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BGH Beschluß vom 05.07.2005 – VII ZB 11/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2005

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 850d, BGB § 1587f

Ein Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich fällt nicht unter das Voll-

streckungsprivileg des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO.

BGH, Beschluß vom 5. Juli 2005 - VII ZB 11/05 - LG Ingolstadt

AG Ingolstadt

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen

Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Ingolstadt vom 10. Februar 2004 wird auf Kosten

der Gläubigerin zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Gründe

I.

Der Schuldner ist gemäß Beschluß des Oberlandesgerichts München

vom 29. Januar 2001 verpflichtet, an die Gläubigerin, seine geschiedene Ehe-

frau, im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ab Januar 2001

eine monatliche Ausgleichsrente von 936,55 DM (478,85 €) sowie für den Zeit-

raum September 1997 bis einschließlich Dezember 2000 einen rückständigen

Betrag in Höhe von 35.598 DM (18.200,97 €) zu zahlen. Wegen ihrer laufenden

Ansprüche aus diesem Titel bis einschließlich Mai 2001 und des rückständigen

Betrages nebst (Vollstreckungs-)Kosten erwirkte die Gläubigerin vor dem Amts-

gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 15. Juni 2001, der

die gegenwärtigen und künftigen Rentenansprüche des Schuldners gegen die

beiden Drittschuldnerinnen zum Gegenstand hat. Das Vollstreckungsgericht

bestimmte, daß der unpfändbare Teil der nach § 850e Nr. 2a ZPO zusammen-

zurechnenden Rentenbezüge des Schuldners in erster Linie den Leistungen zu

entnehmen ist, die der Schuldner von der Drittschuldnerin zu 1) bezieht. Auf

Grundlage dieses Beschlusses führt die Drittschuldnerin zu 2) einen nach der

Tabelle zu § 850c ZPO ermittelten monatlichen Betrag von zuletzt 209,75 € an

die Gläubigerin ab.

Im April 2003 beantragte die Gläubigerin, den pfandfreien Betrag in Ab-

änderung des Beschlusses vom 15. Juni 2001 und unter entsprechender An-

wendung des § 850d Abs. 1 ZPO herabzusetzen. Das Amtsgericht hat diesen

Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Er-

folg geblieben. Das Landgericht hat gegen seinen Beschluß die Rechtsbe-

schwerde zugelassen, ohne zugleich die Zuständigkeit für die Verhandlung und

Entscheidung über das Rechtsmittel (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO) zu bestimmen.

Die Gläubigerin hat daraufhin durch ihren vorinstanzlichen Verfahrensbevoll-

mächtigten Rechtsbeschwerde beim Bayerischen Obersten Landesgericht ein-

gelegt und begründet. Erst danach hat das Landgericht bestimmt, daß der Bun-

desgerichtshof zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zuständig ist.

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft; an

die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3

Satz 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig. Nach dem

Meistbegünstigungsprinzip konnte sie fristgerecht beim Bayerischen Obersten

Landesgericht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3

ZPO) eingelegt werden, nachdem das Beschwerdegericht bis dahin noch nicht

gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO über die Zuständigkeit für die Verhandlung

und Entscheidung über das Rechtsmittel entschieden hatte (vgl. BGH, Urteile

vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 146/02, MDR 2003, 518; vom 20. Januar 1994

- I ZR 250/91, NJW 1994, 1224 m.w.N.). Die Begründung des Rechtsmittels ist

ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt; sie ist innerhalb der Frist des § 575 Abs. 2

ZPO bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen.

III.

Das Rechtsmittel ist jedoch in der Sache unbegründet.

Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, daß eine mögliche Her-

absetzung des Pfändungsfreibetrages nicht durch § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO

ausgeschlossen ist, da sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht absichtlich

entzogen habe. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß er keine höheren als die an

die Gläubigerin im Wege der Zwangsvollstreckung abgeführten Beträge habe

erbringen können. Dies nimmt der Schuldner hin (zu seiner Darlegungs- und

Beweislast vgl. BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 273/03,

FamRZ 2005, 440 = Rpfleger 2005, 204 = NJW-RR 2005, 718).

Das Beschwerdegericht hat weiter ausgeführt: Eine Privilegierung der

Ansprüche der Gläubigerin komme jedoch deshalb nicht in Betracht, weil der

Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich nicht zu den in § 850d

Abs. 1 Satz 1 ZPO enumerativ aufgeführten Ansprüchen gehöre, die sämtlich

die Bedürftigkeit des Berechtigten zur Voraussetzung hätten. Die Vorschrift wol-

le dem Gläubiger allein mit Blick auf seinen aktuellen Unterhaltsbedarf erweiter-

te Zugriffsmöglichkeiten auf die Einkünfte des Schuldners geben. Beim schuld-

rechtlichen Versorgungsausgleich gehe es darum, die während der Ehezeit er-

worbenen Versorgungsleistungen auszugleichen und Versorgungslücken zu

schließen. Auf die Bedürftigkeit des ausgleichsberechtigten Ehegatten komme

es nicht an. Daher scheide eine entsprechende Anwendung des § 850d Abs. 1

Satz 1 ZPO aus.

Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, der Versorgungsausgleich

stehe als vorweggenommener Altersunterhalt mit diesem auf einer Stufe. Mit

Ausnahme ihrer Altersrente von 455 € monatlich habe die Gläubigerin keine

weiteren Einkünfte und sei somit auf den schuldrechtlichen Versorgungsaus-

gleich angewiesen. Dieser könne nicht in voller Höhe umgesetzt werden, weil

die Pfändungsfreigrenzen dem entgegen stünden. Damit werde das unterhalts-

rechtliche Ziel einer angemessenen Versorgung der Gläubigerin im Alter ver-

fehlt. Auf einen gesonderten Unterhaltsprozeß müsse sie sich nicht verweisen

lassen. Die enge Verknüpfung zwischen Unterhalt und Versorgungsausgleich

zeige sich auch an den Regelungen des § 1587n BGB und des § 5 VAHRG.

Die fehlende Bedürftigkeit des Berechtigten könne beim Versorgungsausgleich

zum Wegfall oder zur Beschränkung des Anspruchs führen (§ 1587h BGB). Ei-

ne entsprechende Anwendung des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO sei daher ge-

rechtfertigt, zumal der unterhaltsähnliche Rentenanspruch bei der Gläubigerin

nach § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO bedingt der Pfändung unterworfen sei.

2. Der Standpunkt des Beschwerdegerichts ist richtig.

Die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin zu 2) auf Al-

tersrente unterliegen nach §§ 54 Abs. 4, 23 Abs. 1 Buchst. b SGB I wie Ar-

beitseinkommen der Pfändung. Damit kann die Vorschrift des § 850d Abs. 1

Satz 1 ZPO grundsätzlich zur Anwendung kommen. Der dort bestimmte Kreis

von Gläubigern ist berechtigt, in erweitertem Umfang auf das Arbeitseinkom-

men oder das diesem gleichgestellte Einkommen des Schuldners zuzugreifen,

ohne den Beschränkungen des § 850c ZPO zu unterliegen. Die Privilegierung

nach § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO erfaßt indes allein familienrechtlich begründete

Unterhaltsansprüche des Gläubigers (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Oktober

2003 - IXa ZB 170/03, Rpfleger 2004, 111 unter II 2 zu § 1615k BGB in der bis

zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung). Zu diesen gehört der Anspruch aus

schuldrechtlichem Versorgungsausgleich nicht. Entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerde besteht auch keine Veranlassung, die Gläubiger eines sol-

chen Anspruchs den nach § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO bevorrechtigten Unter-

haltsgläubigern gleichzustellen. Weder ist der hier zu beurteilende Sachverhalt

mit demjenigen vergleichbar, den der Gesetzgeber in § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO

geregelt hat, noch läßt seine Regelungsabsicht eine Unvollständigkeit der Vor-

schrift erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 55/87, BGHZ 105,

140, 143).

a) Die Bestimmung des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO erstreckt sich nach ih-

rem Wortlaut ausschließlich auf Unterhaltsansprüche und erfaßt Ansprüche,

denen keine gesetzliche Unterhaltspflicht zugrunde liegt, somit nicht. Dahinter

steht das gesetzgeberische Anliegen, Gläubiger, die in ihrer Existenz von den

Zahlungen des Schuldners abhängen, nicht auf die Sozialfürsorge zu verwei-

sen. Statt dessen sollen sie bei Durchsetzung ihrer Rechte gegen den ihnen

zum Unterhalt verpflichteten Schuldner gegenüber anderen Gläubigern privile-

giert sein (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850d Rdn. 1; MünchKomm-

ZPO/Smid, 2. Aufl., § 850d Rdn. 1). Dieser sozialpolitische Zweck, den bereits

das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, kommt zusätzlich in der Be-

stimmung des § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO zum Ausdruck. Sollte sich der Schuld-

ner seinen Zahlungspflichten nicht absichtlich entzogen haben, hat die Bevor-

rechtigung des Unterhaltsgläubigers zeitlich nur für solche rückständigen Un-

terhaltsforderungen Geltung, die nicht länger als ein Jahr vor dem Antrag auf

Erlaß des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind. Sie gewährt dem

Gläubiger das vollstreckungsrechtliche Vorrecht damit allein für die laufenden

Unterhaltsansprüche und nur im eingeschränkten Umfang für rückständige

haltsansprüche und nur im eingeschränkten Umfang für rückständige Unter-

haltsbeträge, die wegen des Zeitablaufs nicht mehr dazu dienen, den aktuellen

Unterhaltsbedarf des Gläubigers zu befriedigen. Es besteht dann nicht die Ge-

fahr, daß der Berechtigte wegen der ausbleibenden Zahlungen des Schuldners

auf Sozialleistungen angewiesen ist; für zeitlich weiter zurückliegende Ansprü-

che des Unterhaltsberechtigten braucht ihm das Privileg des § 850d Abs. 1

ZPO daher nicht zugestanden zu werden.

b) Hingegen ist der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsaus-

gleich von der Bedürftigkeit des Berechtigten unabhängig. Er beruht auf dem

Gedanken der hälftigen Teilhabe des einen Ehegatten an dem in der Ehezeit

erworbenen Überschuß am Versorgungssystem auf seiten des anderen Ehe-

gatten. Die vom Ausgleichsverpflichteten erworbenen und formal ihm zugeord-

neten Versorgungsanrechte gründen sich auf eine gemeinsame Lebensleistung

beider Ehegatten; das vom allein oder überwiegend erwerbstätigen Ehegatten

in der Ehe angesammelte Versorgungsvermögen gebührt daher zu einem ent-

sprechenden Teil auch demjenigen Ehegatten, dem es nicht formal zuzuordnen

ist, und ist im Falle der Scheidung zu teilen (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001

- XII ZR 292/99, FamRZ 2002, 88 unter B II 2 a). Unter weiteren sachlichen

Voraussetzungen steht der Anspruch nicht, insbesondere müssen für die vom

Verpflichteten zu zahlende Ausgleichsrente keine unterhaltsrechtlichen Kriterien

erfüllt werden. Es hat weder eine Bedürftigkeit des Berechtigten vorzuliegen,

noch kommt es auf die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten an; auch bleibt der

Anspruch bei einer Wiederheirat des Berechtigten bestehen (Staudinger/Rehme

[2004] Vorbem. zu § 1587f BGB Rdn. 1, 18; MünchKommBGB-Gräper, 4. Aufl.,

§ 1587f Rdn. 9; MünchKommBGB-Glockner, 4. Aufl., § 1587g Rdn. 2).

c) Die von der Gläubigerin angeführte Vorschrift des § 1587h BGB, die

zu einer Beschränkung oder zum Wegfall des Anspruchs aus schuldrechtlichem

Versorgungsausgleich führen kann, ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes

von Treu und Glauben. Für ihre Anwendbarkeit reicht die anderweitige Siche-

rung eines angemessenen Unterhalts des Berechtigten gerade nicht aus, um

den Anspruch entfallen zu lassen (BGH, Urteil vom 28. November 1984

- IVb ZB 782/81, NJW 1985, 2706 unter II 4). Es bedarf zusätzlich der Feststel-

lung einer unbilligen Härte auf Seiten des Verpflichteten. Die Regelung des

§ 1587h BGB vermag daher die Rechtsnatur des Anspruchs aus schuldrechtli-

chem Versorgungsausgleich nicht zu ändern und rechtfertigt es nicht, diesen

dem Unterhaltsrecht zuzuordnen (Staudinger/Rehme, aaO, § 1587h BGB

Rdn. 4, 6).

