Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.01.2005 – 3 StR 450/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a), b) und 2. auf dessen Antrag -

am 11. Januar 2005 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4

StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 9. Juli 2004 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3)

der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen verurteilt

worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des

Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten

der Staatskasse zu Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß

der Angeklagte wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines

Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Jugendli-

chen in zwei Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs von Kin-

dern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in drei

Fällen, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen, we-

gen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit se-

xuellem Mißbrauch einer Jugendlichen und wegen sexueller

Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes

verurteilt ist;

c) das vorgenannte Urteil im Strafausspruch mit den zugehöri-

gen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstan-

denen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in vier Fällen, wegen

sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen, wegen sexuellen Mißbrauchs eines

Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Jugendlichen, wegen se-

xueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und we-

gen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem

Mißbrauch einer Jugendlichen in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier

Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,

mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur

Aufhebung des Strafausspruches.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat aus den in der An-

tragsschrift dargelegten Gründen das Verfahren im Fall II. 3) der Urteilsgründe

eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Nachprüfung

des Urteils im danach verbleibenden Umfang aufgrund der Revisionsbegrün-

dung hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des

Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben, weil das

Landgericht die Möglichkeit einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des

Angeklagten im Sinne des § 21 StGB nicht geprüft hat. Zwar besteht nach der

Rechtsprechung nicht bei jedem Täter, der jenseits einer bestimmten Alters-

grenze erstmals Sexualstraftaten begeht, Anlaß, der Frage einer erheb-

lich verminderten Schuldfähigkeit nachzugehen (vgl. BGH NStZ 1999, 297

m. w. N.). Jedoch ist deren Erörterung jedenfalls dann veranlaßt, wenn neben

der erstmaligen Sexualdelinquenz in hohem Alter weitere Besonderheiten in

der Person des Täters bestehen, die geeignet sind, auf die Möglichkeit einer

durch Altersabbau bedingten Enthemmtheit hinzudeuten (vgl. BGHR StGB § 21

Sachverständiger 5; s. auch Kröber NStZ 1999, 298). So ist es hier. Nach den

bisherigen Feststellungen hat der zur Tatzeit nicht vorbestrafte 71jährige An-

geklagte bis zur Begehung der abgeurteilten Sexualdelikte sozial eingeordnet

gelebt. Hinzu kommen im Urteil näher dargelegte gesundheitliche Beeinträchti-

gungen (Morbus Crohn).

Über den Strafausspruch ist daher insgesamt neu zu entscheiden. Der

Senat kann nach den getroffenen Feststellungen ausschließen, daß der Ange-

klagte bei Begehung der Taten schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war.

Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, ob zur Beurteilung der

Frage einer Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten sachverstän-

dige Hilfe in Anspruch zu nehmen sein wird (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52.

Aufl. § 20 Rdn. 60 f. m. w. N.).

Tolksdorf Miebach Pfister

Becker Hubert