BGH Urteil vom 20.04.2004 – VI ZR 109/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 20. April 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
BGB § 249 Hb
Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug hat der Ge-
schädigte einen Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbe-
schaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandset-
zung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer
angefallen ist.
BGH, Urteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - LG Osnabrück
AG Nordhorn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Osnabrück vom 25. März 2003 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer aufgrund eines
Verkehrsunfalls vom 30. August 2002 auf Ersatz restlichen Fahrzeugschadens
in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. An dem Pkw
des Klägers entstand wirtschaftlicher Totalschaden. In einem vorprozessual
eingeholten Gutachten ermittelte ein Sachverständiger den Wiederbeschaf-
fungswert mit 9.913,79 € netto und 11.500 € brutto,
den Restwert mit
2.672,41 € netto und 3.100 € brutto. Die Beklagte h at den Nettowiederbeschaf-
fungswert um den Bruttorestwert gekürzt und 6.814 € erse tzt. Der Kläger, der
kein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, hat die Zahlung weiterer 1.586 € begehrt.
Er verlangt auch die Zahlung des auf den Wiederbeschaffungswert entfallenden
Mehrwertsteuerbetrages. Das Amtsgericht hat der Klage nur teilweise stattge-
geben. Es hat von dem Nettowiederbeschaffungswert den Nettorestwert abge-
setzt und dem Kläger weitere 427,38 € zugesprochen. Dessen Berufung hat
das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelasse-
nen Revision verfolgt der Kläger sein restliches Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der weitergehende Anspruch
des Klägers sei unbegründet, weil Mehrwertsteuer nicht angefallen sei. § 249
Abs. 2 Satz 2 BGB sei auch im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens an ei-
nem Kraftfahrzeug anzuwenden, denn die Beschaffung eines gleichwertigen
Ersatzfahrzeugs sei eine Form der Wiederherstellung (Naturalrestitution).
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist,
bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1
EGBGB nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des Zweiten
Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002
(BGBl I S. 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der
Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die
Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249
Abs. 2 Satz 2 BGB). Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungs-
gericht darin zu folgen, daß diese Norm auch bei einem wirtschaftlichen Total-
schaden Anwendung findet. Deshalb besteht in solchen Fällen ein Anspruch auf
Ersatz von Umsatzsteuer nur, wenn der Geschädigte eine Ersatzbeschaffung
vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung -
sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer
angefallen ist.
a) Art und Umfang des vom Schädiger zu leistenden Ersatzes bestim-
men sich nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB. Wie der erkennende Senat
wiederholt ausgeführt hat, beschränkt sich das schadensersatzrechtliche Ziel
der Restitution nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache; es
besteht in umfassender Weise darin, einen Zustand herzustellen, der wirtschaft-
lich gesehen der ohne das Schadensereignis bestehenden (hypothetischen)
Lage entspricht. Dieses Ziel kann bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in
der Regel auch dadurch erreicht werden, daß der Geschädigte ein (gleichwerti-
ges) Ersatzfahrzeug erwirbt (st. Rspr., vgl. Senatsurteil BGHZ 143, 189, 193
m.w.N.).
b) Der Wortlaut von § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. gibt keinen Anlaß zu
einer abweichenden Beurteilung. Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, daß sie
nur bei einer Wiederherstellung der beschädigten Sache, nicht aber im Falle
einer Ersatzbeschaffung Anwendung finden soll. Gegenteiliges kann auch nicht
daraus hergeleitet werden, daß in dieser Norm von der "Beschädigung einer
Sache" die Rede ist. Die Verwendung dieses Begriffs dient vielmehr - ebenso
wie schon in § 249 Satz 2 BGB a. F. - allein dazu, Art und Umfang des bei einer
Sachsubstanzverletzung zu leistenden Schadensersatzes von der Schadenser-
satzverpflichtung abzugrenzen, die wegen der Verletzung einer Person besteht.
c) Gegen eine Abkehr von der bisherigen rechtlichen Einordnung der Er-
satzbeschaffung spricht vor allem der aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche
Wille des Gesetzgebers. Dieser hat die von der Rechtsprechung vorgenomme-
ne Konkretisierung der Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 249 BGB a.F.
im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich gebilligt und zur Grundlage der Neu-
regelung gemacht. In der Gesetzesbegründung wird nach dem Hinweis, die
Neuregelung beschränke sich auf die Restitutionsfälle des § 249 BGB, ausge-
führt: "§ 249 BGB wird von der Rechtsprechung (BGHZ 92, 85, 87 f.)
- unabhängig davon, ob es sich um die Beschädigung eines Kfz oder einer an-
deren Sache handelt - immer dann herangezogen, wenn eine Herstellung der
beschädigten Sache selbst oder die Beschaffung einer gleichartigen und
gleichwertigen Ersatzsache möglich ist. Hier erhält der Geschädigte das Integri-
tätsinteresse ersetzt, d.h. er erhält die für die Herstellung erforderlichen Kosten
Rechtsprechung (BGHZ 92, 85) nur in den seltenen Fällen herangezogen, in
denen die Sache zerstört und auch die Beschaffung einer gleichartigen und
gleichwertigen Ersatzsache nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich ist" (BT-Drucks. 14/7752, S. 13). Im weiteren stellt der Gesetzgeber
klar, daß die für die Reparatur einer beschädigten Sache bestimmten Grund-
sätze auch für den Fall gelten, daß die Wiederherstellung durch Ersatzbeschaf-
fung erfolgt. Es heißt nämlich: "Der Geschädigte kann auch wie bisher auf eine
Reparatur oder Ersatzbeschaffung der beschädigten Sache ganz verzichten
und statt dessen den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen. In diesem
Fall erhält er jedoch - entgegen der bisherigen Rechtslage - nicht mehr den vol-
len, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag. Dies gilt sowohl
für den Fall, daß sich der erforderliche Geldbetrag nach den fiktiven Reparatur-
kosten richtet, als auch für den Fall, daß er sich nach den fiktiven Kosten für die
Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache richtet, weil die Reparaturkosten
die Ersatzbeschaffungskosten unverhältnismäßig übersteigen würden" (BT-
Drucks. 14/7752, S. 23 f.).
d) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, im Falle eines wirtschaftli-
chen Totalschadens habe der Geschädigte gerade keine Möglichkeit, über die
Vornahme einer Reparatur zu entscheiden, sondern sei im Regelfall auf eine
Ersatzbeschaffung angewiesen, bei der regelmäßig Mehrwertsteuer anfalle;
dadurch unterscheide sich die Sachlage wesentlich von derjenigen bei Repara-
turwürdigkeit des beschädigten Kraftfahrzeugs. Die Revision verkennt, daß der
Geschädigte auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nicht darauf ange-
wiesen ist, ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft vorzunehmen. Es steht ihm
frei, gänzlich auf eine Ersatzbeschaffung zu verzichten oder ein Ersatzfahrzeug
von einer Privatperson zu erwerben. Hierbei fällt jeweils keine Umsatzsteuer an.
Erhielte er gleichwohl fiktive Umsatzsteuer auf den Nettoschadensbetrag, so
käme es nach der gesetzlichen Wertung (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 13) zu
einer Überkompensation, die § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB gerade verhindern soll.
Beschafft der Geschädigte sich hingegen ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug und
fällt dabei Umsatzsteuer an, so steht ihm insoweit ein Erstattungsanspruch zu.
e) Vergeblich sucht die Revision ihre Auffassung auf die Ausgleichsfunk-
tion des Schadensersatzes zu stützen. Sie meint, dieser widerspreche es, wenn
der Geschädigte die Mehrwertsteuer nur deshalb nicht erhielte, weil er die Er-
satzbeschaffung nicht zum Zeitpunkt der Schadensregulierung vornimmt. Die-
ser Gesichtspunkt greift jedoch nicht, denn der Geschädigte ist nicht zwingend
mit einer Nachforderung ausgeschlossen, wenn er nach zunächst auf Gutach-
tenbasis erfolgter Abrechnung später eine Ersatzbeschaffung vornimmt und
nunmehr Umsatzsteuer anfällt. Der vorliegende Fall nötigt nicht zu näheren
Ausführungen über ein solches Nachforderungsrecht. Jedenfalls ist ein Verzicht
des Geschädigten auf eine Nachforderung in seinem zunächst gestellten Scha-
densersatzverlangen regelmäßig nicht zu sehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli
1997 - VI ZR 142/95 - VersR 1998, 122; s. auch Staudinger/Schiemann,
13. Bearb. [1995], § 249 Rdn. 226 a.E.; Heß, ZfS 2002, 367 ff.; ders., NZV
2004, 1, 3; Lang/Stahl/Suchomel, NZV 2003, 441, 447; Schirmer, DAR 2004,
21, 23; a.A. wohl Lemcke, r+s 2002, 265, 272).
