Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden
Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 28.10.2021 – 3 Ws 95/21
Oberlandesgericht Dresden
Strafsenat Aktenzeichen: 3 Ws 95/21 und 3 Ws 96/21 Landgericht Leipzig, 8 KLs 105 Js 24167/20 GenStA Dresden, 26 Ws 542/21 StA Leipzig, 105 Js 24167/20
Seite 1
BESCHLUSS
In dem Strafverfahren gegen
A1, geboren am ...1993 in …, Staatsangehörigkeit: deutsch, derzeit in d. Justizvollzugsanstalt …
Verteidigerinnen: Rechtsanwältin RA1, …
Rechtsanwältin RA2, …
A2, geboren am ...1991 in …, Staatsangehörigkeit: deutsch, derzeit in d. Justizvollzugsanstalt …
Verteidigerin: Rechtsanwältin RA3, …
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. hier: Besetzungsrüge
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 28.10.2021
beschlossen:
Der von den Angeklagten erhobene Einwand der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.
Seite 2
Gründe I.
Mit Schriftsatz ihrer Verteidigerinnen Rechtsanwältinnen RA1, RA2 und RA3 vom 7. August 2021, bei dem Landgericht Leipzig eingegangen am 9. August 2021, beanstanden die Angeklagten die Gerichtsbesetzung in der dort seit dem 9. August 2021 vor der 8. Großen Strafkammer stattfindenden Hauptverhandlung. Die nun gerügte Gerichtsbesetzung mit den Namen der Berufsrichter und Schöffen ist den Verteidigerinnen jeweils per Telefax am 2. August 2021 mitgeteilt worden. Bereits mit Beschluss vom 13. Juli 2021, der den Angeklagten am 19. Juli 2021 und ihren Verteidigerinnen am 20. Juli 2021 bzw. am 23. Juli 2021 zugestellt worden ist, hat die 8. Strafkammer das Hauptverfahren eröffnet und ihre Besetzung in der Hauptverhandlung auf zwei Berufsrichter und zwei Schöffen bestimmt.
Die Angeklagten rügen, dass die 8. Strafkammer nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts zur Verhandlung und Entscheidung in dem vorliegenden Strafverfahren nicht berufen sei; die Zuordnung dieses Strafverfahrens sei willkürlich erfolgt. Tatsächlich sei die 6. Strafkammer oder die 5. Strafkammer des Landgerichts zuständig.
Im Falle einer tatsächlich gegebenen Zuständigkeit der 8. Strafkammer verhandele diese gesetzwidrig in der Besetzung mit lediglich zwei Berufsrichtern, dem Vorsitzenden und der berichterstattenden Beisitzerin, anstatt in der für eine Strafsache der vorliegenden Art vorgesehenen Besetzung mit drei Berufsrichtern, dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Zumindest aber sei bei einer Besetzung mit zwei Berufsrichtern nach dem Geschäftsverteilungsplan der 8. Strafkammer an Stelle der nun verhandelnden Beisitzerin ein anderes Kammermitglied zum Berichterstatter und damit zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung über diese Strafsache berufen.
Ferner sei die 8. Strafkammer in der Hauptverhandlung auch insoweit nicht ordnungsgemäß besetzt, als die Ersatzschöffin E1 für den entbundenen Ersatzschöffen E2 nachgerückt ist. Dieser sei zu Unrecht entbunden worden, eine Verhinderung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG habe nicht vorgelegen. Vielmehr sei es dem Ersatzschöffen E2 zuzumuten gewesen, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Dieser sei als xxx bei der F1 in O1 beschäftigt und habe im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit (lediglich) am ersten Tag der Hauptverhandlung eine Fahrprüfung abgenommen. Selbst wenn der Ersatzschöffe die Prüfung planmäßig durchgeführt hätte, wäre es allenfalls zu einer unerheblichen Verzögerung des auf 9:00 Uhr bestimmten Sitzungsbeginns gekommen, welche eine Entbindung nicht gerechtfertigt hätte. Ausweislich der Mitteilung der Fahrschule sei davon auszugehen gewesen, dass die Prüfung bis 9.20 Uhr dauern werde. Somit wäre angesichts der 8,35 km betragenden Entfernung zwischen dem Ort der Prüfung, der F1 Niederlassung in O1 auf der … Straße, und dem
Seite 3
Landgericht Leipzig sowie einer hierfür anzunehmenden Fahrzeit von 13 bis maximal 18 Minuten der Beginn der Hauptverhandlung nur um 35 Minuten verzögert worden.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16. September 2021 dem Besetzungseinwand nicht abgeholfen und ihn dem Oberlandesgericht Dresden vorgelegt. Hierzu haben die Verteidigerinnen (gemeinschaftlich) mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2021 Stellung genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat mit Verfügung vom 24. September 2021 beantragt, den Besetzungseinwand als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Der von der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Leipzig für nicht begründet erachtete Besetzungseinwand, über den gemäß § 222b Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 121 Abs. 1 Nr. 4 GVG unter Berücksichtigung der von den Verteidigerinnen gemeinschaftlich abgegebenen Stellungnahme vom 6. Oktober 2021 der Senat zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg.
1. Soweit mit ihm nicht auch beanstandet wird, dass die Kammer in der Hauptverhandlung mit zwei statt drei Berufsrichtern besetzt ist, ist der Besetzungsweinwand der Angeklagten form- und fristgerecht erhoben sowie auch im Übrigen statthaft.
a) Der Einwand, dass das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, ist im Falle einer Besetzungsmitteilung nach § 222a Abs. 1 StPO innerhalb einer Woche nach deren Zustellung oder, soweit eine Zustellung nicht erfolgt ist, nach ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung geltend zu machen (§ 222b Abs. 1 S. 1 StPO). Der Besetzungseinwand muss - ebenfalls innerhalb dieser Frist - ohne Bezugnahmen und Verweisungen die Umstände, welche die fehlerhafte Gerichtsbesetzung begründen sollen, so konkret und vollständig wiedergeben, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 Satz StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird (OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 - 3 Ws 21/20, juris). Zu einem vollständigen Vortrag in diesem Sinne gehört (auch) die Angabe des Inhalts sowie des Datums der Zustellung oder der anderweitigen Bekanntmachung der Besetzungsmitteilung nach § 222a StPO. Im Falle der Mitteilung von Änderungen der Gerichtsbesetzung beginnt die Wochenfrist des § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO erneut, jedoch beschränkt auf die jeweilige Änderung (vgl. OLG München, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 2 Ws 138/20; juris). Der hiergegen gerichtete Besetzungseinwand muss entsprechende Angaben enthalten.
Seite 4
b) Auf den Einwand, die Strafkammer sei unter Verletzung von § 76 Abs. 2 GVG überbesetzt oder unterbesetzt, findet § 222b StPO entsprechende Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 – 3 StR 488/04, juris, zu § 222b StPO in der bis zum 12. Dezember 2019 geltenden Fassung). Hieran hat die Einführung der Wochenfrist in § 222b Abs. 1 StPO und des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 222b Abs. 3 StPO durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2121, 2122) nichts geändert (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64 Auflage, § 222b Rdnr. 3a; Karlsruher Kommentar/Gmel, StPO, 8. Auflage, § 222b Rdnr. 1). Da die Entscheidung, ob die Strafkammer mit zwei oder drei Berufsrichtern besetzt ist, bereits mit dem Eröffnungsbeschluss - oder nach Maßgabe des § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG bei Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung - getroffen und bekannt gemacht wird, kommt es für jenen Einwand allerdings nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt oder ob überhaupt eine Besetzungsmitteilung nach § 222a StPO erfolgt ist (BGH a.a.O.). Vielmehr beginnt insoweit die einwöchige Frist nach § 222b Abs. 1 StPO in der seit dem 13. Dezember 2019 geltenden und auf das vorliegende Strafverfahren anzuwendenden Fassung mit der Bekanntmachung des Beschlusses nach § 76 Abs. 2 GVG. Dies folgt aus dem mit der Einführung dieser Frist und dem Vorabentscheidungsverfahren vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, so früh wie möglich Klarheit über die Rechtmäßigkeit der Gerichtsbesetzung zu schaffen.
c) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen kann hier dahinstehen, ob der mit dem Schriftsatz der Verteidigerinnen vom 7. August 2021 geltend gemachte Einwand, die mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzte 8. Strafkammer sei unter Verletzung von § 76 Abs. 2 GVG unterbesetzt, auch in formeller Hinsicht den an ihn entsprechend § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen nicht genügt, weil in ihm der Zeitpunkt der Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vom 13. Juli 2021 (Bl. 2192/2193), in dem unter Ziffer 3 über die Besetzung der Strafkammer in der Hauptverhandlung entschieden worden ist, nicht angegeben wird. Tatsächlich war dieser Beschluss der Strafkammer auf Anordnung des Kammervorsitzenden vom 14. Juli 2021 (Bl. 2199 ff.) den beiden Angeklagten ausweislich der zu den Akten genommenen Zustellungsurkunden (nach Bl. 2209) jeweils am 19. Juli 2021 und ihren Verteidigerinnen ausweislich der zur Akte gereichten Empfangsbekenntnisse (ebenfalls jeweils nach Bl. 2209) am 20. Juli 2021 bzw. am 23. Juli 2021 zugestellt worden. Die einwöchige Frist zur Anbringung des entsprechenden Besetzungseinwands hat danach für einen Angeklagten mit Ablauf des 27. Juli 2021 und für den anderen Angeklagten mit Ablauf des 30. Juli 2021 (§ 37 Abs. 2 StPO) geendet, während der Schriftsatz ihrer Verteidigerinnen vom 7. August 2021 erst am 9. August 2021 bei dem Landgericht eingegangen ist. Jener Teil des Besetzungseinwands ist somit verfristet und daher in der Sache nicht zu prüfen.
Seite 5
d) Im Übrigen ist der am 9. August 2021 angebrachte Besetzungseinwand der Angeklagten form- und fristgerecht, nachdem die förmliche Zustellung der Besetzungsmitteilung zwar nicht in allen drei Fällen durch Empfangsbekenntnis der Verteidigerinnen für den 2. August 2021 nachgewiesen, aber keiner von ihnen die an diesem Tag per Telefax übermittelte Besetzungsmitteilung bereits vorher tatsächlich zugegangen sein kann (§ 43 Abs. 1, § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 174, 189 ZPO).
2. Soweit der Senat den Besetzungseinwand in der Sache zu prüfen hat, ist dieser unbegründet.
a) Zur Verhandlung und Entscheidung im vorliegenden Strafverfahren gegen die Angeklagten ist vorschriftsmäßig die 8. Große Strafkammer des Landgerichts Leipzig berufen.
aa) Die durch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährte Garantie des gesetzlichen Richters erfordert, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welcher Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Die Regelungen eines Geschäftsverteilungsplans müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, juris, m.w.N.).
Die Überprüfung des Geschäftsverteilungsplans unterliegt im Hinblick auf dessen Rechtsnatur Grenzen. Geschäftsverteilungspläne werden vom Präsidium des Gerichts in Wahrnehmung der ihm nach § 21e GVG übertragenen Aufgabe in richterlicher Unabhängigkeit beschlossen. Dabei ist dem Präsidium in der Verteilung der richterlichen Aufgaben ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum eingeräumt. Dieser ist erst überschritten, wenn für die Entscheidung kein sachlicher Grund ersichtlich ist und die Verteilung der Geschäfte maßgeblich durch sachfremde Erwägungen geprägt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - StB 25 und 26/21, juris, m.w.N.).
Die einschlägigen Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Leipzig in seiner bei Eingang des vorliegenden Strafverfahrens geltenden, somit maßgeblichen Fassung begegnen insoweit keinen Bedenken. Dieser Geschäftsverteilungsplan sieht vor,
Seite 6
dass erstinstanzliche allgemeine Strafsachen, zu denen auch das vorliegende Strafverfahren gehört, in der Reihenfolge ihres Eingangs nach einem festgelegten Schlüssel unter drei Strafkammern, darunter auch die 8. Strafkammer, verteilt werden (sogenanntes Turnus- oder Rotationsprinzip). Soweit an einem Tag mehr als eine solche Strafsache eingeht, bestimmt sich die Reihenfolge nach einer alphabetischen Sortierung (Ziffer 6 „Regelungen der großen Strafkammern“ Lit. a, Absatz 2). Diese Regelungen sind generell-abstrakt, unmissverständlich und frei von Widersprüchen; sie ermöglichen es dem mit der Registrierung des Eingangs beauftragten Bediensteten, die für eine erstinstanzliche allgemeine Strafsache zuständige Kammer zu bestimmen.
bb) Die konkrete Anwendung der Regelungen des Geschäftsverteilungsplans auf ein Strafverfahren unterliegt im Rahmen des Besetzungseinwandes einer Überprüfung nur insoweit, als sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Eine Beanstandung ergibt sich (nur) dann, wenn das Strafverfahren unvertretbar oder willkürlich einem bestimmten Spruchkörper zugewiesen wurde (BVerfG, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 StR 10/20, juris).
Der Besetzungseinwand greift damit nicht in jedem Fall einer fehlerhaften Gerichtsbesetzung durch. Vielmehr führt der Angriff nach der Rechtsprechung nur dann zum Erfolg, wenn die beanstandete Besetzung auf Willkür beruht. Willkür ist nicht gegeben, wenn die Fehlbesetzung auf einer zwar irrigen, aber vertretbaren Auslegung nicht eindeutiger Regelungen beruht. Durch einen error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen. Von Willkür kann nur die Rede sein, wenn die Entscheidung über die Gerichtsbesetzung sich so weit von dem die Bestimmungen über die Besetzung des Gerichts beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1970 - 2 BvR 48/70, juris). Schon eine nur vertretbare Beantwortung einer Zweifelsfrage zur zutreffenden Gerichtsbesetzung verstößt weder gegen den sich aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anspruch auf Mitwirkung des gesetzlichen Richters, noch wird dadurch eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts i.S.v. § 338 Nr. 1 StPO herbeigeführt (BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, juris). Gleiches gilt nach § 222b Abs. 3 StPO, der durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 angefügt und durch den der bislang im Wege der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO zu erhebende Einwand der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung aus dem Revisionsverfahren in ein Vorabentscheidungsverfahren verlagert worden ist.
cc) Vorliegend ist eine willkürliche Anwendung der Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Leipzig auf das Strafverfahren gegen die Angeklagten nicht gegeben. Vielmehr wurde für dieses bei seinem Eingang am 27. Mai 2021
Seite 7
in zutreffender Weise die Zuständigkeit der 8. Strafkammer ermittelt.
Ausweislich des im Besetzungseinwand in Bezug genommenen Turnushefts gingen am 27. Mai 2021 zwei neue Strafsachen aus dem Kreis der Verfahren gemäß § 74 GVG, welche nach Ziffer 6 der „Allgemeinen Bestimmungen“ des Geschäftsverteilungsplans der 5., 6. und 8. Strafkammer im „Dreierturnus“ zugewiesen sind, bei dem Landgericht Leipzig ein: das Verfahren gegen die Angeklagten und das Strafverfahren mit dem staatsanwaltlichen Az. 305 Js 61971/20 (“R.“). Wie im Besetzungseinwand zutreffend ausgeführt ist, hatte dabei das Verfahren gegen die Angeklagten als der frühere der zwei Eingänge zu gelten, da sich gemäß Ziffer 6 („Regelungen der großen Strafkammern“) Buchstabe a Absatz 2 bei taggleichem Eingang mehrerer Verfahren die Reihenfolge der Zählung nach dem Alphabet, bezogen auf die Namen der Angeschuldigten, richtet und dabei im Falle von Strafverfahren gegen mehrere Angeschuldigte auf den ersten Nachnamen des lebensjüngeren Angeschuldigten - hier „G.“ - abzustellen ist (Ziffer 7.a). In dieser Weise wurden die zwei Verfahren bei der Erfassung im Turnus auch behandelt: Die erste freie Zeile im Turnusheft war am 27. Mai 2021 Blatt 16 Nr. 3, welche die 8. Strafkammer als zuständig auswies; die nächste frei Zeile war Blatt 17 Nr. 2, welche die 6. Strafkammer als zuständig auswies. Korrespondierend mit der durch das Alphabet vorgegebenen Reihenfolge wurde das Strafverfahren gegen die Angeklagten in Blatt 16 Nr. 3 und dasjenige mit dem staatsanwaltlichen Az. 305 Js 61971/20 (“R.“) in Blatt 17 Nr. 2 eingetragen.
Eine anderweitige Zuordnung war nicht wegen der im Besetzungseinwand in Bezug genommenen Regelungen unter Ziffer 11 Abs. 2 der „Allgemeinen Bestimmungen“ des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Leipzig geboten. Danach wird im Falle einer (wegen Sachzusammenhangs zulässigen) Abgabe eines Verfahrens an eine gleichrangige Kammer das übernommene Verfahren bei der übernehmenden Kammer an der nächsten freien Stelle im Turnus eingetragen, während die abgebende Kammer als Ersatz für das abgegebene Verfahren das nächste Verfahren erhält, das nach Mitteilung der Übernahme eingeht. Dieses Verfahren wird an die Stelle des abgegebenen Verfahrens eingetragen; die Übernahme ist unverzüglich der Registratur mitzuteilen. Soweit, hierauf gestützt, mit dem Besetzungseinwand geltend gemacht wird, dass am 27. Mai 2021 der 6. Strafkammer eine Strafsache nach § 74 GVG als Ersatz für das von ihr an die 5. Strafkammer abgegebene Strafverfahren mit dem staatsanwaltlichen Az. 707 Js 28233/21 (“B.“) an dessen Stelle in Blatt 13 Nr. 2 des Turnushefts habe zugeschrieben werden müssen und hierfür nicht - wie dem Turnusheft an angegebener Stelle zufolge geschehen - das Verfahren mit dem staatsanwaltlichen Az. 305 Js 61971/20 (“R.“) habe herangezogen dürfen, sondern wegen seines alphabetischen Vorrangs das Verfahren gegen die Angeklagten heranzuziehen gewesen sei, ist nicht dargetan, dass der Registratur mitgeteilt worden sei, dass die 5. Strafkammer das Strafverfahren mit dem staatsanwaltlichen Az. 707 Js 28233/21 (“B.“) von der 6. Strafkammer übernommen hatte, bevor sie die Eintragungen in Blatt 16 Nr. 3 und Blatt
Seite 8
17 Nr. 2 vornahm. Vielmehr deutet die Streichung des Verfahrens mit dem staatsanwaltlichen Az. 305 Js 61971/20 (“R.“) in Blatt 17 Nr. 2 des Turnushefts darauf hin, dass dieses Verfahren an dortiger und dasjenige gegen die Angeklagten in Blatt 16 Nr. 3 bereits eingetragen waren, als der Registratur jene Meldung zuging. Zwar hätte in diesem Falle die Registratur die bereits vorgenommenen Eintragungen in Blatt 17 Nr. 2 nicht streichen dürfen und den Eingang des nächsten Strafverfahrens abwarten müssen, welches dann als Ersatz für das Strafverfahren mit dem staatsanwaltlichen Az. 707 Js 28233/21 (“B.“) in Blatt 13 Nr. 2 des Turnushefts für die 6. Strafkammer einzutragen gewesen wäre. Gleiches hätte jedoch in Bezug auf das in Blatt 16 Nr. 3 zu diesem Zeitpunkt bereits eingetragene Verfahren gegen die Angeklagten gegolten. Der vom Besetzungseinwand aufgezeigte mögliche Fehler bei der Registrierung eines Strafverfahrens als Ersatz in Blatt 13 Nr. 2 für die 6. Strafkammer hat sich somit auf das Verfahren gegen die Angeklagten nicht ausgewirkt. Vielmehr wurde dieses Strafverfahren bei seiner erstmaligen Erfassung am 27. Mai 2021 (und auch hiernach) im Turnusheft korrekt behandelt.
