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BGH Beschluss vom 05.01.2005 – 4 StR 518/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 2005 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Detmold vom 30. Juli 2004 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung le-
diglich pauschal darauf verweist, "strafschärfend (sei) das ge-
samte Tatbild zu berücksichtigen", ohne einzelne strafer-
schwerende Umstände anzuführen, ist dies im Hinblick auf ei-
nen möglichen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB nicht frei von
rechtlichen Bedenken. Der Senat kann hier jedoch angesichts
der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darge-
legten Gründe ausschließen, daß die verhängten Einzelstra-
fen und die Gesamtstrafe auf rechtsfehlerhaften Erwägungen
beruhen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible