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BGH Beschluss vom 09.11.2006 – 4 StR 426/06

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 426/06

BESCHLUSS

vom

9. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. November 2006 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Detmold vom 12. Juni 2006 mit den Feststellungen auf-

gehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-

schutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-

nes Kindes in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung

formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Er-

folg.

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1. Nach den Feststellungen kam es in der Zeit ab Anfang 1997 bis Som-

mer 2001 insgesamt sechsmal jeweils in gleicher Weise zu sexuellen Handlun-

gen zwischen dem Angeklagten und der am 30. Juni 1992 geborenen Neben-

klägerin, der Stieftochter seines Bruders. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe

bestritten. Das Landgericht hat seine Überzeugung allein aufgrund der Angaben

der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 14jährigen Nebenklägerin gewonnen,

an deren Glaubwürdigkeit es keine Zweifel hat.

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Die Beweiswürdigung leidet an durchgreifenden Darlegungsmängeln.

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In einem Fall, in dem, wie hier, Aussage gegen Aussage steht und die

Entscheidung allein davon abhängt, welcher Aussage das Tatgericht Glauben

schenkt, müssen alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet

sind, in die Überlegungen des Tatrichters einbezogen werden (st. Rspr., vgl. nur

BGHR StPO § 261, Beweiswürdigung 23). Diesen Grundsatz hat die Strafkam-

mer zwar beachtet, sie hat allerdings gewichtige Umstände, die für die Beurtei-

lung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin von Bedeutung gewe-

sen sind, nur unzureichend erörtert.

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Nach dem Inhalt des Urteils zeigte die Nebenklägerin ab Ende des Jah-

res 2001 zunehmend Verhaltensauffälligkeiten, die im Januar 2005 eine Ein-

weisung in eine längere stationäre Behandlung erforderlich machten. Dort schil-

derte die Nebenklägerin im Juli 2005 einer Mitpatientin erstmals Einzelheiten

der sexuellen Übergriffe des Angeklagten, was schließlich zur Anzeigeerstat-

tung führte. Das Landgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die Verhal-

tensauffälligkeiten und die nach wie vor bestehende psychologische und psy-

chiatrische Behandlungsbedürftigkeit der Nebenklägerin nicht gegen die Glaub-

haftigkeit ihrer Aussage sprächen. Zur Begründung führt die Strafkammer ledig-

lich aus, dass die Geschädigte die Taten "exakt" geschildert habe. In Anbet-

racht der geringen Differenziertheit der festgestellten Tatgeschehen vermag der

Senat dieser Begründung keine Aussagekraft beizumessen. Um eine Relevanz

der ersichtlich nicht unerheblichen psychischen Auffälligkeiten der Nebenkläge-

rin für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit nachprüfen zu können, hätte es

vielmehr der Mitteilung der Art und des Schweregrads der Auffälligkeiten, ins-

besondere im Zeitraum der Aussageentstehung während des stationären Auf-

enthalts, sowie der Darlegung der Umstände der Offenbarung der Nebenkläge-

rin gegenüber ihrer Mitpatientin bedurft. Zu alledem verhält sich das Urteil nicht.

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Nicht ausreichend nachprüfbar ist darüber hinaus die Würdigung der

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Aussagen des Bruders und der Schwester des Angeklagten, die während des

Tatzeitraums mit ihm in Hausgemeinschaft lebten. Den wesentlichen Inhalt die-

ser Aussagen teilt das Urteil nicht mit, so dass auch insoweit die Wertung der

Strafkammer, diese - ihn möglicherweise entlastenden - Aussagen seien von

der Sympathie zum Angeklagten getragen und "subjektiv gefärbt" gewesen, sie

stünden deshalb der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin ebenfalls

nicht entgegen, nicht überprüft werden kann.

In der vorliegenden Form erweist sich deshalb die Beweiswürdigung des

Landgerichts als nicht tragfähig.

2. Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung lediglich for-

melhaft darauf verweist, "strafschärfend (sei) … das gesamte Tatbild zu be-

rücksichtigen", ohne einzelne straferschwerende Umstände anzuführen, be-

gegnet dies ebenfalls rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat das Tatbild

nämlich maßgeblich auch zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, indem es

die Intensität der sexuellen Übergriffe gerade nicht als besonders schwer be-

wertet hat. Der lediglich pauschale Hinweis auf das Tatbild ist hier deshalb

schon nicht aussagekräftig (vgl. hierzu bereits BGH, Beschl. vom 5. Januar

2005 - 4 StR 518/04).

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3. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass ein aussagepsychologi-

sches Gutachten zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin eingeholt worden ist.

In Anbetracht des Umstandes, dass die Nebenklägerin bei den ersten Taten

erst fünf bzw. sechs Jahre alt war und in psychischer Hinsicht behandlungsbe-

dürftige Auffälligkeiten zeigt, hat die Hinzuziehung eines entsprechenden Sach-

verständigen hier auch nahe gelegen. Der neue Tatrichter wird deshalb, anders

als im angefochtenen Urteil geschehen, Gelegenheit haben, sich mit dem Inhalt

des Gutachtens auseinanderzusetzen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible