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BGH Beschluss vom 05.01.2005 – 4 StR 518/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 518/04

BESCHLUSS

vom

5. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 2005 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Detmold vom 30. Juli 2004 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung le-

diglich pauschal darauf verweist, "strafschärfend (sei) das ge-

samte Tatbild zu berücksichtigen", ohne einzelne strafer-

schwerende Umstände anzuführen, ist dies im Hinblick auf ei-

nen möglichen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB nicht frei von

rechtlichen Bedenken. Der Senat kann hier jedoch angesichts

der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darge-

legten Gründe ausschließen, daß die verhängten Einzelstra-

fen und die Gesamtstrafe auf rechtsfehlerhaften Erwägungen

beruhen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible