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BGH Beschluss vom 11.01.2005 – 3 StR 474/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2005 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 19. August 2004 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder ei-
ner Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen
Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wen-
det sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts ge-
stützten Revision.
1. Das angefochtene Urteil hält der Nachprüfung aufgrund der Sachrüge
nicht stand, soweit das Landgericht die Prüfung einer Unterbringung des Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder einem psychiatrischen
Krankenhaus (§ 63 StGB) unterlassen hat.
Wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat, hätte der Tat-
richter angesichts der Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu
übermäßigem Rauschmittelkonsum und einen symptomatischen Zusammen-
hang zwischen den Taten und der Abhängigkeit belegen, prüfen und entschei-
den müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch künftig
in Folge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Un-
terbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn ihre rechtlichen
Voraussetzungen gegeben sind. Es ist nicht ersichtlich, daß es bei dem Ange-
klagten an der erforderlichen konkreten Erfolgsaussicht einer Unterbringung
(vgl. BVerfGE 91, 1 ff.) mangelt.
Die in dem angefochtenen Urteil zu den persönlichen Verhältnissen ge-
troffenen Feststellungen hätten aber auch Anlaß zu der Prüfung gegeben, ob
eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen war.
Der Angeklagte befand sich bereits im Alter von 12 Jahren zur Behandlung in
einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung. Im Alter von 16 Jahren geriet
er in Kontakt mit Heroin, welches er seit mehreren Jahren intravenös konsu-
mierte, zuletzt im Umfang von drei Gramm Heroin und zwei Gramm Kokain pro
Tag. Zur Finanzierung seines Drogenkonsums verübte der Angeklagte in er-
heblichem Umfang Straftaten der Beschaffungskriminalität.
Bei dieser Sachlage wird der neue Tatrichter mit Hilfe eines Sachver-
ständigen zu klären haben, ob der Angeklagte die Tat (positiv feststellbar) im
Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen hat
und eine Gesamtwürdigung seiner Person und der Tat ergibt, daß von ihm in-
folge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er
deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Der etwaigen Nachholung einer Unterbringungsentscheidung steht nicht
entgegen, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2
StPO; vgl. BGHSt 37, 5, 9).
2. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Schuldspruch und Strafausspruch werden durch die teilweise
Aufhebung und die Notwendigkeit einer neuen Beweisaufnahme zum Maßre-
gelausspruch mit Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den §§ 63,
64 StGB nicht berührt. Das Vorliegen von Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB
kann der Senat unter den gegebenen Umständen ausschließen. Bei der Straf-
zumessung hat die Kammer den Strafrahmen ohnehin gemäß §§ 21, 49 Abs. 1
StGB verschoben, da nach ihrer Überzeugung eine erhebliche Verminderung
der Schuldfähigkeit zugunsten des Angeklagten zumindest nicht auszuschlie-
ßen war.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker