BGH Beschlüsse vom 15.03.2005 – 4 StR 17/05
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2005 gemäß
1. Der Beschluß des Landgerichts Halle vom 21. Oktober
2004, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Halle vom 23. Juli 2004 als un-
zulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichne-
te Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 23. Juli 2004 wegen unerlaub-
ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 40 Fällen und wegen unerlaubter
gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter
18 Jahren in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-
teilt. Nach der Urteilsverkündung und der Erteilung der Rechtsmittelbelehrung
haben der Angeklagte, sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwalt-
schaft auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Diese Erklärungen wurden
vorgelesen, übersetzt und genehmigt (Pb Bl. 25).
Trotz des Rechtsmittelverzichts hat der Angeklagte mit beim Landgericht
am 29. Juli 2004 eingegangenem Schreiben vom 26. Juli 2004 Revision einge-
legt. Mit Beschluß vom 21. Oktober 2004, dem Verteidiger zugestellt am 5. No-
vember 2004, hat das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen, weil
das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei. Gegen diesen Be-
schluß wendet sich der Angeklagte mit seinem am 11. November 2004 beim
Landgericht eingegangenen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts
Der Antrag des Angeklagten ist statthaft und fristgerecht gestellt, hat
aber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Be-
schlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat.
Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur
Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Be-
schwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vor-
geschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). So-
weit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwer-
fen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu (vgl. Meyer-
Goßner, StPO 47. Aufl. § 346 Rdn. 2 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn ein
solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also
etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht zwar frist-
gerecht eingelegt, aber nicht frist – und formgerecht begründet worden ist (vgl.
BGH NStZ 1999, 526; 2000, 217; BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2001- 4 StR
149/01 – und vom 14. Januar 2005 – 2 StR 512/04).
Demgemäß obliegt es hier dem Revisionsgericht, die Revision zu ver-
werfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam
auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). An
die Verzichtserklärung ist der Angeklagte gebunden; sie kann grundsätzlich
weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden. Gründe,
die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Verzichtserklärung führen könnten,
sind nicht ersichtlich und werden auch vom Angeklagten nicht vorgebracht.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann