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BGH Beschluss vom 12.01.2005 – 3 StR 411/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 411/04
BESCHLUSS
vom
12. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2005 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 13. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
1. Die Rüge, das Landgericht habe das vom Angeklagten in der Haupt-
verhandlung abgelegte Geständnis nicht verwerten dürfen, weil die Kammer
sich die vom Staatsanwalt in einer Sitzungspause gegenüber dem Angeklagten
und seinem Verteidiger abgegebene Erklärung über die Höhe seines Strafan-
trages bei geständiger bzw. nicht geständiger Einlassung "zu eigen gemacht"
habe, ist nicht hinreichend ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); denn weder
läßt sich dem Revisionsvortrag entnehmen, daß der Kammer ausdrücklich
auch die vom Staatsanwalt angekündigten Strafanträge mitgeteilt worden sind,
noch wird erkennbar, in welcher Weise sie sich die Straferwartung des Staats-
anwalts zu eigen gemacht haben soll. Der Senat vermag daher auf Grundlage
der Revisionsrechtfertigung nicht zu prüfen, ob die Kammer den Angeklagten
tatsächlich durch unzulässige Mittel zu seinem Geständnis veranlaßt hat.
Sollte der Staatsanwalt - entsprechend dem Vortrag der Revision - den
Angeklagten zu dem Geständnis durch die Äußerung veranlaßt haben, er wer-
de bei geständiger Einlassung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs
Monaten beantragen, während sich die Strafe ohne Geständnis auf sechs bis
sieben Jahre belaufen könne, läge hierin allerdings ein Verstoß gegen § 136 a
Abs. 1 Satz 3 StPO (Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vor-
teils) bzw. eine mit den Grundsätzen eines fairen Strafverfahrens nicht zu ver-
einbarende Androhung einer die Schuldangemessenheit übersteigenden Stra-
fe. Denn ein so gravierender Unterschied in den Schlußanträgen wäre mit der
strafmildernden Wirkung eines Geständnisses nicht mehr erklärbar und als
unzulässiges Druckmittel zur Erwirkung eines verfahrensverkürzenden Ge-
ständnisses zu werten (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Juni 2004 - 5 StR 579/03).
Dies hätte dessen Unverwertbarkeit zur Folge (vgl. § 136 a Abs. 3 Satz 2
StPO). An die behauptete Äußerung des Staatsanwalts knüpft die Revisionsrü-
ge indessen nicht an. Sie will die Unverwertbarkeit des Geständnisses vielmehr
ausdrücklich aus einer rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigung der Willensfrei-
heit des Angeklagten durch die Strafkammer ableiten. Wegen dieser eindeuti-
gen Stoßrichtung der Rüge kann diese nicht dahin verstanden werden, der Be-
schwerdeführer wolle die mangelnde Verwertbarkeit seiner Einlassung allein
auf die behauptete Vorgehensweise des Staatsanwalts stützen (vgl. Kuckein in
KK 5. Aufl. § 344 Rdn. 36).
2. Soweit die Revision beanstandet, es sei der Inhalt in der Hauptver-
handlung nicht verlesener Urkunden bei der Beweiswürdigung unter Verstoß
gegen § 261 StPO zur Bestätigung der Richtigkeit des Geständnisses verwer-
tet worden, gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge auch die Dar-
legung, daß er nicht auf andere zulässige Weise - etwa über eine Bestätigung
durch den Angeklagten nach Vorhalt - in die Hauptverhandlung eingeführt wor-
den ist (vgl. Kuckein aaO Rdn. 58; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 249
Rdn. 30). In der Beweiswürdigung hat das Landgericht ausführlich dargelegt,
daß dem Angeklagten eine Vielzahl von Urkunden vorgehalten worden ist. Un-
ter diesen Umständen bestehen erhebliche Bedenken, ob der pauschale Vor-
trag der Revision, der Inhalt der im Urteil aufgeführten Urkunden sei weder
durch Verlesung noch in anderer zulässiger Form zum Gegenstand der Haupt-
verhandlung gemacht worden, den Begründungsanforderungen des § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Wie sich
aus der Beweiswürdigung der Strafkammer ergibt, wurden die Urkunden dem
Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten. Ihr Inhalt kann daher durch
den Angeklagten bestätigt worden sein. Damit wäre er hier in zulässiger Weise
in die Hauptverhandlung eingeführt worden; denn für die Überprüfung der
Richtigkeit des Geständnisses des Angeklagten kam es auf den Wortlaut der
Urkunden nicht an (vgl. Meyer-Goßner, aaO § 249 Rdn. 28). Ohne eine - dem
Revisionsgericht verwehrte - Rekonstruktion der Beweisaufnahme kann somit
der Nachweis nicht geführt werden, daß die im Urteil getroffenen Feststellun-
gen nicht auf die in der Beweiswürdigung geschilderte Weise aus dem Inbegriff
der Hauptverhandlung gewonnen wurden (vgl. BGH NStZ 2001, 425; Meyer-
Goßner, aaO § 261 Rdn. 38 a). Die kurze Verhandlungsdauer zur geständigen
Einlassung des Angeklagten schließt den Vorhalt und die Bestätigung des ent-
scheidungserheblichen Inhalts der Urkunden nicht aus, weil dieser - wofür die
Ausführungen in der Beweiswürdigung sprechen - bereits zu einem Zeitpunkt
erfolgt sein kann, als der Angeklagte den subjektiven Tatbestand des Betruges
noch bestritten hat.
Tolksdorf Miebach RiBGH Winkler ist wegen Urlaubs an der Unter- zeichnung gehindert.
Tolksdorf
von Lienen Becker