BGH Urteil vom 14.01.2005 – V ZR 113/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. Januar 2005 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 52. Zivilkammer des Landge-
richts Berlin vom 15. April 2004 wird auf Kosten der Kläger zu-
rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte war Eigentümerin eines mit einer Reihenhausanlage be-
bauten Grundstücks in Berlin, das sie durch Vermietung nutzte. Später ent-
schloß sie sich zum Verkauf. Hierzu teilte sie das Grundstück in Haus-
grundstücke einerseits und Wege-, Grünflächen- und Parkplatzgrundstücke
andererseits. Mit Notarvertrag vom 30. November 1999 verkaufte sie den Klä-
gern eines der Hausgrundstücke, Miteigentumsanteile von jeweils 1/7 an zwei
Wege- und Grünflächengrundstücken und einen Miteigentumsanteil von 1/16
an einem der Parkplatzgrundstücke. In § 4 Abs. 3 des Kaufvertrags heißt es
hierzu u.a.:
"... Zu jedem Grundstück der Anlage gehört ein Miteigentumsan- teil an dem zugeordneten Parkplatz. Jeder Miteigentumsanteil ist mit dem Nutzungsrecht für mindestens einen Stellplatz verbun- den, das die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft von der Nut- zung des Stellplatzes ausschließt. Das Nutzungsrecht kann nicht gesondert im Grundbuch eingetragen und nur auf einen Miteigen- tümer der Gemeinschaft ... übertragen werden. ..."
Der Kaufpreis belief sich auf insgesamt 324.700 DM. Nach § 5 Abs. 1
des Kaufvertrags entfielen hiervon 8.000 DM auf "das Nutzungsrecht am Stell-
platz 45". Die übrigen Hausgrundstücke und die Miteigentumsanteile an den
Wege-, Grünflächen- und Parkplatzgrundstücken verkaufte die Beklagte in ent-
sprechender Weise. Die Kläger bezahlten den Kaufpreis.
Mit der Klage verlangen sie den für das Nutzungsrecht an dem Stellplatz
vereinbarten Betrag zuzüglich Zinsen zurück. Sie machen geltend, die Beklag-
te sei zum Verkauf und zur Übertragung eines Rechts zur alleinigen Nutzung
des Stellplatzes nicht in der Lage gewesen. Ein solches Recht habe nicht be-
standen, solange die Beklagte alleinige Eigentümerin des Parkplatzgrund-
stücks gewesen sei. Nach der Übertragung des Grundstücks auf dessen heuti-
ge Eigentümer könne ein solches Recht nur durch einen entsprechenden Be-
schluß der Miteigentümer begründet werden, zu denen die Beklagte nicht mehr
gehöre.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie
abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstreben
die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage für nicht begründet. Es meint, die
Beklagte hätte sich durch den Kaufvertrag dazu verpflichtet, den Klägern ne-
ben einem Miteigentumsanteil an dem Parkplatzgrundstück ein schuldrechtli-
ches Nutzungsrecht an einem der Stellplätze auf diesem Grundstück zu ver-
schaffen. Insoweit handele es sich um den Verkauf eines Rechts gemäß § 433
Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Daß ihnen das verkaufte Recht nicht verschafft worden
sei, hätten die Kläger nicht dargetan. Ob die Beklagte zum Zeitpunkt der
Rechtsverschaffung Allein- oder Bruchteilseigentümerin des Grundstücks ge-
wesen sei, sei ohne Bedeutung.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
II.
1. Entgegen der Meinung der Revision ist das Berufungsurteil nicht
schon deshalb aufzuheben, weil es die im Berufungsverfahren gestellten An-
träge nicht wiedergibt. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt
hat, ist zwar auch nach dem nunmehr geltenden Prozeßrecht eine Aufnahme
der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich. Es genügt aber,
wenn aus dem Zusammenhang des Urteils deutlich wird, was der Berufungs-
kläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGHZ 154, 99, 100 f.; BGH, Urt. v.
13. Januar 2004, XI ZR 5/03, WM 2004, 445, 446 m.w.N.). So verhält es sich
hier. Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergibt sich eindeu-
tig, daß die Beklagte mit ihrer Berufung die Änderung des amtsgerichtlichen
Urteils und die Abweisung der Klage erreichen wollte.
2. Ein Anspruch der Kläger auf Rückzahlung des nach dem Kaufvertrag
auf das Nutzungsrecht entfallenden Teilbetrages des Kaufpreises besteht nach
dem Vortrag der Kläger nicht. Die Klage ist unschlüssig.
Der Kaufvertrag vom 30. November 1999 verpflichtete die Beklagte, den
Klägern Eigentum und Besitz an dem Hausgrundstück, Miteigentum und Mitbe-
sitz an den Wege- und Grünflächengrundstücken, Miteigentum und Mitbesitz
an den Zufahrtsflächen des Parkplatzgrundstücks, den Besitz an dem Stellplatz
Nr. 45 und das nicht in das Grundbuch einzutragende Recht zu verschaffen,
diesen Stellplatz unter Ausschluß der Berechtigung der übrigen Miteigentümer
des Parkplatzgrundstücks, mithin aufgrund eines Sondernutzungsrechts, zu
benutzen. Diesen Verpflichtungen der Beklagten stand die Verpflichtung der
Kläger zur Zahlung des Kaufpreises gegenüber.
Soweit die Kläger geltend machen, die Beklagte habe ihnen das ge-
schuldete Sondernutzungsrecht nicht verschafft und hieraus einen Zahlungs-
anspruch herleiten, kommen als Anspruchsgrundlage allein §§ 437, 440, 326
Abs. 1 BGB a.F. in Betracht. Ein Fall der Unmöglichkeit liegt nicht vor. Die Er-
füllung des Anspruchs des Käufers auf Verschaffung des Eigentums oder eines
Rechts an der verkauften Sache setzt weder voraus, daß der Verkäufer Eigen-
tümer der verkauften Sache, vorliegend der verkauften Grundstücke, ist, noch
daß er Eigentümer oder Miteigentümer des Grundstücks ist, an welchem er
nach dem Kaufvertrag dem Käufer ein Recht zu verschaffen hat. Der Verkäufer
kann seine Verpflichtung zur Rechtsverschaffung vielmehr dadurch erfüllen,
daß er den Eigentümer oder die Miteigentümer des Grundstücks veranlaßt, das
dem Käufer geschuldete Recht für diesen zu begründen. Zur Begründung ei-
nes Sondernutzungsrechts an einer bestimmten Stellplatzfläche bedarf es einer
Vereinbarung zwischen den Miteigentümern des Stellplatzgrundstücks oder
eines entsprechenden Beschlusses
(MünchKomm-BGB/Schmidt, 4. Aufl.,
§§ 744, 745 Rdn. 15). Die zur Begründung eines Sondernutzungsrechts der
Kläger an dem Stellplatz Nr. 45 notwendige Vereinbarung oder der notwendige
Beschluß kann jederzeit geschlossen bzw. gefaßt werden. Daß die Beklagte
nicht zu den Miteigentümern des Parkplatzgrundstücks gehört bedeutet nicht,
daß das Sondernutzungsrecht nicht schon besteht oder nicht noch begründet
werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch scheitert daher schon daran,
daß die Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen eines Verzugs der Beklag-
ten mit der Verschaffung des geschuldeten Rechts nicht darlegen und auch
nicht vortragen, daß sie der Beklagten vergeblich eine Nachfrist für diese Lei-
stung mit der Androhung gesetzt hätten, die Entgegennahme nach Fristablauf
abzulehnen.
Verzug, Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung sind als Voraus-
setzungen des geltend gemachten Anspruchs auch nicht entbehrlich. Auf die
Nachfristsetzung und die Ablehnungsandrohung kann als Voraussetzung eines
Schadensersatzanspruches aus § 326 Abs. 1 BGB a.F. zwar verzichtet werden,
wenn feststeht, daß der Schuldner die geschuldete Leistung nicht erbringen
wird (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 50, 160, 166; Senat, Urt. v. 17. Mai 1991,
V ZR 92/90, WM 1991, 1809, 1810). Daß es sich so verhält, ist weder hinrei-
chend dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Die zur Begründung eines Son-
dernutzungsrechts an dem Stellplatz Nr. 45 notwendige Vereinbarung oder ein
entsprechender Beschluß der Miteigentümer könnte vielmehr - falls nicht schon
geschehen - ohne weiteres herbeigeführt werden. Sie bedürfen keiner beson-
deren Form. Eine Vereinbarung oder ein einstimmiger Beschluß muß noch
nicht einmal ausdrücklich geschlossen bzw. getroffen werden, sondern kann
ohne weiteres durch konkludentes Verhalten zustande kommen (MünchKomm-
BGB/Schmidt, aaO, Rdn. 16; ferner BGHZ 140, 63, 71; Erman/Aderhold, BGB,
Insoweit spricht vieles dafür, daß dies längst geschehen ist. Die Kläger
nutzen den ihnen nach dem Kaufvertrag als Sondernutzungsfläche geschulde-
ten Stellplatz seit Jahren ohne Beeinträchtigung seitens der übrigen Miteigen-
tümer. Die übrigen Miteigentumsanteile an dem Parkplatzgrundstück sind
durch Kaufverträge, die dem Vertrag vom 30. November 1999 entsprechen,
von der Beklagten verkauft worden. Auch den übrigen Miteigentümern waren
Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen zu verschaffen. Die jahrelange Be-
folgung der auf die Beklagte zurückgehenden Regelung der Stellplatznutzung
legt die Annahme nahe, daß eine entsprechende Einigung unter den Miteigen-
tümern zustande gekommen oder eine entsprechende Regelung beschlossen
ist und die Kläger aus diesem Grund von den übrigen Miteigentümern verlan-
gen können, die Benutzung des Stellplatzes Nr. 45 zu unterlassen. Die grund-
buchliche Absicherung des vereinbarten Rechts und damit seine Wirkung ge-
gen einen Sonderrechtsnachfolger in das Miteigentum herbeizuführen, § 1010
Abs. 1 BGB, schuldete die Beklagte nach dem Vertrag vom 30. November 1999
nicht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann