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BGH Beschluss vom 20.12.2004 – 1 StR 527/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 527/04

BESCHLUSS

vom

20. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2004 be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mosbach vom 12. August 2004 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-

richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat

mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

1. Folgendes ist festgestellt:

Am 13. April 2004 waren S. und der Angeklagte ab etwa

13 Uhr gemeinsam in der Wohnung des Angeklagten und dessen gerade ab-

wesender Eltern, aßen und

tranken Wodka. Nachdem gegen 15 Uhr

B. , der Neffe des Angeklagten erschienen war, kam es aus nichtigem

Anlaß im Zusammenhang mit Demonstrationen von Karatetechnik zu heftigem

Streit. Der Angeklagte schlug und trat nach S., traf ihn aber nicht. Als

S. gegen 17 Uhr "die Wohnung unverletzt verlassen wollte", wurde der

Angeklagte noch zorniger. Er stieß ihm ein Messer erst in die Rippen und dann

noch dreimal in den Bauch. S. konnte den Angeklagten gleichwohl zu Bo-

den werfen; liegend stach ihn der Angeklagte noch in den Oberschenkel, um

seine Flucht zu verhindern. Dennoch konnte S. aus der Wohnung ent-

kommen.

Auf einen Anruf des Angeklagten erschien später seine Schwester

E. und half ihm zusammen mit dem Neffen, Tatspuren zu beseitigen.

S. war unmittelbar nach dem Verlassen des Hauses ohnmächtig

geworden und lag wenige Meter entfernt auf einer Wiese. Hier sahen ihn die

Eltern des Angeklagten, als sie gegen 20 Uhr nach Hause kamen, hielten ihn

aber lediglich für betrunken. Als sie in der Wohnung Blutspuren entdeckten,

suchten sie nach ihm, zunächst vergeblich. S. war nämlich inzwischen zu

sich gekommen und hatte sich in der Dunkelheit in den Keller des Hauses "ver-

krochen". Hier fanden ihn die Eltern gegen 21.20 Uhr. Die Stichverletzung am

Oberschenkel war mit einem Seil abgebunden. S. wurde alsbald operiert,

andernfalls wäre er an einer Bauchhöhlenentzündung verstorben.

2. Der Angeklagte hat sich überwiegend auf trunkenheitsbedingte Erin-

nerungslosigkeit berufen. Erinnern könne er sich nur an den Stich in den

Oberschenkel. Als er realisiert habe, was er angerichtet habe, habe er ein Seil

geholt und den Oberschenkel abgebunden. S. habe dann die Wohnung

verlassen. Die Schwester des Angeklagten hat bestätigt, daß S. mit ab-

gebundenem Bein auf einem Stuhl gesessen habe, als sie gekommen sei.

Die Strafkammer hat all dies nicht geglaubt. Eine diesem Vorbringen

"adäquate" Blutspur gebe es nicht, Indizien für die Richtigkeit dieses Vorbrin-

gens seien nicht zu erkennen. Letztlich sei die Einlassung des Angeklagten

"lebensfremd".

3. Diese Beweiswürdigung hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung

nicht stand:

Die Stichverletzung war mit einem Seil abgebunden. S. auf dessen

glaubhafte und detaillierte Aussagen sich die Feststellungen zum übrigen Ge-

schehen im wesentlichen stützten - der Angeklagte macht weitgehend Erinne-

rungslosigkeit geltend, der Neffe hat ausweislich der Urteilsgründe geschwie-

gen, die Schwester kam später -, müßte eigentlich wissen, wer ihn abgebunden

hat. Er konnte dies aber offenbar nicht sagen, jedenfalls ist nichts mitgeteilt.

Letztlich gibt es nur folgende Möglichkeiten:

a) die Verletzung wurde noch in der Wohnung abgebunden;

b) die Verletzung wurde außerhalb der Wohnung von einem unbekann-

ten Dritten abgebunden, der gerade ein Seil greifbar hatte;

c) S. hat sich, offenbar ohne dies noch zu wissen, selbst abgebun-

den, sei es, bevor er ohnmächtig auf der Wiese lag, sei es, nachdem

er sich nach Stunden bei Dunkelheit im Keller "verkrochen" hatte: je-

denfalls hatte er ein Seil entweder bei sich oder er fand es vor.

Keine dieser Möglichkeiten ist zwingend ausgeschlossen; keine drängt

sich aber auch als besonders naheliegend auf. Die Strafkammer war aus

Rechtsgründen nicht gehindert, die Überzeugung zu gewinnen, daß die dem

Angeklagten günstige Variante - die Verletzung wurde in der Wohnung abge-

bunden - nicht zu bejahen ist (§ 261 StPO). Die zugrundeliegende Beweiswür-

digung ist aber lückenhaft, da sie letztlich maßgeblich nur darauf abhebt, daß

die dem Angeklagten günstige Variante nicht von Indizien bestätigt werde und

lebensfremd erscheine, ohne erkennbar auch zu erwägen, daß alle sonst in

Betracht kommenden Möglichkeiten auch nicht wesentlich näherliegend er-

scheinen und konkret für sie sprechende Indizien ebenfalls nicht festgestellt

- zumindest nicht mitgeteilt - sind.

4. Der Senat kann keine eigene Beweiswürdigung vornehmen. Er kann

daher hier auch nicht die Möglichkeit von Feststellungen ausschließen, die die

Prüfung eines freiwilligen Rücktritts (§ 24 StGB) vom Tötungsdelikt erfordern,

für die vom Standpunkt der Strafkammer aus bisher keine Veranlassung be-

stand. Daher ist hier nicht nur der Strafausspruch aufzuheben (zur Bedeutung

etwaigen risikomindernden Verhaltens bei der Prüfung einer - hier abgelehn-

ten - Strafrahmenmilderung gemäß § 23 Abs. 2 StGB vgl. Hillenkamp in LK

11. Aufl. § 23 Rdn. 34 m.N.), sondern auch der Schuldspruch. Dies umfaßt we-

gen der gegebenenfalls vorliegenden Tateinheit auch den von einem etwaigen

Rücktritt unberührten und auch sonst für sich genommen rechtsfehlerfreien

Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (vgl. BGH NJW 1993, 2252

m.N.).

5. Eine Urteilsaufhebung wegen Feststellung und Bewertung des Nach-

tatgeschehens führt nicht notwendig zur Aufhebung der tatsächlichen Feststel-

lungen zum vorangegangenen Geschehen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Der Senat

hat die Urteilsfeststellungen jedoch insgesamt aufgehoben, weil S. nach

den Feststellungen der Strafkammer ausgesagt hat, " Sch. " habe ihn

in den Bauch gestochen. Näher erläutert ist dies nicht. Ohne daß es auf weite-

res ankäme, schien es im Hinblick auf die insgesamt zentrale Bedeutung der

Aussagen S. s angezeigt, der neu zur Entscheidung berufenen Strafkam-

mer Gelegenheit zu geben, dessen Aussagen insgesamt einheitlich festzustel-

len und zu bewerten.

Nack Wahl Kolz

Elf Graf