein auf einem Stuhl gesessen habe, als sie gekommen sei.
Die Strafkammer hat all dies nicht geglaubt. Eine diesem Vorbringen
"adäquate" Blutspur gebe es nicht, Indizien für die Richtigkeit dieses Vorbrin-
gens seien nicht zu erkennen. Letztlich sei die Einlassung des Angeklagten
"lebensfremd".
3. Diese Beweiswürdigung hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung
nicht stand:
Die Stichverletzung war mit einem Seil abgebunden. S. auf dessen
glaubhafte und detaillierte Aussagen sich die Feststellungen zum übrigen Ge-
schehen im wesentlichen stützten - der Angeklagte macht weitgehend Erinne-
rungslosigkeit geltend, der Neffe hat ausweislich der Urteilsgründe geschwie-
gen, die Schwester kam später -, müßte eigentlich wissen, wer ihn abgebunden
hat. Er konnte dies aber offenbar nicht sagen, jedenfalls ist nichts mitgeteilt.
Letztlich gibt es nur folgende Möglichkeiten:
a) die Verletzung wurde noch in der Wohnung abgebunden;
b) die Verletzung wurde außerhalb der Wohnung von einem unbekann-
ten Dritten abgebunden, der gerade ein Seil greifbar hatte;
c) S. hat sich, offenbar ohne dies noch zu wissen, selbst abgebun-
den, sei es, bevor er ohnmächtig auf der Wiese lag, sei es, nachdem
er sich nach Stunden bei Dunkelheit im Keller "verkrochen" hatte: je-
denfalls hatte er ein Seil entweder bei sich oder er fand es vor.
Keine dieser Möglichkeiten ist zwingend ausgeschlossen; keine drängt
sich aber auch als besonders naheliegend auf. Die Strafkammer war aus
Rechtsgründen nicht gehindert, die Überzeugung zu gewinnen, daß die dem
Angeklagten günstige Variante - die Verletzung wurde in der Wohnung abge-
bunden - nicht zu bejahen ist (§ 261 StPO). Die zugrundeliegende Beweiswür-
digung ist aber lückenhaft, da sie letztlich maßgeblich nur darauf abhebt, daß
die dem Angeklagten günstige Variante nicht von Indizien bestätigt werde und
lebensfremd erscheine, ohne erkennbar auch zu erwägen, daß alle sonst in
Betracht kommenden Möglichkeiten auch nicht wesentlich näherliegend er-
scheinen und konkret für sie sprechende Indizien ebenfalls nicht festgestellt
- zumindest nicht mitgeteilt - sind.
4. Der Senat kann keine eigene Beweiswürdigung vornehmen. Er kann
daher hier auch nicht die Möglichkeit von Feststellungen ausschließen, die die
Prüfung eines freiwilligen Rücktritts (§ 24 StGB) vom Tötungsdelikt erfordern,
für die vom Standpunkt der Strafkammer aus bisher keine Veranlassung be-
stand. Daher ist hier nicht nur der Strafausspruch aufzuheben (zur Bedeutung
etwaigen risikomindernden Verhaltens bei der Prüfung einer - hier abgelehn-
ten - Strafrahmenmilderung gemäß § 23 Abs. 2 StGB vgl. Hillenkamp in LK
11. Aufl. § 23 Rdn. 34 m.N.), sondern auch der Schuldspruch. Dies umfaßt we-
gen der gegebenenfalls vorliegenden Tateinheit auch den von einem etwaigen
Rücktritt unberührten und auch sonst für sich genommen rechtsfehlerfreien
Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (vgl. BGH NJW 1993, 2252
m.N.).
5. Eine Urteilsaufhebung wegen Feststellung und Bewertung des Nach-
tatgeschehens führt nicht notwendig zur Aufhebung der tatsächlichen Feststel-
lungen zum vorangegangenen Geschehen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Der Senat
hat die Urteilsfeststellungen jedoch insgesamt aufgehoben, weil S. nach
den Feststellungen der Strafkammer ausgesagt hat, " Sch. " habe ihn
in den Bauch gestochen. Näher erläutert ist dies nicht. Ohne daß es auf weite-
res ankäme, schien es im Hinblick auf die insgesamt zentrale Bedeutung der
Aussagen S. s angezeigt, der neu zur Entscheidung berufenen Strafkam-
mer Gelegenheit zu geben, dessen Aussagen insgesamt einheitlich festzustel-
len und zu bewerten.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf