Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.01.2005 – X ZR 163/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 11. Januar 2005 Weschenfelder Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Für eine Reisemängelrüge gemäß § 651 g Abs. 1 BGB reicht es aus, daß der Reisende erklärt, den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen zu wollen, und dabei die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfol- gen so konkret beschreibt, daß der Reiseveranstalter die zur Aufklärung des Sachverhalts gebotenen Maßnahmen zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann.

b) Die Ausschlußfrist von einem Monat nach § 651 g Abs. 1 BGB ist jedenfalls gewahrt, wenn der Reisende seine Mängelrüge bei dem Reisebüro, über das er die Reise gebucht hat, abgibt und sie von diesem innerhalb der Mo- natsfrist an den Reiseveranstalter weitergeleitet wird.

BGH, Urt. v. 11. Januar 2005 - X ZR 163/02 - OLG Celle

LG Hannover

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis

und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das am 19. Mai 2002 verkünde-

te Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle wird auf

ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz und die Zah-

lung eines Schmerzensgeldes wegen einer Verletzung, die sie auf der Rückrei-

se von einem bei der Beklagten gebuchten Pauschalurlaub erlitten hat.

Für den Zeitraum vom 15. bis 29. Juli 2000 buchte die Klägerin für sich

und ihre damals 17 Jahre alte Tochter bei der Beklagten eine Pauschalreise

nach G. mit Rückflug nach M. . Am Rückreisetag

wurde der Klägerin am Abfertigungsschalter für den vorgesehenen Flug in der

Abflughalle des Flughafens mitgeteilt, daß in dieser Maschine nur noch ein frei-

er Platz zur Verfügung stehe. Es könne daher nur entweder die Klägerin oder

ihre Tochter zurück nach M.

fliegen; die nächste verfügbare

Flugmöglichkeit für zwei Personen zu diesem Flughafen sei erst 24 Stunden

später. Die Klägerin war nur bereit, mit ihrer Tochter zu fliegen. Ein Schalter-

angestellter teilte ihr daraufhin mit, daß in Kürze ein Flug einer anderen Flug-

gesellschaft nach P. starte, auf dem noch Plätze für die Klägerin und ihre

Tochter frei seien. Die Klägerin war mit dieser Alternative einverstanden. Der

Schalterangestellte mahnte zur Eile, da der Flug nach P. nur noch we-

nige Minuten für weitere Reisende geöffnet sei. Er lief im Dauerlauf zu dem

Abfertigungsschalter für den Flug nach P. auf der anderen Seite der Ab-

flughalle voraus. Die Klägerin und ihre Tochter folgten ihm, jeweils mit ihrem

Gepäck. Während des Laufens rutschte die Klägerin aus. Als Folge wurden bei

ihr ein Gelenkerguß, eine Zerrung des rechten Kniegelenks mit Teilruptur des

vorderen Kreuzbandes und ein unfallbedingter Knorpeldefekt an der medialen

Condyle festgestellt.

Die Klägerin ist auch nach einer Operation nicht endgültig genesen und

weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Im Laufe des Berufungsverfahrens verlor

die Klägerin, die vor dem Unfall als Altenpflegerin tätig gewesen ist, ihren Ar-

beitsplatz durch Kündigung des Arbeitgebers wegen Krankheit.

Am 2. August 2000 gab die Klägerin in dem Reisebüro, bei dem sie die

Reise mit der Beklagten gebucht hatte, ein handschriftliches Schreiben ab, in

dem das Geschehen bei ihrem Rückflug unter Nennung von Zeit und Ort ge-

schildert sowie die zum damaligen Zeitpunkt eingetretenen Unfallfolgen mit

Angabe des behandelnden Arztes aufgeführt waren. Es schließt mit dem Satz:

"Durch diese Situation sind wir nicht bereit, dieses Verhalten auf sich beruhen

zu lassen."

Das Reisebüro leitete das Schreiben der Klägerin noch am 2. August

2000 an die Beklagte weiter.

Die Klägerin meint, die Beklagte hafte für ihren Unfall auf dem Flughafen

von G. , weil sie zuvor vertragswidrig die Klägerin und ihre Tochter

nicht mit dem geschuldeten Flug nach M. transportiert habe.

Die Klägerin begehrt deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- DM,

bezifferten Ersatz verschiedener materieller Schäden und die Feststellung, daß

die Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schä-

den aus ihrer Unfallverletzung zu ersetzen.

Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Klägerin ihre Ansprüche nicht

rechtzeitig gemäß § 651 g BGB geltend gemacht habe, so daß sie damit aus-

geschlossen sei. Außerdem hafte sie für den Unfall der Klägerin nicht, weil sich

insoweit deren allgemeines Lebensrisiko verwirklicht habe.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Ver-

letzungsschaden der Klägerin sei der Beklagten nicht adäquat zurechenbar;

vielmehr habe sich nur das allgemeine Lebensrisiko der Klägerin verwirklicht.

Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung bestätigt, soweit die Klägerin

Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt hat. Im übrigen hat

das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte dem Grunde nach ver-

pflichtet sei, der Klägerin alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der

Verletzung am 29. Juli 2000 entstanden seien.

Mit der Revision beantragt die Beklagte, das angefochtene Berufungsur-

teil aufzuheben, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist. Die Klägerin tritt die-

sem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Berufungsurteil hat Bestand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die Ausschlußfrist

für die Anmeldung reisevertraglicher Ansprüche (§ 651 g Abs. 1 BGB) sei ge-

wahrt.

a) Regelungszweck dieser Bestimmung ist, dem Reiseveranstalter als-

bald Kenntnis davon zu geben, daß von einem seiner Reisenden Ansprüche

geltend gemacht und worauf diese gestützt werden. Dadurch wird dem Reise-

veranstalter ermöglicht, unverzüglich am Urlaubsort Recherchen über die be-

haupteten Reisemängel anzustellen, etwaige Regreßansprüche gegen seine

Leistungsträger geltend zu machen und gegebenenfalls seinen Versicherer zu

benachrichtigen (vgl. BGHZ 90, 363, 367 f.; 102, 80; Tempel, NJW 1987,

2841). Es ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Reisende

deutlich macht, Forderungen gegen den Reiseveranstalter stellen zu wollen

und die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen so kon-

kret beschreibt, daß der Reiseveranstalter Maßnahmen der geschilderten Art

zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann. Nicht erforderlich ist dagegen

die rechtliche Einordnung oder eine Bezifferung der erhobenen Ansprüche.

b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte das

Schreiben der Klägerin vom 2. August 2000 innerhalb der Monatsfrist des

§ 651 g Abs. 1 BGB erhalten. Dieses Schreiben enthält unter Nennung von Zeit

und Ort eine Schilderung des Geschehens am Flughafen, das zu dem Unfall

der Klägerin führte, und teilt die zum damaligen Zeitpunkt eingetretenen Unfall-

folgen unter Angabe des behandelnden Arztes mit. Das Schreiben endet mit

dem Satz: "Durch diese Situation sind wir nicht bereit, dieses Verhalten auf

sich beruhen zu lassen." Damit wurde der Sachverhalt dem Reiseveranstalter

so konkret vorgetragen, daß er in eine Sachprüfung eintreten konnte. Er mußte

den Schlußsatz des klägerischen Schreibens auch dahingehend verstehen,

daß von der Klägerin Ansprüche geltend gemacht wurden. Denn wenn der Rei-

severanstalter nach Reiseende ein Schreiben des Reisenden erhält, in dem

erhebliche Mängel oder im Zusammenhang mit der Reise eingetretene gravie-

rende Schäden konkret geschildert werden, ist dies nach der Lebenserfahrung

jedenfalls dann im Sinne einer Forderung nach finanzieller Entschädigung aus-

zulegen, wenn der Reisende wie hier unmißverständlich erklärt, den Vorfall

nicht auf sich beruhen lassen zu wollen. Es ist dem Reiseveranstalter zumutbar

und von ihm zu erwarten, insoweit etwa bestehende Zweifel durch Rückfrage

beim Reisenden zu beseitigen (vgl. Tempel, aaO, 2847).

2. Die Beklagte ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat,

gemäß § 651 f BGB zum Ersatz derjenigen Schäden verpflichtet, die der Kläge-

rin entstanden sind, weil die Beklagte die Rückflugleistung nicht vertragsge-

mäß erbracht hat. Da die Fluggesellschaft ihr Erfüllungsgehilfe bei der Erbrin-

gung reisevertraglicher Leistungen ist, muß die Beklagte insoweit für sie ein-

stehen. Die Beklagte hat den ihr zum Ausschluß ihrer Haftung obliegenden

Entlastungsbeweis nicht geführt. Der eingeklagte Verletzungsschaden ist auch

noch zurechenbar durch die mangelhafte Rückflugleistung verursacht, so daß

die Ersatzpflicht der Beklagten festzustellen war.

a) Die Beklagte hat die Verletzung der Klägerin äquivalent verursacht.

Denn bei vertragsgemäßer Leistung der Beklagten hätte die Klägerin sich nicht

mit Gepäck durch die Abflughalle zu einem anderen Schalter bewegen müssen

und hätte sich dabei auch nicht verletzen können. Um eine unerträgliche Aus-

weitung der Schadensersatzpflicht zu vermeiden, hat sie die Rechtsprechung

allerdings schon seit langem durch weitere Zurechnungskriterien einge-

schränkt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind als solche Krite-

rien die Adäquanz des Kausalverlaufs und der Schutzzweck der Norm aner-

kannt (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.11.1999 - III ZR 98/99, NJW 2000, 947).

b) Adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im allgemeinen

und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem

gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen ge-

eignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (vgl. nur BGH, Urt .v.

04.07.1994 - II ZR 126/94, NJW 1995, 126, 127; BGHZ 57, 137, 141; st. Rspr.).

Adäquanz kann fehlen, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher

oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf

eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt

(BGH, Urt. v. 07.01.1993 - IX ZR 199/91, NJW 1993, 1587, 1589). Mit diesem

Inhalt wirkt die Adäquanzlehre nur als recht grober Filter zur Beschränkung der

Zurechenbarkeit.

Bei Anwendung dieses Maßstabes liegt es noch nicht außerhalb des zu

erwartenden Verlaufs der Dinge, daß nach Wegfall einer vereinbarten Rück-

flugmöglichkeit die Fluggesellschaft nach einem Ersatzflug sucht, für einen sol-

chen die Zeit knapp wird und der betroffene Fluggast dann infolge von Hektik

oder Unachtsamkeit stürzt. Die Reaktion der Klägerin war nicht derart unge-

wöhnlich oder unsachgemäß, daß sie den Zurechnungszusammenhang zur

Pflichtverletzung der Beklagten nach der Adäquanzlehre unterbrochen hätte.

c) Eine vertragliche Haftung besteht schließlich nur für diejenigen äqui-

valenten und adäquaten Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte

Vertragspflicht übernommen wurde. Diese Haftungsbegrenzung aufgrund des

Schutzzwecks der Norm erfordert eine wertende Betrachtung und gilt gleicher-

maßen für die vertragliche wie die deliktische Haftung (vgl. BGH, Urt. v.

20.10.1994 - IX ZR 116/93, NJW 1995, 449; Urt. v. 04.07.1994 - II ZR 126/93,

NJW 1995, 126; BGHZ 116, 209; Urt. v. 30.01.1990 - XI ZR 63/89, NJW 1990,

2057). Zweck vertraglicher und damit auch reisevertraglicher Haftung ist nicht,

den Ersatzberechtigten von seinem allgemeinen Lebensrisiko zu entlasten. Für

Schäden, die aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos eintreten, wird deshalb

auch dann nicht gehaftet, wenn sie im Zusammenhang mit einem haftungsbe-

gründenden Ereignis eintreten

(vgl. etwa BGH, Urt. v. 13.07.1971

- VI ZR 165/69, NJW 1971, 1982, 1983).

Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, daß Sturzschäden grundsätz-

lich dem normalen Lebensrisiko zuzuordnen sind. Es meint jedoch, die Mitar-

beiter der Fluggesellschaft hätten als Erfüllungsgehilfen der Beklagten durch

Nichtgewährung der ursprünglich versprochenen Flugmöglichkeit ein Verhalten

der Klägerin herausgefordert, durch das sie in eine gesteigerte Gefahrenlage

geraten sei; nachdem die Beklagte so ein vergrößertes Risiko geschaffen ha-

be, sei sie auch für diejenigen Folgeschäden verantwortlich, die die Klägerin

bei dem so veranlaßten Verhalten im Rahmen des normalen Lebensrisikos er-

litten habe. Dazu gehören nach Auffassung des Berufungsgerichts auch die

materiellen Schäden aus dem Sturz. Diese Ausführungen halten zwar nicht in

allen Elementen der Begründung, wohl aber im Ergebnis rechtlicher Nachprü-

fung stand.

d) Der Lauf durch die Abflughalle war ein willentliches, selbstgefährden-

des Handeln der Klägerin, das ein deutlich erhöhtes Sturzrisiko bewirkte. Für

den Bereich der unerlaubten Handlung hat der Bundesgerichtshof in ständiger

Rechtsprechung in den sogenannten Herausforderungs- und Verfolgungsfällen

klargestellt, daß eine deliktische Haftung besteht, wenn das selbstgefährdende

Verhalten durch vorwerfbares Tun herausgefordert wurde und der geltend ge-

machte Schaden infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos

entstanden ist (BGHZ 132, 164; BGH, Urt. v. 04.05.1993 - VI ZR 283/92, NJW

1993, 2234). Diese zur Abgrenzung von Haftung und allgemeinem Lebensrisi-

ko im Deliktsrecht entwickelten Grundsätze gelten ebenso bei der Anwendung

der Schutzzwecklehre im Vertragsrecht.

e) Die Klägerin hat sich in einer gesteigerten Gefahrenlage verletzt, die

auf vorwerfbares Tun der Erfüllungsgehilfen der Beklagten zurückzuführen war.

Mangels Entlastungsbeweises vorwerfbar war der Beklagten zwar zunächst nur

die fehlende Bereitstellung der vertragsgemäßen Rückflugleistung. Durch die-

se Pflichtwidrigkeit ist für die Klägerin noch kein gesteigertes Risiko eines

Sturzes bei einem Lauf mit Gepäck durch die Abflughalle geschaffen worden.

Die Mitteilung der Fluggesellschaft, daß der gebuchte Flug nicht angetreten

werden kann, veranlaßt einen Reisenden nicht zu einem Lauf durch die Ab-

flughalle mit Gepäck.

Die Klägerin wurde zu dem risikobehafteten Lauf vielmehr veranlaßt,

weil sie von dem Mitarbeiter der Fluggesellschaft auf die kurzfristige anderwei-

tige Flugmöglichkeit nach P. hingewiesen wurde. Dieser Hinweis auf an-

derweitige Flugmöglichkeiten war zwar im Interesse der Klägerin geboten, die

deutlich gemacht hatte, nicht auf den nächsten Flug nach M.

warten zu wollen. Die Klägerin hätte gegenüber der Beklagten die Verletzung

einer vertraglichen Sorgfaltspflicht geltend machen können, wenn der Hinweis

auf die andere Flugmöglichkeit unterblieben wäre.

Die Klägerin und ihre Tochter sollten den angebotenen Flug nach P.

allerdings anstelle des geschuldeten Fluges nach M.

als Erfüllung der vertraglichen Rückflugleistung annehmen. Damit hat die Be-

klagte durch ihre Erfüllungsgehilfen eine Leistung an Erfüllung statt angeboten.

Dabei hat sie dieselben Sorgfaltsmaßstäbe zu beachten wie bei der ursprüng-

lich geschuldeten Leistung. Sie mußte den Alternativflug insbesondere so an-

bieten, daß die Klägerin dadurch nicht in eine gesteigerte Gefahrenlage geriet.

Die Beklagte hatte der Klägerin vielmehr durch angemessene Hilfe zu ermögli-

chen, den anderen Flug gefahrlos zu erreichen. Nach dem vom Berufungsge-

richt festgestellten Sachverhalt wurde diese Hilfe nicht gewährt. Das die Kläge-

rin zum Nachlaufen animierende Vorauslaufen des Mitarbeiters der Fluggesell-

schaft setzte die Klägerin vielmehr einem erhöhten Sturzrisiko aus. Es ist nicht

ersichtlich, daß die Erfüllungsgehilfen der Beklagten die ihnen zumutbaren

Maßnahmen ergriffen hätten, um der Klägerin ein problemloses Erreichen des

Ausweichfluges zu ermöglichen. Unter diesen Umständen haftet die Beklagte

für die materiellen Schäden der Klägerin infolge ihres Sturzes. Diese Haftung

ergibt sich aus der Beklagten vorwerfbarem Verhalten bei der Bereitstellung

des Ausweichfluges, nicht jedoch, wie das Berufungsgericht meint, schon aus

der Nichtgewährung der vereinbarten Flugmöglichkeit.

f) Auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts hat das

Berufungsgericht auch ein Mitverschulden der Klägerin rechtsfehlerfrei ver-

neint. Das ist von der Revision nicht beanstandet worden.

3. Die gegen die Tenorierung des Berufungsurteils erhobene Rüge greift

ebenfalls nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

kann über eine unbezifferte Feststellungsklage zwar nicht durch Grundurteil

entschieden werden (BGH, Urt. v. 04.10.2000 - VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155

m.w.N.). Die Auslegung des Berufungsurteils ergibt aber, daß es als Feststel-

lungsurteil zu verstehen ist. Die Worte "dem Grunde nach" im Feststellungs-

ausspruch sind bedeutungslos.

4. Das angefochtene Urteil hat somit Bestand. Die Revision ist zurück-

zuweisen.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf

Kirchhoff