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BGH Beschluß vom 21.12.2004 – IXa ZB 324/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 766, 885
Zur Unzulässigkeit einer Erinnerung des Schuldners gegen eine bereits been-
dete Maßnahme zur Vollstreckung eines Räumungsanspruchs.
BGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03 - LG Mühlhausen
AG Eisenach
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Rich-
ter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin
Dr. Kessal-Wulf
am 21. Dezember 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivil-
kammer des Landgerichts Mühlhausen vom 4. November
2003 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Wert: 6.000 €
Gründe:
I.
Das Landgericht verurteilte am 16. Dezember 1998 Frau A.
P. , Inhaberin der Firma M. , unter anderem
zur Räumung der in dem Urteil näher bezeichneten Gewerberäume auf dem
Grundstück A. in Eisenach und zur Herausgabe der Räume und
sämtlicher Schlüssel an die Gläubigerin. Am 14. Oktober 2002 ließ die von
der Gläubigerin mit der zwangsweisen Räumung der Gewerberäume beauf-
tragte Gerichtsvollzieherin die Schlösser der Türen der inzwischen von Frau
P. der Schuldnerin zur Nutzung überlassenen Räume austauschen
und händigte der Gläubigerin die neuen Schlüssel aus. Die Einrichtungsge-
genstände der Schuldnerin wurden von der Gerichtsvollzieherin nicht wegge-
schafft.
Gegen die Vollstreckungsmaßnahmen der Gerichtsvollzieherin legte die
Schuldnerin Erinnerung ein und beantragte
- die
durch
die Gerichtsvollzieherin
des vollstreckbaren Titels gegen Frau Angelika P. er- folgte Zwangsvollstreckung gegen die Erinnerungsführerin für unzulässig zu erklären,
aufgrund
- die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, der Erinnerungsführe- rin den freien Zutritt zu den Räumlichkeiten im Hauptge- bäude der Erinnerungsgegnerin in Eisenach, A. , zu gewähren, hierzu einen Satz zu den Außentüren der Räumlichkeiten gehörender Schlüssel auszuhändigen sowie den Außen- und Innenbriefkasten wieder zur Verfü- gung zu stellen und die Beschriftung mit "D. " zuzu- lassen.
Die Schuldnerin machte geltend, der Titel der Gläubigerin habe sich al-
lein gegen Frau A. P. gerichtet, die die Räume, die sie zu-
nächst an ihren Ehemann, den Geschäftsführer der Schuldnerin, untervermie-
tet gehabt habe, inzwischen an die Schuldnerin untervermietet habe. Darauf
sei die Gerichtsvollzieherin, die dem Geschäftsführer der Schuldnerin die
Räumung mit Schreiben vom 20. August 2002 angekündigt habe, mit Schrei-
ben des Bevollmächtigten des Geschäftsführers vom 13. September 2002
hingewiesen worden. Der Gerichtsvollzieherin seien am 23. September 2002
der zwischen den Eheleuten P. abgeschlossene Aufhebungsvertrag
und der mit der Schuldnerin abgeschlossenen Untermietvertrag vom 31. März
2002 vorgelegt worden.
Das Amtsgericht Eisenach hat die Erinnerung mit der Begründung zu-
rückgewiesen, sie sei ungeachtet ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet,
weil die Schuldnerin aufgrund des rechtskräftigen Berufungsurteils des Land-
gerichts Mühlhausen vom 4. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
"Sch.
./. D. GmbH, D. und A. P. " zur Räumung ver-
pflichtet gewesen sei.
Die Schuldnerin machte mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie ih-
re Anträge aus dem Erinnerungsverfahren weiterverfolgte, geltend, das in
dem Beschluß des Amtsgerichts genannte Urteil sei in einem anderen, nicht
von der Gläubigerin geführten Rechtsstreit ergangen und betreffe zudem nicht
die geräumten Gewerberäume, sondern Räume auf einem anderen Grund-
stück. Den Beschluß der Einzelrichterin des Landgerichts, mit dem die sofor-
tige Beschwerde der Schuldnerin verworfen worden war, hat der Senat unter
Zurückverweisung der Sache zu neuer Entscheidung aufgehoben.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin erneut
zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der zugelasse-
nen Rechtsbeschwerde.
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch
im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat das Amtsgericht die
Vollstreckungserinnerung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Erinne-
rung sei unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der
Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Gerichtsvollzieherin mit deren Beendi-
gung durch den Austausch der Schlösser und die Übergabe der Schlüssel an
die Gläubigerin entfallen sei. Dem stehe nicht entgegen, daß der Schuldnerin
gehörende Einrichtungsgegenstände in den Gewerberäumen belassen wor-
den seien, denn die Gläubigerin habe sich mit Schriftsatz vom 22. Januar
2003 bereit erklärt, diese Gegenstände der Schuldnerin zu überlassen.
Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, die Zwangs-
vollstreckung sei trotz der Besitzeinweisung der Gläubigerin noch nicht been-
det, weil die Einrichtungsgegenstände der Schuldnerin von der Gerichtsvoll-
zieherin nicht weggeschafft worden seien. Allenfalls mit der Einlagerung der
weggeschafften Gegenstände des Schuldners und deren Freigabe durch die
Gläubigerin könne eine Räumungsvollstreckung als beendet angesehen wer-
den. Das Beschwerdegericht habe deshalb in der Sache entscheiden und ent-
sprechend dem Antrag der Schuldnerin die Rückgängigmachung der wegen
des Fehlens eines Räumungstitels der Gläubigerin gegen die Schuldnerin
rechtswidrigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme anordnen müssen.
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist richtig.
a) Es hat das Rechtsschutzbedürfnis für die auf eine Rückgängigma-
chung der Räumung gerichtete Erinnerung zu Recht verneint.
Insoweit kann dahinstehen, ob eine Räumungsvollstreckung, wie die
Rechtsbeschwerde meint, erst mit der Entfernung eingebrachter Sachen des
Schuldners aus den Räumen (§ 885 Abs. 2, 3 ZPO) endet (vgl. OLG Köln Jur-
Büro 2001, 213; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO 3. Aufl. § 885 Rn. 44) und ob
dem, wie das Beschwerdegericht annimmt, die Freigabe der Sachen durch
den Gläubiger gleichsteht (vgl. OLG Köln aaO). Das Rechtsschutzbedürfnis
für den Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 766 ZPO ist zwar grundsätzlich
bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung gegeben (vgl. MünchKomm-
ZPO/K. Schmidt 2. Aufl. § 766 Rn. 44; Musielak/Lackmann, ZPO 4. Aufl.
§ 766 Rn. 17, jew. m.w.N.). Soll auf die Erinnerung jedoch - wie hier - eine
bestimmte Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt werden, entfällt
das Rechtsschutzbedürfnis insoweit aber nicht erst mit der Beendigung der
Zwangsvollstreckung im ganzen (vgl. dazu Musielak/Lackmann vor § 704
Rn. 30; Zöller/Stöber, ZPO vor § 704 Rn. 33), sondern mit der Beendigung
der beanstandeten Zwangsvollstreckungsmaßnahme (vgl. Musielak/Lackmann
aaO; Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl. § 766 Rn. 21). Mit der Erinnerung kann
der Schuldner nur erreichen, daß die beanstandete Maßnahme für unzulässig
erklärt und entsprechend § 775 Nr. 1 i.V.m. § 776 ZPO von dem zuständigen
Vollstreckungsorgan aufgehoben wird (vgl. Musielak/Lackmann aaO; Zöl-
ler/Stöber aaO § 766 Rn. 29 f). Im Sinne dieser Vorschriften aufgehoben wer-
den kann aber nur eine noch nicht beendete Maßnahme, wie etwa eine unzu-
lässige Sachpfändung durch Entfernen der Pfandsiegel, nicht dagegen eine
bereits endgültig vollzogene Maßnahme. Sie müßte vielmehr rückgängig ge-
macht werden, was mit der Erinnerung nicht durchgesetzt werden kann (vgl.
MünchKomm-ZPO/K. Schmidt aaO § 766 Rn. 45; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO
22. Aufl. § 766 Rn. 41; Zöller/Stöber aaO Rn. 13).
Nach diesen Grundsätzen ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Erinne-
rung der Schuldnerin nicht gegeben. Mit der Einweisung der Gläubigerin in
den Besitz der Räume durch Übergabe der Schlüssel ist diese Vollstrek-
kungsmaßnahme beendet und kann demgemäß von der Gerichtsvollzieherin
nicht mehr aufgehoben werden. Zur Durchsetzung der von der Schuldnerin
angestrebten erneuten Einweisung in den Besitz der Räume bedürfte es viel-
mehr einer Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen
die Gläubigerin. Diese setzt gemäß § 750 Abs. 1 ZPO einen entsprechenden
Titel voraus, der nur aufgrund einer Klage im Erkenntnisverfahren erlangt
werden kann. Die materiellrechtlichen Fragen, ob die Schuldnerin wegen der
Besitzentziehung gegen die Gläubigerin einen Herausgabeanspruch gemäß
§ 861 Abs. 1 BGB hat und ob dieser möglicherweise gemäß § 864 BGB erlo-
schen ist, sind nicht im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren zu prü-
fen, sondern im Erkenntnisverfahren.
b) Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten Voll-
streckungsmaßnahme (zur Unzulässigkeit einer Räumungsvollstreckung ge-
gen den Untermieter aufgrund des gegen den Hauptmieter ergangenen Titels
vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03, NJW-RR 2003, 1450) sieht
§ 766 ZPO grundsätzlich nicht vor (vgl. OLG Köln aaO; OLG Hamm WuM
1993, 474; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt aaO § 766 Rn. 45 m.w.N.). Zwar
kann bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen in Fällen prozessualer Überho-
lung ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen anzuerkennen sein, die
Rechtswidrigkeit einer Maßnahme feststellen zu lassen (zum Fortsetzungs-
feststellungsinteresse bei erledigten gerichtlichen Anordnungen vgl. BVerf-
GE 96, 27, 40; 104, 220, 232 ff; BGH, Beschl. v. 4. März 2004 - IX ZB 133/03,
WM 2004, 992 z.V.b. in BGHZ). Die Annahme eines Fortsetzungsfeststel-
lungsinteresses im vorgenannten Sinne kommt hier schon deshalb nicht in
Betracht, weil bei einer Räumungsvollstreckung im Erinnerungsverfahren eine
Entscheidung über die Zulässigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme regelmä-
ßig vor deren Beendigung erlangt werden kann. Bei einer drohenden Räu-
mungsvollstreckung ist das Rechtsschutzinteresse für die Erinnerung bereits
vor der ersten Vollstreckungshandlung gegeben
(vgl. MünchKomm-
ZPO/K. Schmidt aaO § 766 Rn. 44 m.N.), so daß die Schuldnerin als von der
Maßnahme betroffene und damit erinnerungsbefugte Dritte sich nach der An-
kündigung der Vollstreckung durch die Gerichtsvollzieherin mit der Erinnerung
gegen die drohende Zwangsvollstreckung hätte wenden können.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Für die von der Schuldnerin beantragte Nichterhebung der Kosten des
vorangegangen Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG
a.F. ist kein Raum, weil die Rechtsbeschwerde Erfolg hatte, so daß keine Ge-
richtsgebühr für das Verfahren entstanden ist, und demgemäß Kosten außer
Ansatz geblieben sind.
Fischer Raebel Athing
Boetticher Kessal-Wulf