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich mag zwar unterhaltserset-

zende Funktion haben, soweit er den während der Ehe nicht geleisteten Vor-

sorgeunterhalt abgilt (§ 1578 Abs. 3 BGB; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB

§ 1587 Rdn. 6). Das kann die Rechtsbeschwerde für die von ihr befürwortete

entsprechende Anwendung des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO indes nicht nutzbar

machen. Es geht in diesem Zusammenhang nicht um die Befriedigung eines

laufenden Unterhaltsbedarfes, der für das vollstreckungsrechtliche Privileg ent-

scheidend ist, sondern lediglich um einen nachträglichen Ausgleich für während

der Ehezeit nicht erbrachte Vorsorgeleistungen, ohne daß es auf die Bedürftig-

keit des Berechtigten ankäme. Daß der Anspruch aus schuldrechtlichem Ver-

sorgungsausgleich als fortlaufende Geldrente zu zahlen ist, deshalb unterhalts-

ähnlichen Charakter hat (Staudinger/Rehme, aaO, Vorbem. zu § 1587f

Rdn. 3 f., 18; MünchKommBGB-Gräper, aaO, § 1587f Rdn. 9; Münch-

KommBGB-Glockner, aaO, § 1587g Rdn. 2) und dem Berechtigten eine mög-

lichst eigenständige soziale Sicherung verschaffen soll, erfordert ebenfalls kei-

ne entsprechende Anwendung des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO. Denn auch da-

durch wird kein Regelungsbedürfnis geschaffen, das dem eines unterhaltsrecht-

lichen Anspruches entspricht. Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf die

§§ 1587n BGB, 5 VAHRG beruft, übersieht sie, daß diese Bestimmungen den

Schutz des Schuldners bezwecken, der vor einer doppelten Inanspruchnahme

bewahrt werden soll (MünchKommBGB-Gräper, aaO, § 1587n Rdn. 1 und § 5

VAHRG Rdn. 2; Staudinger/Rehme, aaO, § 1587n BGB Rdn. 1), jedoch nichts

über den unterhaltsrechtlichen Charakter des Anspruchs aus schuldrechtlichem

Versorgungsausgleich besagen.

d) Die Rechtsauffassung des Senats steht schließlich nicht im Wider-

spruch zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2004 (XII ZR

265/02, BGHZ 158, 81 ff.). Diese Entscheidung befaßt sich mit der Gültigkeit

von Vereinbarungen, die während oder vorsorglich vor der Ehe getroffen wer-

den und für den Fall einer späteren Scheidung den nachehelichen Unterhalt

oder sonstige vermögens- und güterrechtliche Angelegenheiten verbindlich re-

geln. Der XII. Zivilsenat hat (aaO unter III) Grundsätze aufgestellt, inwieweit die

gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versor-

gungsausgleich der vertraglichen Disposition der Ehepartner unterliegen. In

diesem Zusammenhang hat er den Versorgungsausgleich als vorweggenom-

menen Altersunterhalt angesehen, der einer vertraglichen Disposition nur be-

grenzt offen steht, ohne aber seinen Charakter als - von der Bedürftigkeit des

Berechtigten losgelösten - Teilhabeanspruch an dem in der Ehe erworbenen

Versorgungsvermögen in Frage zu stellen. Für die von der Rechtsbeschwerde

angestrebte privilegierte Pfändbarkeit gemäß § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO läßt

sich daraus nichts gewinnen.

e) Schließlich besteht auch kein Bedürfnis, den Anspruch aus schuld-

rechtlichem Versorgungsausgleich den bevorrechtigten Ansprüchen des § 850d

Abs. 1 Satz 1 ZPO gleichzustellen. Denn der Unterhaltsanspruch bleibt der

Gläubigerin - unter den Voraussetzungen der §§ 1571, 1572 BGB - neben dem

Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich erhalten (Münch-

KommBGB-Glockner, aaO, Rdn. 3). Diesen kann sie zu gegebener Zeit gegen-

über dem Schuldner geltend machen und daraus im Falle seiner Titulierung mit

dem Privileg des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO vollstrecken. Ob ein Anspruch aus

schuldrechtlichem Versorgungsausgleich, wie vereinzelt vertreten wird (Stöber,

Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdn. 422), seinerseits der Pfändung aus § 850b

Abs. 1 Nr. 2 ZPO unterliegt, braucht nicht entschieden zu werden.

Dressler Kuffer Bauner

Kessal-Wulf Safari Chabestari