BGH Urteil vom 22.12.2004 – VIII ZR 37/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. Dezember 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 27. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Stralsund vom 30. Dezember 2003 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des
Amtsgerichts Greifswald vom 14. September 2001 zurückgewiesen. Das Beru-
fungsurteil enthält keinen Tatbestand. Das Berufungsgericht hat den Entschei-
dungsgründen den Hinweis vorangestellt, von der Darstellung des Tatbestan-
des werde gemäß § 543 ZPO a.F. abgesehen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz ge-
stellten Schlußanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es, wie die Revision zu Recht
rügt, wegen fehlenden Tatbestandes und fehlender Wiedergabe der Berufungs-
anträge eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.
Auf das Berufungsverfahren war gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO das am
31. Dezember 2001 geltende Zivilprozeßrecht anzuwenden, da die mündliche
Verhandlung vor dem Amtsgericht vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden
ist. Damit war ungeachtet der Tatsache, daß für das Revisionsverfahren nach
§ 26 Nr. 7 EGZPO das neue Verfahrensrecht gilt, für die Abfassung des Beru-
fungsurteils noch das alte Recht maßgeblich (Senat, Urteil vom 19. Februar
2003 - VIII ZR 205/02, NJW-RR 2003, 1006 m.w.Nachw.; Urteil vom 24. März
2004 - VIII ZR 250/03, zur Veröffentlichung bestimmt). Danach konnte vorlie-
gend von der Darstellung des Tatbestandes nicht abgesehen werden, weil kraft
ausdrücklicher Zulassung durch das Berufungsgericht die Revision gegen das
zweitinstanzliche Urteil statthaft war (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. in Verbin-
dung mit § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Das Berufungsurteil enthält auch keine
- gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässige - Bezugnahme auf das ange-
fochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 543
ZPO a.F. ist ein mit der Revision angreifbares Berufungsurteil grundsätzlich
aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält. Allerdings kann ausnahms-
weise von einer Aufhebung und Zurückverweisung aus diesem Grunde abge-
sehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Ent-
scheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (BGH, Urteil
vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, NJW 1999, 1720 = WM 1999, 871 unter I 1
m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Hiervon abgesehen,
enthält das Berufungsurteil keine Angaben zu den Berufungsanträgen; eine
wenigstens sinngemäße Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsur-
teil ist aber sogar nach dem neuen § 540 ZPO, der eine weitgehende Entla-
stung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt, nicht entbehr-
lich (Senatsurteil vom 19. Februar 2003, aaO, m.w.Nachw.). Die Wiedergabe
der Berufungsanträge war vorliegend insbesondere deshalb erforderlich, weil
die Klägerin im Berufungsrechtszug die Klage geändert hat. Über den Hauptan-
trag der Revision, nach den Schlußanträgen der Klägerin in der Berufungsin-
stanz zu erkennen, kann daher unabhängig von der fehlenden tatbestandlichen
Grundlage nicht entschieden werden.
II.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, und die Sache ist zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Hinsichtlich der im Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten hat
gemacht.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
Dr. Frellesen