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BGH Urteil vom 18.01.2005 – VI ZR 73/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 18. Januar 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VI ZR 73/04

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 249 Hd

Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung einer Er-

satzforderung gegen den eigenen Versicherer, kann sein Erstattungsanspruch hin-

sichtlich der Anwaltskosten dem Schädiger gegenüber grundsätzlich auf die Gebüh-

ren nach dem Wert beschränkt sein, für den dieser Ersatz zu leisten hat.

BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - LG Karlsruhe

AG Karlsruhe

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-

richts Karlsruhe vom 14. November 2003 wird auf Kosten der Klä-

gerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einem Wohn-

haus bebaut war. Dessen Fundament wurde im Januar 2002 infolge eines

Bruchs der von der Beklagten betriebenen Frischwasserleitung unterspült. Das

Gebäude stürzte teilweise ein und mußte abgerissen werden. Es entstand wirt-

schaftlicher Totalschaden. Die Haftung der Beklagten dafür steht außer Streit.

Die Klägerin unterhielt für dieses Gebäude eine Leitungswasserversiche-

rung, nach deren Bedingungen der Neuwert des Gebäudes ohne einen Abzug

„neu für alt“ sowie ein pauschaler Mietausfallschaden von 18.000 € zu ersetzen

waren. Sie ließ den Schaden durch ihre Rechtsanwälte bei dem Versicherer

anmelden, der daraufhin insgesamt 533.399,46 € erstatt ete. Diesen Betrag ha-

ben die Rechtsanwälte als Geschäftswert ihrer Schadensanmeldung zugrunde

gelegt und Zahlung von 7.349,76 € verlangt. Die Kläge rin begehrt die Freistel-

lung von dieser Gebührenforderung. Die Beklagte hat 5.632,96 € ersetzt. Sie

berechnet den Gegenstandswert nach dem Wert des Hauses unter Berücksich-

tigung eines Abzuges „neu für alt“ mit nur 347.560,34 €.

Das Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Auf die

Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wieder-

herstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zu den infolge eines Scha-

densereignisses adäquat kausal angefallenen und gemäß § 249 Satz 2 BGB

a.F. zu ersetzenden Rechtsverfolgungskosten auch die Rechtsanwaltskosten

zählen, die dem Geschädigten aufgrund der Geltendmachung des Schadens

bei seinem eigenen Versicherer entstehen. Dies gelte allerdings nur, soweit der

Schaden von dem Schädiger zu ersetzen sei. Denn durch die Entscheidung des

Geschädigten, seinen eigenen Versicherer in Anspruch zu nehmen, dürfe der

Ersatzpflichtige nicht schlechter gestellt werden, als wenn er oder sein Haft-

pflichtversicherer direkt in Anspruch genommen worden wäre. Soweit der bei

dem Versicherer angemeldete Schaden den Zeitwert des Hauses übersteige,

sei die Beklagte aber nicht ersatzpflichtig. Deshalb bestehe insoweit auch kein

Kostenerstattungsanspruch. Das gelte auch hinsichtlich des Mietausfalls, den

die Klägerin nicht dargetan habe.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

1. Da das schädigende Ereignis vor dem 1. August 2002 eingetreten ist,

bestimmt sich der Umfang der auf §§ 2, 10 HPflG beruhenden Ersatzpflicht der

Beklagten nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der seinerzeit geltenden

Fassung (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB). Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsge-

richt davon aus, daß die Wiederherstellung des zerstörten Hauses möglich ist

und die Klägerin deshalb nach § 249 Satz 2 BGB a.F. den zum Wiederaufbau

erforderlichen Geldbetrag verlangen kann. Zu den ersatzpflichtigen Aufwen-

dungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die erforderlichen Rechts-

verfolgungskosten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs (vgl. Senatsurteile BGHZ 127, 348, 350 ff. und vom 1. Oktober 1968

- VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145, 1147; BGHZ 39, 73, 74 und Urteil vom

23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - NJW 2004, 444, 446; jeweils m.w.N.) hat der

Schädiger allerdings nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat

verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus

der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und

zweckmäßig waren. Dabei sind an die Voraussetzungen des materiell-

rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs keine überzogenen Anforderungen zu

stellen. Es kommt nämlich darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung

des Schadensfalls aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Ist die Verantwort-

lichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und

Höhe derart klar, daß aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel

daran bestehen kann, daß der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht

nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für

die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger ei-

nen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (Senatsurteil BGHZ 127, 348, 351 f.). Eine

solche Fallgestaltung hat das Berufungsgericht vorliegend angesichts des

Schadensumfangs und der Schwierigkeiten seiner Berechnung rechtsfehlerfrei

verneint.

Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadens-

fall einem Versicherer zu melden. Ist es aus Sicht des Geschädigten erforder-

lich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so gilt dies grundsätzlich auch für

die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer (vgl. zur

Kaskoversicherung OLG Hamm, ZfS 1983, 12; OLG Karlsruhe, VRS 77, 6, 9;

VersR 1991, 1297 und NZV 1990, 431; LG Kaiserslautern, DAR 1993, 196,

197; Böhm, DAR 1988, 213 f.; Notthoff, VersR 1995, 1399, 1401 f.;

Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., Rdn. 33 zu § 118;

Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., Stichwort: „Kaskoversi-

cherung“, Anm. 2, jeweils m.w.N.; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, Rdn. 75

zu § 249; zur Sachversicherung bei Brandschäden LG Münster, VersR 2003,

98 f.).

2. Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendma-

chung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen

Haftpflichtversicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Ab-

rechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innen-

verhältnis). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstat-

tungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich

nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber objektiv auch

berechtigt ist. Denn Kosten, die dadurch entstehen, daß er einen Anwalt zur

Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schä-

diger nicht mehr als Folgen seines Verhaltens zugerechnet werden (vgl. Se-

natsurteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - aaO; BGH, Urteil vom 13. April

1970 - III ZR 75/69 - NJW 1970, 1122, 1123).

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Geschädigte eine Ersatz-

forderung nicht gegen den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, son-

dern (zunächst) gegen den eigenen Versicherer geltend machen läßt und spä-

ter den Ersatz der dadurch entstandenen Rechtsverfolgungskosten von dem

Schädiger begehrt. Übersteigt die von dem Geschädigten bei seinem Versiche-

rer angemeldete und nach den Versicherungsbedingungen begründete Forde-

rung den Betrag, den der Schädiger zu ersetzen hat, ist zu prüfen, inwieweit die

durch die Anmeldung entstandenen Anwaltskosten dem Schädiger als Folgen

seines Verhaltens zugerechnet werden können.

Im Vordergrund steht dabei das Interesse des Geschädigten an einer

vollständigen Restitution (Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 -

VersR 2004, 876 und vom 6. Juli 2004 - VI ZR 266/03 - VersR 2004, 1180,

1181 m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1996 - V ZR 158/95 - NJW 1997,

520). Deshalb müssen die nach § 249 Satz 2 BGB a.F. zur Verfügung zu stel-

lenden Mittel so bemessen sein, daß sich die Vermögenslage des Geschädig-

ten, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, nicht besser, aber auch nicht

schlechter darstellt, als wenn der Schadensfall nicht eingetreten wäre. Der da-

nach „erforderliche“ Herstellungsaufwand wird nicht nur durch Art und Ausmaß

des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Be-

seitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten des Ge-

schädigten mitbestimmt. In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu

bestimmen, sondern subjektbezogen (Senatsurteile BGHZ 63, 182, 184 und

vom 6. Juli 2004 - VI ZR 266/03 - aaO, jeweils m.w.N.). Deshalb darf der Ge-

schädigte zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der

aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Se-

natsurteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - aaO; BGH, Urteil vom 13. April

1970 - III ZR 75/69 - aaO; jeweils m.w.N.). Die Grenze der Ersatzpflicht ist dort

zu ziehen, wo die Aufwendungen des Geschädigten nicht mehr allein der Wie-

derherstellung der zerstörten Sache dienen, sondern eine Wertsteigerung be-

wirken, denn der Geschädigte, dem ein Zahlungsanspruch nach § 249 Satz 2

BGB a.F. zusteht, kann die Herstellungskosten insoweit nicht verlangen, als sie

zu einem Wertzuwachs des Gebäudes, zu dessen erhöhter Lebensdauer oder

zur Ersparung von Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen

führen (Senatsurteile BGHZ 30, 29, 34; 102, 322, 331; BGH, Urteile vom

28. Mai 1962 - III ZR 213/60 - VersR 1962, 765, 767).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts belaufen sich die gemäß

§ 249 Satz 2 BGB a.F. für die Wiederherstellung des Gebäudes erforderlichen

Kosten (mit Ausnahme der Rechtsverfolgungskosten) unter Berücksichtigung

des gebotenen Abzugs „neu für alt“ (vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 321, 331) auf

insgesamt 347.560,34 €. Soweit die Versicherungsleistun g diesen Betrag über-

steigt, führt sie bei der Klägerin zu einem Wertzuwachs, der von der Beklagten

nicht auszugleichen ist. Bei den auf der Geltendmachung des Mehrbetrages

beruhenden Rechtsanwaltskosten handelt es sich mithin nicht um Kosten, die

zur Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes erforderlich sind. Die höheren

Anwaltskosten sind vielmehr durch die Wertsteigerung veranlaßt und deshalb

ebenso wie andere Nebenkosten, soweit diese zu einem Wertzuwachs führen

(vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 322, 331), von der Beklagten nicht zu ersetzen.

Der Umstand, daß die Einschaltung eines Rechtsanwalts aus der Sicht der Klä-

gerin vorliegend insgesamt notwendig gewesen sein mag, führt nicht zu einer

anderen Beurteilung. Zwar kann auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit

einen ersatzfähigen Schaden darstellen (vgl. BGHZ 59, 148, 150), doch ist der

Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich seiner Anwaltskosten

grundsätzlich auf die Gebühren nach demjenigen Geschäftswert beschränkt,

welcher der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe

entspricht (Senatsurteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968,

1145, 1147; BGHZ 39, 60, 72; 39, 73, 76 und BGH, Urteil vom 13. April 1970

- III ZR 75/69 - NJW 1970, 1122, 1123).

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten,

die ihr durch die Anmeldung eines pauschalen Mietausfallschadens bei ihrem

eigenen Versicherer entstanden sind. Mietausfall kann der Geschädigte von

dem Schädiger nach § 249 Satz 2 BGB a.F. nur dann erstattet verlangen, wenn

ein solcher Schaden tatsächlich eingetreten ist. Das ist nach den von der Revi-

sion nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vorliegend nicht

der Fall. Mithin steht der Klägerin insoweit auch kein Anspruch auf Ersatz von

Rechtsverfolgungskosten zu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller

Greiner

Pauge

Stöhr

Zoll