dd) Soweit sich der Besetzungseinwand zur angeblich fehlerhaften Erfassung anderer Strafsachen vor Eingang des Strafverfahrens gegen die Angeklagten verhält, ist nicht erkennbar, dass hierdurch eine willkürliche Zuteilung des vorliegenden Strafverfahrens an die 8. Strafkammer bewirkt worden wäre. Willkür wäre insoweit nur anzunehmen, wenn die behaupteten früheren Fehler planvoll im Hinblick auf eine Steuerung des vorliegenden Strafverfahrens begangen worden wären; dafür gibt es keine Anhaltspunkte.
b) Die Auswahl der berufsrichterlichen Beisitzerin hält ebenfalls dem Besetzungseinwand stand.
Maßgeblich ist hier, wie im Besetzungseinwand angegeben, der spruchkörperinterne Geschäftsverteilungsplan der mit drei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden besetzten 8. Strafkammer in der aufgrund ihres Beschlusses vom 26. März 2021 ab dem 1. April 2021 geltenden Fassung. Gemäß Ziffer II.3.a dieses Geschäftsverteilungsplans nehmen in Fällen der Besetzung mit zwei Berufsrichtern (§ 76 Abs. 2 GVG) der Vorsitzende und der Berichterstatter an der Hauptverhandlung teil. Die Berichterstattung übernehmen die zwei Beisitzer im Wechsel (Turnus), wobei jedes 11. auf Beisitzer II entfallende Verfahren der Beisitzerin I zugewiesen ist (Ziffer I.1). Abweichend davon sind unter Ziffer V Sonderzuständigkeiten der Beisitzer geregelt, wobei die Zuweisung der dort anhand abstrakter Merkmale bezeichneten Verfahren teilweise mit und teilweise ohne Anrechnung auf den Turnus im Wege eines Ausgleichs bei dem nächsten turnusmäßig auf den betroffenen Berichterstatter entfallenden Verfahren erfolgt.
Im Besetzungseinwand sind das Verfahren gegen die Angeklagten und 15 weitere, jeweils anhand ihres Aktenzeichens und Eingangsdatums bezeichnete Strafsachen nach § 74 GVG
Seite 9
aufgeführt (Bl. 2514), die ausweislich des Turnushefts des Landgerichts im Jahr 2021 vor dem Verfahren gegen die Angeklagten eingegangen und der 8. Strafkammer zugefallen sind. Hieraus leitet der Besetzungseinwand ab, das Verfahren gegen die Angeklagten sei als 16. Verfahren nach dem Kammerturnus nicht auf die - nun in der Hauptverhandlung mitwirkende - Beisitzerin I, sondern auf den Beisitzer II entfallen. Dahinstehen kann, ob diese Rüge ordnungsgemäß erhoben ist; dies ist unter anderem deshalb zweifelhaft, weil nicht zugleich dargetan ist, dass der 8. Strafkammer im Jahr 2021 vor dem 27. Mai 2021 nicht auch Strafsachen nach § 74 GVG zugefallen seien, die nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 11 Abs. 2 der „Allgemeinen Bestimmungen“ des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts Leipzig als Ersatz für ein von ihr an eine andere Strafkammer abgegebenes Verfahren aus dem Vorjahr im Turnusheft des Landgerichts für das Jahr 2020 zu erfassen waren. So hat der Vorsitzende der 8. Strafkammer auf das an ihn - zugunsten der Angeklagten ohne Rücksicht auf eine etwaige Unzulänglichkeit ihrer Rüge - im Freibeweisverfahren gerichtete Auskunftsersuchen des Senats fernmündlich erklärt, dass im Jahr 2021 außer den im Besetzungseinwand aufgeführten 16 Strafverfahren eine weitere Strafsache nach § 74 GVG dem Senat vor dem 27. Mai zugefallen sei. Hierbei handele es sich um das Strafverfahren mit dem Az. 8 Kls 751 Js 25886/19 (“T.“), in welchem die Anklage der Staatsanwaltschaft Leipzig am 22. Januar 2021 bei dem Landgericht Leipzig eingegangen sei. Dieses Verfahren sei im Turnusheft des Landgerichts für das Jahr 2020 in Blatt 42 Nr. 3 als Ersatz für das zunächst dort erfasste und hiernach von der 8. an die 6. Strafkammer abgegebene Strafsache mit dem staatsanwaltlichen Az. 804 Js 41684/20 (“M.“) eingetragen worden.
Ebenso hat der an die kammerinterne Turnusregelung anknüpfende Besetzungseinwand nicht dargelegt, dass der Zuweisung des Strafverfahrens gegen die Angeklagten an die Beisitzerin I nicht eine Turnusabweichung nach Maßgabe der in Ziffer V des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans bestimmten Regelungen zugrunde liege. Auch insoweit hat der Senat zugunsten der Angeklagten eine ordnungsgemäße Erhebung der Rüge unterstellt und den Vorsitzenden der 8. Strafkammer im Wege des Freibeweises fernmündlich um Auskunft ersucht. Dieser hat erklärt, bei Eingang des Verfahrens gegen die Angeklagten am 27. Mai 2021 sei gemäß Ziffer V. Nr. 3 Satz 2 des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans ein Ausgleich zugunsten des Beisitzers II vorzunehmen gewesen, weshalb dieses Verfahren auf die Beisitzerin I als Berichterstatterin entfallen sei. Der Ausgleich sei dadurch veranlasst gewesen, dass zuvor das auf Blatt 11 Nr. 3 des Turnushefts für das Jahr 2021 eingetragene Strafverfahren mit dem staatsanwaltlichen Az. 166 Js 33004/20 (“S.“) aufgrund der Regelungen über die Sonderzuständigkeit nach Ziffer V Nr. 3 Satz 1 des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans dem Beisitzer II zugefallen sei; dieses Verfahren sei im Wege einer Vorlage durch das Amtsgericht Grimma gemäß § 209 Abs. 2 StPO bei dem Landgericht Leipzig eingegangen. Wegen Sachzusammenhangs mit diesem Verfahren sei dann die im Turnus folgende Strafsache mit dem
Seite 10
staatsanwaltlichen Az. 166 Js 55752/19 (“S.“) ebenfalls dem Beisitzer II zugefallen (Ziffer VI Satz 2 des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans) und habe daher für den Ausgleich nicht herangezogen werden können. Gleiches gelte in Bezug auf die Strafsache mit dem staatsanwaltlichen Az. 853 Js 36264/18 (“K.“), welches wiederum wegen Sonderzuständigkeit nach Ziffer V Nr. 3 Satz 1 des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans dem Beisitzer II als Berichterstatter zugefallen sei. Das nächste Verfahren, das im Turnus auf den Beisitzer II als Berichterstatter entfallen wäre und daher gemäß Ziffer V. Nr. 3 Satz 2 des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans als Ausgleich für das Strafverfahren mit dem staatsanwaltlichen Az. 166 Js 33004/20 (“S.“) der Beisitzerin I zugefallen sei, sei das Verfahren gegen die Angeklagten gewesen.
Die Darstellung des Vorsitzenden zur Anwendung des spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans auf das Verfahren gegen die Angeklagten korrespondiert mit dem Inhalt der Turnushefte des Landgerichts Leipzig für die Jahre 2020 und 2021. Sie belegt, dass die stellvertretende Vorsitzende und Beisitzerin I in Übereinstimmung mit der kammerinternen Geschäftsverteilung als Beisitzerin in der Hauptverhandlung mitwirkt.
c) Schließlich ist der Besetzungseinwand auch nicht insoweit begründet, als die Mitwirkung der Hilfsschöffin - nach dem Gerichtsverfassungsgesetz in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung: Ersatzschöffin - E1 beanstandet wird. Die hierzu ausschließlich gerügte Feststellung der Verhinderung und Entbindung des an früherer Stelle nachberufenen Ersatzschöffen E2 durch den Vorsitzenden der 8. Strafkammer ist frei von Willkür.
aa) Gemäß § 54 Abs. 1 GVG (i.V.m. § 77 Abs. 1 GVG) kann ein Schöffe auf seinen Antrag wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbunden werden; ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Schöffe an der Dienstleistung durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann. Wie schon bisher nach § 338 Nr. 1 StPO, so kann auch nach § 222b Abs. 3 StPO das Rechtsmittelgericht im Fall der Befreiung eines Schöffen von der Dienstleistung angesichts der in § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG normierten Unanfechtbarkeit einer solchen Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 336 Abs. 1 Satz 2 StPO nur dann eingreifen, wenn der Beschwerdeführer durch die von ihm beanstandete Entscheidung seinem gesetzlichen Richter entzogen wird (vgl. KG Berlin, Beschlüsse vom 9. März 2020, 1 Ws 19/20, und 4 Ws 29/20, juris). Dies ist nicht bereits bei einer fehlerhaften, sondern erst bei einer objektiv willkürlichen Entscheidung der Fall (vgl. BGHSt 31, 3, 5). Willkür in diesem Sinne liegt freilich nicht nur bei einer bewussten Fehlentscheidung, sondern auch dann vor, wenn die mit der Entbindung des Schöffen verbundene Festlegung des gesetzlichen Richters bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken, im Fall des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG die Verhinderung einer manipulativen Richterauswahl (vgl. BVerfGE
Seite 11
17, 294, 299), grob fehlerhaft und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 2 StR 342/15 –, juris Rn. 12; NJW 2014, 1604, 1606).
bb) Die hier durch den Vorsitzenden der 8. Strafkammer des Landgerichts Leipzig in Bezug auf die Entbindung des Ersatzschöffen E2 getroffene Entscheidungen ist weder unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Dokumentation noch in der Sache willkürlich im vorbezeichneten Sinne.
aaa) Gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 3 GVG ist der Kammervorsitzende verpflichtet, den Entbindungsantrag nach § 54 Abs. 1 GVG und seine Entscheidung aktenkundig zu machen. Eine stichwortartige, die tragenden Gründe der Entscheidung zutreffend beschreibende Dokumentation genügt den Anforderungen des § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG (vgl. KG Berlin, 4 Ws 29/20, a.a.O. m.w.N.). Dem wird die schriftliche Verfügung des Kammervorsitzenden vom 29. Juli 2021, die an eine (in unschädlicher Weise versehentlich mit einem unzutreffenden Datum versehene) Aktennotiz vom „21.07.2021“ der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle über einen Telefonanruf des Ersatzschöffen E2 und die per E-Mail am 28. Juli 2021 um 15.39 Uhr übermittelte Bestätigung der Teilnahme des Ersatzschöffen an einer Fahrstunde mit praktischer Fahrprüfung am 9. August 2021 von 7.15 Uhr bis voraussichtlich 9.20 Uhr anknüpft, gerecht.
bbb) Die Entscheidung, den Ersatzschöffen E2 zu entbinden, ist auch der Sache nach nicht grob fehlerhaft und offensichtlich unhaltbar im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG.
Der Vorsitzende hat dazu am 29. Juli 2021 verfügt, dass der in der Schöffenliste an nächster Stelle stehende Hilfsschöffe zur Hauptverhandlung am 9. August 2021 und zu den zu diesem Zeitpunkt bestimmten Fortsetzungsterminen zu laden sei, da das Vorbringen des Ersatzschöffen E2 dessen Verhinderung rechtfertige. Es sei diesem nicht zuzumuten, an der Fahrprüfung nicht teilzunehmen. Der Ersatzschöffe sei dadurch ausreichend entschuldigt, seine Verhinderung für die Hauptverhandlung sei gegeben. Die Verfügung des Vorsitzenden lautet wörtlich:
„Der Schöffe E2 hat am Sitzungstag 09.082021 von 07.15 Uhr bis voraussichtlich 09:20 Uhr eine praktische Fahrprüfung bei der F1 zu absolvieren und dies durch eine Bestätigung der Fahrschule glaubhaft gemacht. Ob diese Prüfung tatsächlich um diese Uhrzeit beendet ist, lässt sich nach aller Erfahrung nicht exakt bestimmen. Zudem ist - insbesondere angesichts der Sperrungen auf dem Weg von der ganz im O1 Nordosten befindlichen F1 zum Landgericht Leipzig - von einer erheblichen Wegezeit auszugehen, zumal die Straßenbahnen die nahegelegenen Haltestellen derzeit nicht nutzen können. Auch per PKW würde sich, auch durch die baustellenbedingten Verzögerungen eine erhebliche
Seite 12
Fahrzeit von geschätzt (inklusive Weg von einem möglichen Parkplatz zum Gericht) etwa einer Stunde oder etwas mehr ergeben. Damit wäre von einer deutlichen Verzögerung des Beginns der Hauptverhandlung auszugehen. Hingegen ist dem Schöffen nicht zuzumuten an dieser Fahrprüfung nicht teilzunehmen. Von einer ausreichenden Entschuldigung und einer Verhinderung des Schöffen E2 ist damit auszugehen“.
Die vom Vorsitzenden der 8. Strafkammer in der Verfügung vom 29. Juli 2021 verwendete Formulierung „der Schöffe E2 hat am Sitzungstag (...) eine praktische Fahrprüfung bei der F1 zu absolvieren“, legt es nahe, dass er den Ersatzschöffen bei seiner Entbindungsentscheidung für den Kandidaten einer Führerscheinprüfung hielt. Hingegen bestehen an der Richtigkeit einer solchen Bewertung Zweifel, weil - wie der Besetzungseinwand aufzeigt - der Ersatzschöffe E2 bei der Glaubhaftmachung seiner Verhinderung in seiner E-Mail vom 28. Juli 2021 (Bl. 2534) in der Fußzeile als „xxx - F1“ zeichnete.
Nach der vom Senat freibeweislich eingeholten telefonischen Erklärung des Vorsitzenden der 8. Strafkammer hat dieser bei seiner Entscheidung über die Entbindung des Ersatzschöffen E2 in der Tat angenommen, dass der Ersatzschöffe selbst eine Fahrprüfung zu absolvieren hatte, er also nicht Prüfer sondern Kandidat war. Der Vorsitzende der 8. Strafkammer hat dazu erläutert, dass er die Fußzeile der E-Mail „xxx - F1“ möglicherweise überlesen, jedenfalls dazu keine (bewusste) Wahrnehmung gehabt habe. Ihm sei nicht erinnerlich, dass der Ersatzschöffe bei der F1 als xxx beschäftigt war. Dagegen habe er im Zusammenhang mit der Entbindung des Ersatzschöffen eine klare Erinnerung an das ihm vorgelegte Schreiben der Fahrschule (Bl. 2535), in welchem nach seiner Einschätzung der Eindruck erweckt worden sei, dass der Ersatzschöffe als Fahrschüler an der Führerscheinprüfung am 9. August 2021 teilnehme.
Auch der dem Vorsitzenden bei der Entscheidung über die Entbindung ebenfalls vorliegende Vermerk vom „21. Juli 2021“ der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Bl. 2533) über die telefonische Mitteilung des Ersatzschöffen lässt nicht erkennen, in welcher Eigenschaft dieser an der Prüfung teilnahm. Dieser Vermerk lautet: „D. Schöffe E2 teilte auf telefonische Nachfrage mit, dass er bei der F1 am 09.08.2021, um einen Termin zur Führerscheinprüfung um 8.10 Uhr wahrnehmen muss. Einen Nachweis wird über die Fahrschule zu gesandt.“
Die Beschäftigung des Ersatzschöffen als xxx bei der Prüforganisation F1 und der sich daraus ergebende Anhaltspunkt für seine Einbindung in die am 9. August 2021 stattfindende Fahrerlaubnisprüfung als Prüfer ist allein der Fußzeile seiner E-Mail vom 28. Juli 2021 zu entnehmen. Die dortige Angabe kann zwar nicht als „versteckt“ bezeichnet werden. Sie ist im Gesamtgefüge der Erklärungen des Ersatzschöffen und der von ihm vorgelegten Unterlagen
Seite 13
indes derart unauffällig gewesen, dass sie bei einem Lesen unbemerkt bleiben konnte. Wenngleich somit die Entscheidung des Kammervorsitzenden zur Entbindung des Ersatzschöffen von einem Tatsachenirrtum beeinflusst war, so kann - auch bei Anwendung des bei der Willkürprüfung anzulegenden, auf Verhinderung einer manipulative Richterauswahl ausgerichteten Maßstabs - von einem klar zutage getretenen Gesetzesverstoß oder einem willkürlichen Eingriff in die Besetzung des Gerichts nicht die Rede sein (vgl. BGHSt 27, 105). Das bloße Überlesen der Fußzeile einer E-Mail trägt eine solche Beurteilung nicht.
Schließlich kann der dem Besetzungseinwand zugrunde gelegten Bewertung, dass im Falle der Teilnahme des Ersatzschöffen an der Prüfung (bis 9.20 Uhr) dieser bis 9.35 Uhr im Landgericht Leipzig eingetroffen wäre und es insoweit nur zu einer geringen Verzögerung das auf 9.00 Uhr bestimmten Beginns der Hauptverhandlung gekommen wäre, nicht beigetreten werden. Die in seiner Verfügung vom 29. Juli 2021 niedergelegte Einschätzung des Kammervorsitzenden, dass das Prüfungsende nicht exakt zu bestimmen war und überdies aufgrund der Verkehrssituation zwischen der F1-Niederlassung im O1 Nordosten und dem in der O1 Innenstadt liegenden Landgericht eine Fahrtdauer von etwa einer Stunde oder etwas mehr zu kalkulieren sei, ist zumindest vertretbar.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Die Prüfung, ob tatsächlich Kosten entstanden oder Auslagen angefallen sind, bleibt dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - StB 13-15/21, juris, m.w.N.).
K. Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
V. Richter am Oberlandesgericht
W. Richter am Oberlandesgericht