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BGH Urteil vom 22.12.2004 – VIII ZR 37/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. Dezember 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 27. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer

des Landgerichts Stralsund vom 30. Dezember 2003 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des

Amtsgerichts Greifswald vom 14. September 2001 zurückgewiesen. Das Beru-

fungsurteil enthält keinen Tatbestand. Das Berufungsgericht hat den Entschei-

dungsgründen den Hinweis vorangestellt, von der Darstellung des Tatbestan-

des werde gemäß § 543 ZPO a.F. abgesehen. Mit der vom Berufungsgericht

zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz ge-

stellten Schlußanträge weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es, wie die Revision zu Recht

rügt, wegen fehlenden Tatbestandes und fehlender Wiedergabe der Berufungs-

anträge eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.

Auf das Berufungsverfahren war gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO das am

31. Dezember 2001 geltende Zivilprozeßrecht anzuwenden, da die mündliche

Verhandlung vor dem Amtsgericht vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden

ist. Damit war ungeachtet der Tatsache, daß für das Revisionsverfahren nach

§ 26 Nr. 7 EGZPO das neue Verfahrensrecht gilt, für die Abfassung des Beru-

fungsurteils noch das alte Recht maßgeblich (Senat, Urteil vom 19. Februar

2003 - VIII ZR 205/02, NJW-RR 2003, 1006 m.w.Nachw.; Urteil vom 24. März

2004 - VIII ZR 250/03, zur Veröffentlichung bestimmt). Danach konnte vorlie-

gend von der Darstellung des Tatbestandes nicht abgesehen werden, weil kraft

ausdrücklicher Zulassung durch das Berufungsgericht die Revision gegen das

zweitinstanzliche Urteil statthaft war (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. in Verbin-

dung mit § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Das Berufungsurteil enthält auch keine

- gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. zulässige - Bezugnahme auf das ange-

fochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 543

ZPO a.F. ist ein mit der Revision angreifbares Berufungsurteil grundsätzlich

aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält. Allerdings kann ausnahms-

weise von einer Aufhebung und Zurückverweisung aus diesem Grunde abge-

sehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Ent-

scheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (BGH, Urteil

vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, NJW 1999, 1720 = WM 1999, 871 unter I 1

m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Hiervon abgesehen,

enthält das Berufungsurteil keine Angaben zu den Berufungsanträgen; eine

wenigstens sinngemäße Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsur-

teil ist aber sogar nach dem neuen § 540 ZPO, der eine weitgehende Entla-

stung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt, nicht entbehr-

lich (Senatsurteil vom 19. Februar 2003, aaO, m.w.Nachw.). Die Wiedergabe

der Berufungsanträge war vorliegend insbesondere deshalb erforderlich, weil

die Klägerin im Berufungsrechtszug die Klage geändert hat. Über den Hauptan-

trag der Revision, nach den Schlußanträgen der Klägerin in der Berufungsin-

stanz zu erkennen, kann daher unabhängig von der fehlenden tatbestandlichen

Grundlage nicht entschieden werden.

II.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, und die Sache ist zur neuen

Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Hinsichtlich der im Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten hat

der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG (a.F.; jetzt § 21 GKG) Gebrauch

gemacht.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Dr. Frellesen