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BGH Beschluss vom 11.01.2005 – 3 StR 488/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2005 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 30. August 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des
Anlaß zu näherer Erörterung gibt lediglich die Verfahrensrüge, mit der
die Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO, § 76 Abs. 2 GVG geltend gemacht und
vorgebracht wird, die Strafkammer sei angesichts der weder umfangreichen
noch schwierigen Strafsache in willkürlicher Weise mit drei Berufsrichtern und
zwei Schöffen besetzt gewesen.
Diese Rüge ist entsprechend § 338 Nr. 1 Halbs. 2 i. V. m. § 222 b StPO
präkludiert und deshalb unzulässig. Ein auf die Verletzung des § 76 Abs. 2
GVG gestützter Besetzungseinwand ist in der Hauptverhandlung, wie sich aus
dem Vortrag der Revision ergibt, nicht erhoben worden.
Soweit der Beschwerdeführer der Präklusion mit dem Vorbringen entge-
gentreten will, die Strafkammer habe ihre Besetzung entgegen § 222 a Abs. 2
StPO nicht rechtzeitig mitgeteilt und seinen Unterbrechungsantrag zu Unrecht
zurückgewiesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Einwand, die Strafkammer
sei unter Verletzung von § 76 Abs. 2 GVG überbesetzt (oder umgekehrt unter-
besetzt), muß bei der gebotenen entsprechenden (vgl. BGH NJW 2003, 3644,
3645 m. w. N.) Anwendung des § 222 b Abs. 1 StPO mit Blick auf Sinn und
Zweck der Vorschrift auch dann bis zum Beginn der Vernehmung des ersten
Angeklagten zur Sache geltend gemacht werden, wenn die namentliche Mittei-
lung der beteiligten Richter nicht entsprechend § 222 a StPO erfolgt ist. Denn
die Entscheidung, ob die Strafkammer mit zwei oder drei Berufsrichtern besetzt
ist, wird bereits mit dem Eröffnungsbeschluß getroffen und bekannt gemacht.
Da die Rüge bereits unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob die
gemessen an § 76 Abs. 2 GVG etwa fehlerhafte Besetzung der Strafkammer
mit drei Berufsrichtern überhaupt angegriffen werden kann - wozu der Senat
neigt (so auch Siolek in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 76 GVG Rdn. 16) -
und ob der Beschluß über die Dreierbesetzung hier willkürlich war, was unter
Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände (vgl. BGHSt 44, 328; BGH
NJW 2003, 3644) indes jedenfalls nicht naheliegt.
Tolksdorf Miebach Pfi-
ster
Becker Hubert