BGH Beschluß vom 18.07.2003 – IXa ZB 116/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juli 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 750 Abs. 1, § 885 Abs. 1
Gegen einen Untermieter kann die Räumungsvollstreckung nicht aufgrund des ge-
gen den Hauptmieter ergangenen Titels betrieben werden.
BGH, Beschluß vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 116/03 - LG Stuttgart
AG Stuttgart
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
Roggenbuck
am 18. Juli 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluß der
2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2003
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 10.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:9)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
Gründe
I.
In einem vor dem Landgericht Stuttgart abgeschlossenen Vergleich ver-
pflichtete sich die Schuldnerin, vom Gläubiger angemietete Gewerberäume bis
spätestens 30. Juni 2002 zu räumen und an diesen herauszugeben. Auf der
Grundlage dieses Vergleiches betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung.
Der zuständige Gerichtsvollzieher lehnte die zwangsweise Räumung ab,
nachdem ein Rechtsanwalt mit Schreiben vom 5. August 2002 unter Vorlage
eines Mietvertrages zwischen der Schuldnerin und der GmbH (vormals
R. GmbH) mitgeteilt hatte, daß die GmbH seit 1. November 1999 mit
Zustimmung des Gläubigers Untermieterin der Räume sei und gegen sie man-
gels eines Titels nicht vollstreckt werden könne.
Gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Räumungsauftrag
auszuführen, hat der Gläubiger Erinnerung eingelegt, die das Amtsgericht
Stuttgart mit Beschluß vom 15. Oktober 2002 zurückgewiesen hat. Seine sofor-
tige Beschwerde ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Hiergegen
wendet sich der Gläubiger mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Weigerung des Ge-
richtsvollziehers berechtigt. Die zwangsweise Räumung des Mietobjekts könne
nur gegen die Schuldnerin erfolgen, gegen die sich die vollstreckbare Ausferti-
gung des gerichtlichen Vergleichs richte. Für die Zwangsvollstreckung gegen
die GmbH als Untermieterin sei ein gegen diese gerichteter Titel erfor-
derlich. Da das Besitzrecht der GmbH nicht evident zweifelhaft sei,
könnten die mit der Rechtmäßigkeit der Untervermietung im Zusammenhang
stehenden Fragen im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht ge-
klärt werden. Die Klärung müsse in einem Erkenntnisverfahren erfolgen. Die
Gefahr einer rechtsmißbräuchlichen Verzögerung der Räumungsvollstreckung
trage der Gläubiger.
2. Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwer-
degericht sei ohne ausreichende Anhaltspunkte vom Gewahrsam der
GmbH an den Mieträumen ausgegangen; diese hätte ihren Gewahrsam durch
Erinnerung oder Vollstreckungsgegenklage geltend machen müssen. Für die
Räumungsvollstreckung gegen die GmbH sei ein gegen diese gerichteter
Räumungstitel nicht erforderlich, weil sie nach materiellem Recht zur Heraus-
gabe unzweifelhaft verpflichtet sei. Aus der Rechtmäßigkeit der Untervermie-
tung lasse sich kein Besitzrecht des Untermieters ableiten. Das schutzwürdige
Interesse des Gläubigers an einer effektiven Wahrung seines Vollstreckungs-
interesses verbiete es, einen gegen den Untermieter gerichteten Titel zu ver-
langen.
3. Die Meinung der Rechtsbeschwerde vermag nicht zu überzeugen.
a) Rechtsfehlerfrei ist das Beschwerdegericht vom Gewahrsam der
GmbH an den Mieträumen ausgegangen. Denn diese hat einen Unter-
mietvertrag vorlegen lassen und mit dem Schreiben des Rechtsanwalts vom
5. August 2002 unter Hinweis auf ihr Besitzrecht als Untermieterin ausdrücklich
der zwangsweisen Räumung widersprochen.
b) Mit Recht hat sich das Beschwerdegericht der fast einhelligen Mei-
nung in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen (vgl. OLG Celle NJW-RR
1988, 913; LG Hamburg, NJW-RR 1991, 1297; MünchKomm-ZPO/Schilken,
Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 885 Rn. 9; Baumbach/Lauerbach/Albers/Hartmann,
ZPO 61. Aufl. § 885 Rn. 17), daß für die Räumungsvollstreckung gegen einen
Untermieter ein gegen diesen gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich sei.
Gegen einen Untermieter kann die Räumungsvollstreckung nicht auf-
grund des gegen den Hauptmieter ergangenen Titels betrieben werden. Denn
gemäß §§ 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung nur gegen
eine Person begonnen werden, die im Titel und in der Vollstreckungsklausel als
Schuldner bezeichnet ist. Gewährleistet wird damit, daß staatlicher Zwang nur
zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs erfolgt,
und zwar für und gegen die im Titel genannten Personen (vgl. Zöller/Stöber,
aaO § 750 Rn. 3).
Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann nicht
durch materiellrechtliche Erwägungen oder Gesichtspunkte der Billigkeit (so
aber HansOLG MDR 1993, 274; KG Grundeigentum 2002, 799; AG Lübeck
DGVZ 1995, 92) außer Kraft gesetzt werden. Daher ist es für die zu entschei-
dende Rechtsfrage ohne Bedeutung, ob der Untermieter nach materiellem
Recht gemäß § 546 Abs. 2 BGB n.F. (= § 556 Abs. 3 BGB a.F.) zur Herausga-
be der Mietsache an den Hauptvermieter verpflichtet ist (vgl. Becker-Eberhard
FamRZ 1984, 1296, 1298). Diese materiellrechtliche Frage wird im Erkenntnis-
verfahren und nicht im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren geprüft.
Dem Gläubiger ist es zuzumuten, die durch die erforderliche Räumungsklage
gegen den Untermieter eintretenden Nachteile zu tragen.
Kreft Raebel v. Lienen
Kessal-Wulf Roggenbuck