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BGH Urteil vom 20.04.2004 – VI ZR 109/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. April 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

BGB § 249 Hb

Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat der Ge-

schädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbe-

schaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandset-

zung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer

angefallen ist.

BGH, Urteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - LG Osnabrück

AG Nordhorn

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des

Landgerichts Osnabrück vom 25. März 2003 wird auf seine Kosten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer aufgrund eines

Verkehrsunfalls vom 30. August 2002 auf Ersatz restlichen Fahrzeugschadens

in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. An dem Pkw

des Klägers entstand wirtschaftlicher Totalschaden. In einem vorprozessual

eingeholten Gutachten ermittelte ein Sachverständiger den Wiederbeschaf-

fungswert mit 9.913,79 € netto und 11.500 € brutto,

den Restwert mit

2.672,41 € netto und 3.100 € brutto. Die Beklagte h at den Nettowiederbeschaf-

fungswert um den Bruttorestwert gekürzt und 6.814 € erse tzt. Der Kläger, der

kein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, hat die Zahlung weiterer 1.586 € begehrt.

Er verlangt auch die Zahlung des auf den Wiederbeschaffungswert entfallenden

Mehrwertsteuerbetrages. Das Amtsgericht hat der Klage nur teilweise stattge-

geben. Es hat von dem Nettowiederbeschaffungswert den Nettorestwert abge-

setzt und dem Kläger weitere 427,38 € zugesprochen. Dessen Berufung hat

das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse-

nen Revision verfolgt der Kläger sein restliches Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der weitergehende Anspruch

des Klägers sei unbegründet, weil Mehrwertsteuer nicht angefallen sei. § 249

Abs. 2 Satz 2 BGB sei auch im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens an ei-

nem Kraftfahrzeug anzuwenden, denn die Beschaffung eines gleichwertigen

Ersatzfahrzeugs sei eine Form der Wiederherstellung (Naturalrestitution).

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist,

bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1

EGBGB nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des Zweiten

Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002

(BGBl I S. 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der

Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die

Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249

Abs. 2 Satz 2 BGB). Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungs-

gericht darin zu folgen, daß diese Norm auch bei einem wirtschaftlichen Total-

schaden Anwendung findet. Deshalb besteht in solchen Fällen ein Anspruch auf

Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung

vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung -

sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer

angefallen ist.

a) Art und Umfang des vom Schädiger zu leistenden Ersatzes bestim-

men sich nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Wie der erkennende Senat

wiederholt ausgeführt hat, beschränkt sich das schadensersatzrechtliche Ziel

der Restitution nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache; es

besteht in umfassender Weise darin, einen Zustand herzustellen, der wirtschaft-

lich gesehen der ohne das Schadensereignis bestehenden (hypothetischen)

Lage entspricht. Dieses Ziel kann bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in

der Regel auch dadurch erreicht werden, daß der Geschädigte ein (gleichwerti-

ges) Ersatzfahrzeug erwirbt (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 193

m.w.N.).

b) Der Wortlaut von § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. gibt keinen Anlaß zu

einer abweichenden Beurteilung. Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, daß sie

nur bei einer Wiederherstellung der beschädigten Sache, nicht aber im Falle

einer Ersatzbeschaffung Anwendung finden soll. Gegenteiliges kann auch nicht

daraus hergeleitet werden, daß in dieser Norm von der "Beschädigung einer

Sache" die Rede ist. Die Verwendung dieses Begriffs dient vielmehr - ebenso

wie schon in § 249 Satz 2 BGB a. F. - allein dazu, Art und Umfang des bei einer

Sachsubstanzverletzung zu leistenden Schadensersatzes von der Schadenser-

satzverpflichtung abzugrenzen, die wegen der Verletzung einer Person besteht.

c) Gegen eine Abkehr von der bisherigen rechtlichen Einordnung der Er-

satzbeschaffung spricht vor allem der aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche

Wille des Gesetzgebers. Dieser hat die von der Rechtsprechung vorgenomme-

ne Konkretisierung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 249 BGB a.F.

im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich gebilligt und zur Grundlage der Neu-

regelung gemacht. In der Gesetzesbegründung wird nach dem Hinweis, die

Neuregelung beschränke sich auf die Restitutionsfälle des § 249 BGB, ausge-

führt: "§ 249 BGB wird von der Rechtsprechung (BGHZ 92, 85, 87 f.)

- unabhängig davon, ob es sich um die Beschädigung eines Kfz oder einer an-

deren Sache handelt - immer dann herangezogen, wenn eine Herstellung der

beschädigten Sache selbst oder die Beschaffung einer gleichartigen und

gleichwertigen Ersatzsache möglich ist. Hier erhält der Geschädigte das Integri-

tätsinteresse ersetzt, d.h. er erhält die für die Herstellung erforderlichen Kosten

(Staudinger/Schiemann, BGB, § 249, Rdn. 211). § 251 BGB wird von der

Rechtsprechung (BGHZ 92, 85) nur in den seltenen Fällen herangezogen, in

denen die Sache zerstört und auch die Beschaffung einer gleichartigen und

gleichwertigen Ersatzsache nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand

möglich ist" (BT-Drucks. 14/7752, S. 13). Im weiteren stellt der Gesetzgeber

klar, daß die für die Reparatur einer beschädigten Sache bestimmten Grund-

sätze auch für den Fall gelten, daß die Wiederherstellung durch Ersatzbeschaf-

fung erfolgt. Es heißt nämlich: "Der Geschädigte kann auch wie bisher auf eine

Reparatur oder Ersatzbeschaffung der beschädigten Sache ganz verzichten

und statt dessen den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen. In diesem

Fall erhält er jedoch - entgegen der bisherigen Rechtslage - nicht mehr den vol-

len, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag. Dies gilt sowohl

für den Fall, daß sich der erforderliche Geldbetrag nach den fiktiven Reparatur-

kosten richtet, als auch für den Fall, daß er sich nach den fiktiven Kosten für die

Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache richtet, weil die Reparaturkosten

die Ersatzbeschaffungskosten unverhältnismäßig übersteigen würden" (BT-

Drucks. 14/7752, S. 23 f.).

d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, im Falle eines wirtschaftli-

chen Totalschadens habe der Geschädigte gerade keine Möglichkeit, über die

Vornahme einer Reparatur zu entscheiden, sondern sei im Regelfall auf eine

Ersatzbeschaffung angewiesen, bei der regelmäßig Mehrwertsteuer anfalle;

dadurch unterscheide sich die Sachlage wesentlich von derjenigen bei Repara-

turwürdigkeit des beschädigten Kraftfahrzeugs. Die Revision verkennt, daß der

Geschädigte auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nicht darauf ange-

wiesen ist, ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft vorzunehmen. Es steht ihm

frei, gänzlich auf eine Ersatzbeschaffung zu verzichten oder ein Ersatzfahrzeug

von einer Privatperson zu erwerben. Hierbei fällt jeweils keine Umsatzsteuer an.

Erhielte er gleichwohl fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoschadensbetrag, so

käme es nach der gesetzlichen Wertung (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 13) zu

einer Überkompensation, die § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gerade verhindern soll.

Beschafft der Geschädigte sich hingegen ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug und

fällt dabei Umsatzsteuer an, so steht ihm insoweit ein Erstattungsanspruch zu.

e) Vergeblich sucht die Revision ihre Auffassung auf die Ausgleichsfunk-

tion des Schadensersatzes zu stützen. Sie meint, dieser widerspreche es, wenn

der Geschädigte die Mehrwertsteuer nur deshalb nicht erhielte, weil er die Er-

satzbeschaffung nicht zum Zeitpunkt der Schadensregulierung vornimmt. Die-

ser Gesichtspunkt greift jedoch nicht, denn der Geschädigte ist nicht zwingend

mit einer Nachforderung ausgeschlossen, wenn er nach zunächst auf Gutach-

tenbasis erfolgter Abrechnung später eine Ersatzbeschaffung vornimmt und

nunmehr Umsatzsteuer anfällt. Der vorliegende Fall nötigt nicht zu näheren

Ausführungen über ein solches Nachforderungsrecht. Jedenfalls ist ein Verzicht

des Geschädigten auf eine Nachforderung in seinem zunächst gestellten Scha-

densersatzverlangen regelmäßig nicht zu sehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli

1997 - VI ZR 142/95 - VersR 1998, 122; s. auch Staudinger/Schiemann,

13. Bearb. [1995], § 249 Rdn. 226 a.E.; Heß, ZfS 2002, 367 ff.; ders., NZV

2004, 1, 3; Lang/Stahl/Suchomel, NZV 2003, 441, 447; Schirmer, DAR 2004,

21, 23; a.A. wohl Lemcke, r+s 2002, 265, 272).

Einer Nachforderungsbefugnis des Geschädigten stünde nicht entgegen,

daß sie dem Haftpflichtversicherer die Schadensregulierung insoweit erschwe-

ren könnte, als er nach einer Abrechnung auf Gutachtenbasis den Schadensfall

möglicherweise bis zur Vollendung der Verjährung nicht abschließen kann. Das

wäre nämlich nur eine wirtschaftliche Folge des Gesetzes, die in den Fällen der

Reparaturwürdigkeit der beschädigten Sache in gleicher Weise besteht wie

beim Eintritt eines wirtschaftlichen Totalschadens und die der Gesetzgeber mit

der Schaffung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB in Kauf genommen hat. Sie würde

den Versicherer nicht unangemessen belasten, zumal ihm die durch § 249

Abs. 2 Satz 2 BGB geschaffene Beschränkung des Schadensersatzanspruchs

auch einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil verschafft.

f) Aus allen diesen Gründen teilt der erkennende Senat die von den In-

stanzgerichten und im Schrifttum überwiegend vertretene Auffassung, daß

§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch auf die Fälle wirtschaftlichen Totalschadens an

einem Kraftfahrzeug anzuwenden ist (vgl. LG Rottweil, DAR 2003, 422; LG Hil-

desheim, NJW 2003, 3355; LG Magdeburg, NZV 2003, 536; LG Bochum, NJW

2004, 235; Anwaltkommentar Schuldrecht/Huber, Rdn. 105 zu § 249; Gei-

gel/Haag, 24. Aufl., Kap. 5, Rdn. 14 f.; Hentschel, NZV 2002, 433, 443; Heß,

ZfS 2002, 367, 369 f.; ders., NZV 2004, 1, 5; Lemcke, r+s 2003, 441, 443;

Riedmeyer, DAR 2003, 159 ff.; Wagner, NJW 2002, 2049, 2058; a.A. AG Ha-

meln, NZV 2003, 538 mit Anm. Zemlin; Zemlin, NJW 2003, 1225 f.; wohl auch

Karczewski, VersR 2001, 1070, 1075; differenzierend: Greger, NZV 2002, 385,

387).

2. Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie die Höhe des in

Abzug gebrachten Mehrwertsteuerbetrages angreift.

a) Feststellungen zur Schadenshöhe sind in erster Linie dem Tatrichter

vorbehalten. Einer Überprüfung seiner Schadensschätzung durch das Revisi-

onsgericht sind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Scha-

densermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwä-

gungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen

außer Acht gelassen worden sind (st. Rspr; vgl. Senatsurteile BGHZ 102, 322,

330 und vom 4. November 2003 - VI ZR 346/02 - VersR 2004, 75, 77; jeweils

m.w.N.). Einen solchen Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen.

b) Das Berufungsgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich mit der Höhe

des Mehrwertsteuerbetrages befaßt. Seine Entscheidung nimmt jedoch in zu-

lässiger Weise Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtli-

chen Urteils, aus denen hervorgeht, daß der Kläger seine Schadensberechnung

auf die von einem Sachverständigen vorprozessual ermittelten Wertansätze

gestützt hat. Dieser Vortrag ist in den Tatsacheninstanzen unstreitig geblieben

und war deshalb der tatrichterlichen Schadensschätzung zugrunde zu legen.

Zweifel hinsichtlich der Höhe der in Abzug zu bringenden Mehrwertsteuer

hätten nur dann bestanden, wenn das Gutachten - wie es früherer Übung der

Sachverständigen entsprach - lediglich einen Wiederbeschaffungswert ein-

schließlich Mehrwertsteuer ausgewiesen hätte. In diesem Fall hätte fraglich sein

können, in welchem Umfang der angegebene Wiederbeschaffungswert Mehr-

wertsteuer enthält (vgl. Heß, NZV 2004, 1, 6). Vorliegend hat der Sachverstän-

dige den Wiederbeschaffungswert jedoch sowohl mit dem Netto- als auch mit

dem Bruttopreis angegeben. Ein Vergleich beider Beträge zeigt, daß der Sach-

verständige seiner Bewertung einen Mehrwertsteueranteil von 16 % zugrunde

gelegt hat. Einen höheren Nettowiederbeschaffungswert hat der Kläger nicht

vorgetragen. Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht - entgegen der

Auffassung der Revision - keine Veranlassung zu klären, mit welchem Umsatz-

steueranteil Kraftfahrzeuge wie das des Klägers auf dem Gebrauchtwagen-

markt gehandelt werden. Für den Streitfall kam es deshalb nicht darauf an, ob

solche Fahrzeuge üblicherweise nach § 10 UStG regelbesteuert, nach § 25a

UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten

werden (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 24; s. auch LG Magdeburg, aaO; LG Ol-

denburg, NJW 2003, 3494 f.; LG Bochum, aaO; AG Brandenburg, NZV 2003,

389; AG Papenburg, NJW 2003, 2617; AG Erkelenz, ebenda; AG Essen, NZV

2003, 535 f.; Heß, NZV 2004, 1, 4 ff.; Schirmer, aaO, S. 22 f.). Mangels ent-

sprechenden Sachvortrags hatte das Berufungsgericht entgegen der Auffas-

sung der Revision auch nicht der Frage nachzugehen, ob der Sachverständige

in seinem Gutachten von einem Händlereinkaufs- oder einem Händlerverkaufs-

preis ausgegangen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr