Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 15.03.2005 – 4 StR 17/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2005 gemäß

§§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Beschluß des Landgerichts Halle vom 21. Oktober

2004, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Halle vom 23. Juli 2004 als un-

zulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichne-

te Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten am 23. Juli 2004 wegen unerlaub-

ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 40 Fällen und wegen unerlaubter

gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter

18 Jahren in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-

teilt. Nach der Urteilsverkündung und der Erteilung der Rechtsmittelbelehrung

haben der Angeklagte, sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwalt-

schaft auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Diese Erklärungen wurden

vorgelesen, übersetzt und genehmigt (Pb Bl. 25).

Trotz des Rechtsmittelverzichts hat der Angeklagte mit beim Landgericht

am 29. Juli 2004 eingegangenem Schreiben vom 26. Juli 2004 Revision einge-

legt. Mit Beschluß vom 21. Oktober 2004, dem Verteidiger zugestellt am 5. No-

vember 2004, hat das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen, weil

das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei. Gegen diesen Be-

schluß wendet sich der Angeklagte mit seinem am 11. November 2004 beim

Landgericht eingegangenen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts

Der Antrag des Angeklagten ist statthaft und fristgerecht gestellt, hat

aber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt er zur Aufhebung des Be-

schlusses, mit dem das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen hat.

Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur

Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Be-

schwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels vor-

geschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 Abs. 1 StPO). So-

weit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzulässig zu verwer-

fen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu (vgl. Meyer-

Goßner, StPO 47. Aufl. § 346 Rdn. 2 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn ein

solcher Grund mit Mängeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also

etwa - wie hier - die Revision nach wirksamem Rechtsmittelverzicht zwar frist-

gerecht eingelegt, aber nicht frist – und formgerecht begründet worden ist (vgl.

BGH NStZ 1999, 526; 2000, 217; BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2001- 4 StR

149/01 – und vom 14. Januar 2005 – 2 StR 512/04).

Demgemäß obliegt es hier dem Revisionsgericht, die Revision zu ver-

werfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam

auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). An

die Verzichtserklärung ist der Angeklagte gebunden; sie kann grundsätzlich

weder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden. Gründe,

die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Verzichtserklärung führen könnten,

sind nicht ersichtlich und werden auch vom Angeklagten nicht vorgebracht.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann