Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.10.2005 – 5 StR 347/05

5. Strafsenat

5 StR 347/05

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 13. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Okto-

ber 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Staatsanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Dresden vom 30. März 2005 im Strafausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen

Missbrauchs von Kindern in 38 Fällen, davon in zwölf Fällen in Tateinheit mit

sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von drei Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Ange-

klagte im Zeitraum von April 1998 bis zum 23. Februar 2001 seine zu den

Tatzeiten zehn- bis 13-jährigen Enkelinnen sexuell. Mit seiner Revision wen-

det sich der Angeklagte gegen den Rechtsfolgenausspruch. Mit einer Verfah-

rensrüge und der allgemeinen Sachrüge greift er die Nichtberücksichtigung

von Strafmilderungsgründen an. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.

2. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 15. Au-

gust 2005 ausgeführt:

„Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben, da das Landgericht

seinem Urteil ohne jegliche Erörterung die Annahme uneingeschränkter

Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten zugrunde gelegt

hat.

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden,

dass bei Ersttätern im vorgerückten Alter im Bereich des Sexualstrafrechts

die Frage der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) infol-

ge altersbedingter psychischer Veränderungen zu erörtern ist (vgl. u. a. BGH

NJW 1964, 2213; BGHR StGB § 21 Sachmangel 1, 2, 3; Sachverständiger 5;

Senat, Urteil vom 25. April 1995 – 5 StR 148/95 –; Beschluss vom 12. Ju-

li 1995 – 5 StR 297/95 –; Beschluss vom 6. September 1995

3 StR 339/95 –; Beschluss vom 11. Januar 2005 – 3 StR 450/04; s. a.

BGHR StGB § 21 Sachverständiger 6; StPO § 244 Abs. 2 Sachverständi-

ger 8; BGH NStZ 1983, 34).

So liegt der Fall auch hier. Der nicht vorbestrafte Angeklagte war zu

Beginn der Missbrauchsfälle 63 Jahre alt. Im sexuellen Bereich sind zuvor

keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Die Kammer hat zur gesundheitli-

chen Situation angeführt, dass der Angeklagte seit etwa 1987 an Depressio-

nen leide, welche mit Medikamenten behandelt werden.

Über den Strafausspruch ist daher insgesamt neu zu entscheiden.

Nach den getroffenen Feststellungen ist auszuschließen, dass der Angeklag-

te bei Begehung der Taten schuldunfähig war.

Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, ob zur Beurteilung der

Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten

ein Sachverständiger mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiete des Alters-

abbaus in Anspruch zu nehmen sein wird (vgl. u. a. BGH StV 1989, 102;

1994, 14; Kröber, NStZ 1999, 298, 299).“

Der Senat vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.

3. Danach kommt es auf die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht

wird, die Strafkammer habe eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verletzende

rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung in den Urteilsgründen nicht erör-

tert und bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, nicht mehr an. Sollte

die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer insgesamt eine von Justiz-

organen zu vertretende schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungs-

grundsatzes feststellen, läge ein weiterer selbständiger Strafmilderungsgrund

vor. In diesem Fall wäre das Maß der Kompensation durch Vergleich der an

sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und kon-

kret zu bestimmen (st. Rspr., vgl. zusammenfassend BGHR StGB § 46

Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 m.w.N.).

Harms Basdorf Gerhardt

Raum Schaal