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BGH Beschluss vom 11.01.2005 – 5 StR 510/04

5. Strafsenat

5 StR 510/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2005

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 28. Juli 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO mit

den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer einheitlichen Bei-

hilfe zur Steuerhinterziehung und zur gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung

zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die

Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hinterzog der anderwei-

tig verfolgte Geschäftsführer einer Im- und Export GmbH für die Jahre 2000

(Abgabe der Steuererklärungen am 12. November 2001) und 2001 (Abgabe

der Steuererklärungen am 12. Dezember 2002) dadurch Körperschaft- und

Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag, daß er Betriebseinnahmen der

GmbH in den für die Gesellschaft abgegebenen Steuererklärungen ver-

schwieg. Der Angeklagte, der in hervorgehobener Stellung als Speditions-

kaufmann in diesem Unternehmen tätig war, hatte im Zusammenwirken mit

dem Haupttäter Geschäftspartner der GmbH veranlaßt, fällige Zahlungen

nicht auf das in Deutschland geführte Geschäftskonto, sondern auf im Aus-

land geführte Tarnkonten zu überweisen. Die so verschleierten Einnahmen

gingen nicht in die Steuererklärungen der GmbH ein. Insgesamt verkürzte

der Haupttäter dadurch Steuern in Höhe von rund 4,5 Mio. DM.

Das Landgericht hat einen Tatbeitrag des Angeklagten bei der Erstel-

lung der Steuererklärungen ausdrücklich verneint; es hat eine tateinheitliche

Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Steuerjahr 2000) und zur gewerbsmäßigen

Steuerhinterziehung (Steuerjahr 2001) angenommen, da der Tatbeitrag des

Angeklagten „sich in seiner sonstigen Tätigkeit für die GmbH, die als einheit-

liche Handlung zu werten“ sei, erschöpft habe. Die Strafe hat das Landge-

richt dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrah-

men des § 370a Satz 1 AO entnommen.

2. Die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Steuerhinterzie-

hung und zur gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung hält sachlichrechtlicher

Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat nicht ausreichend bedacht, daß es für die Straf-

barkeit des Angeklagten auf den Zeitpunkt der Begehung der Beihilfehand-

lung ankommt. Der für den Bestand des Schuldspruchs wesentliche Bege-

hungszeitpunkt der Beihilfehandlung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 und 2

sowie § 8 StGB nach dem Zeitpunkt der Teilnahmehandlung als solcher und

nicht nach dem Begehungszeitpunkt der hier teilweise (Steuererklärungen für

2001 vom 12. Dezember 2002) zweifelsfrei nach Inkrafttreten des § 370a AO

begangenen Haupttaten (vgl. BGHR StGB § 8 Teilnehmer 1 m.w.N.). Eine

Ausrichtung an der Haupttat, die das Landgericht ersichtlich zugrunde gelegt

hat, widerspricht dem Grundgedanken des § 8 StGB, dem Bestimmtheitsge-

bot sowie dem Rückwirkungsverbot (vgl. BGH aaO m.w.N.).

Auf die Beihilfehandlung des Angeklagten könnte § 370a AO – jen-

seits verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Norm (vgl. BGH NJW

2004, 2990; BGH, Urt. vom 28. Oktober 2004 – 5 StR 276/04; jeweils

m.w.N.) – mithin nur dann Anwendung finden, wenn seine Handlungen erst

nach dem 27. Dezember 2001 tatsächlich abgeschlossen und damit im Sinne

von § 2 Abs. 2 StGB beendet waren. Eine Begehung der Beihilfehandlung

nach Inkrafttreten der Vorschrift des § 370a AO (sei es i.d.F. des Steuerver-

kürzungsbekämpfungsgesetzes vom 19. Dezember 2001, BGBl I 3922, mit

einer Geltungsdauer vom 28. Dezember 2001 bis 27. Juli 2002 oder i.d.F.

des

Fünften Gesetzes

zur

Änderung

des

Steuerbeamten-

Ausbildungsgesetzes vom 20. Februar 2002, BGBl I 2715, 2722, mit einer

Geltung ab 28. Juli 2002) hat der Tatrichter indes gerade nicht festgestellt, so

daß die Anwendung dieser im konkreten Fall gegenüber dem alten Recht

(§ 370 Abs. 1 AO) nicht milderen, sondern schärferen Tatbestände bei frühe-

rer Begehung auch nicht nach § 2 Abs. 3 StGB in Betracht kommt. Vielmehr

fehlen gerade nähere Feststellungen dazu, innerhalb welcher Zeiträume der

Angeklagte auf die Geschäftspartner der GmbH zur Verlagerung der Zah-

lungsflüsse einwirkte. Insbesondere bleibt offen, ob der Angeklagte – wofür

die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Bewertung als eine Beihilfetat

sprechen könnte – den abweichenden Zahlungsweg schon im Jahre 2000

vereinbarte und in der Folgezeit dieser Zahlungsweg ohne weitere Tätigkeit

des Angeklagten selbständig durch die Geschäftspartner fortgeführt wurde

oder ob der Angeklagte etwa jeweils zeitnah den abweichenden Zahlungs-

weg veranlaßte.

Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf. Er kann auch dem

Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe keine für eine partielle Durchent-

scheidung notwendigen, hinreichend präzisen Feststellungen entnehmen.

Auch bei einem geständigen und steuerrechtlich verständigen Angeklagten

(vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 8) müssen die Urteils-

gründe eine die revisionsrechtliche Sachprüfung ermöglichende Darstellung

der einzelnen Tathandlungen im Gefüge ihrer jeweils steuerrechtlichen Be-

deutung enthalten.

Der neue Tatrichter wird darüber hinaus zunächst zu prüfen haben, ob

die bisherige Annahme des Landgerichts, es liege nur eine Beihilfetat vor,

zutreffend ist. Selbst wenn der Angeklagte „bei der Erstellung der jeweiligen

Steuererklärungen (nicht) mitgewirkt“ hat, wird der neue Tatrichter zu erör-

tern haben, ob nicht schon im Hinblick auf eine – angesichts der bisherigen

Feststellungen möglicherweise näherliegende – wenigstens psychische Bei-

hilfe des Angeklagten von jeweils einer Beihilfehandlung zu den zwei Haupt-

taten auszugehen ist. Gelangt auch der neue Tatrichter zu der Feststellung,

daß sich die Handlungen des Angeklagten ausschließlich in der Verlagerung

der Zahlungsströme erschöpften, wird er sodann zu prüfen haben, ob sich

die Handlungen des Angeklagten auch über den 27. Dezember 2001 hinaus

erstreckten. Sodann wird er bei alledem die gegen die Verfassungsmäßigkeit

des § 370a AO vorgebrachten Erwägungen (vgl. BGH NJW 2004, 2990;

BGH, Urt. vom 28. Oktober 2004 – 5 StR 276/04; jeweils m.w.N.) zu beden-

ken haben. Gegebenfalls kann der neue Tatrichter die Verfolgung auf zwei

Fälle der Beihilfe zur (einfachen) Steuerhinterziehung nach § 154a Abs. 2

StPO beschränken.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Schaal