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BGH Beschluss vom 14.01.2005 – 2 StR 512/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 512/04

BESCHLUSS

vom

14. Januar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2005 be-

schlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts Gießen vom 30. September

2004 wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Gießen vom 13. August 2004 wird als unzulässig verwor-

fen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte ist am 13. August 2004 wegen Vortäuschens einer Straf-

tat, Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, Bedrohung in drei Fällen,

Diebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall in einem besonders schweren

Fall, Betruges in 55 Fällen, Erschleichens von Leistungen in sieben Fällen,

Sachbeschädigung in 13 Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt

worden. Im Anschluß an die Urteilsverkündung und die Verkündung eines Haft-

fortdauerbeschlusses haben der Angeklagte, sein Verteidiger und der Vertreter

der Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl

hat der Angeklagte mit an das Oberlandesgericht Frankfurt gerichtetem Schrei-

ben vom 18. August 2004 "Berufung" gegen das Urteil eingelegt. Das Schrei-

ben ist am 23. August 2004 beim Oberlandesgericht Frankfurt und am 26. Au-

gust 2004 beim Landgericht Gießen eingegangen. Das Landgericht hat das

Rechtsmittel mit Beschluß vom 30. September 2004 verworfen, da es verspätet

eingelegt worden sei.

Mit einem als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom

9. Oktober 2004, eingegangen bei dem Landgericht am 12. Oktober 2004, hat

sich der Angeklagte gegen den seinem Verteidiger am 11. Oktober 2004 zuge-

stellten Beschluß gewandt.

Das gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsge-

richts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) anzusehende Rechtsmittel ist statthaft und

fristgerecht gestellt, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt es zur

Aufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die fälschlich als Beru-

fung bezeichnete Revision des Angeklagten (§ 300 StPO) als unzulässig ver-

worfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine

Befugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in

denen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des

Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346

Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als un-

zulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht

zu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder

Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa die Revision nach wirksamem

Rechtsmittelverzicht verspätet eingelegt worden ist (vgl. BGH NStZ 2000, 217).

Demgemäß obliegt es hier dem Bundesgerichtshof, die Revision zu ver-

werfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil der Angeklagte auf

Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der

Verzicht ist wirksam. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte aufgrund des

von ihm behaupteten Hungerstreiks in der Hauptverhandlung verhandlungsun-

fähig gewesen sein könnte, sind aus dem Protokoll nicht ersichtlich. An die

Verzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann grundsätzlich

weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden.

Rissing-van Saan Bode Otten

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