Einer Nachforderungsbefugnis des Geschädigten stünde nicht entgegen,
daß sie dem Haftpflichtversicherer die Schadensregulierung insoweit erschwe-
ren könnte, als er nach einer Abrechnung auf Gutachtenbasis den Schadensfall
möglicherweise bis zur Vollendung der Verjährung nicht abschließen kann. Das
wäre nämlich nur eine wirtschaftliche Folge des Gesetzes, die in den Fällen der
Reparaturwürdigkeit der beschädigten Sache in gleicher Weise besteht wie
beim Eintritt eines wirtschaftlichen Totalschadens und die der Gesetzgeber mit
der Schaffung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB in Kauf genommen hat. Sie würde
den Versicherer nicht unangemessen belasten, zumal ihm die durch § 249
Abs. 2 Satz 2 BGB geschaffene Beschränkung des Schadensersatzanspruchs
auch einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil verschafft.
f) Aus allen diesen Gründen teilt der erkennende Senat die von den In-
stanzgerichten und im Schrifttum überwiegend vertretene Auffassung, daß
§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch auf die Fälle wirtschaftlichen Totalschadens an
einem Kraftfahrzeug anzuwenden ist (vgl. LG Rottweil, DAR 2003, 422; LG Hil-
desheim, NJW 2003, 3355; LG Magdeburg, NZV 2003, 536; LG Bochum, NJW
2004, 235; Anwaltkommentar Schuldrecht/Huber, Rdn. 105 zu § 249; Gei-
gel/Haag, 24. Aufl., Kap. 5, Rdn. 14 f.; Hentschel, NZV 2002, 433, 443; Heß,
ZfS 2002, 367, 369 f.; ders., NZV 2004, 1, 5; Lemcke, r+s 2003, 441, 443;
Riedmeyer, DAR 2003, 159 ff.; Wagner, NJW 2002, 2049, 2058; a.A. AG Ha-
meln, NZV 2003, 538 mit Anm. Zemlin; Zemlin, NJW 2003, 1225 f.; wohl auch
Karczewski, VersR 2001, 1070, 1075; differenzierend: Greger, NZV 2002, 385,
387).
2. Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie die Höhe des in
Abzug gebrachten Mehrwertsteuerbetrages angreift.
a) Feststellungen zur Schadenshöhe sind in erster Linie dem Tatrichter
vorbehalten. Einer Überprüfung seiner Schadensschätzung durch das Revisi-
onsgericht sind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Scha-
densermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwä-
gungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen
außer Acht gelassen worden sind (st. Rspr; vgl. Senatsurteile BGHZ 102, 322,
330 und vom 4. November 2003 - VI ZR 346/02 - VersR 2004, 75, 77; jeweils
m.w.N.). Einen solchen Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen.
b) Das Berufungsgericht hat sich zwar nicht ausdrücklich mit der Höhe
des Mehrwertsteuerbetrages befaßt. Seine Entscheidung nimmt jedoch in zu-
lässiger Weise Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtli-
chen Urteils, aus denen hervorgeht, daß der Kläger seine Schadensberechnung
auf die von einem Sachverständigen vorprozessual ermittelten Wertansätze
gestützt hat. Dieser Vortrag ist in den Tatsacheninstanzen unstreitig geblieben
und war deshalb der tatrichterlichen Schadensschätzung zugrunde zu legen.
Zweifel hinsichtlich der Höhe der in Abzug zu bringenden Mehrwertsteuer
hätten nur dann bestanden, wenn das Gutachten - wie es früherer Übung der
Sachverständigen entsprach - lediglich einen Wiederbeschaffungswert ein-
schließlich Mehrwertsteuer ausgewiesen hätte. In diesem Fall hätte fraglich sein
können, in welchem Umfang der angegebene Wiederbeschaffungswert Mehr-
wertsteuer enthält (vgl. Heß, NZV 2004, 1, 6). Vorliegend hat der Sachverstän-
dige den Wiederbeschaffungswert jedoch sowohl mit dem Netto- als auch mit
dem Bruttopreis angegeben. Ein Vergleich beider Beträge zeigt, daß der Sach-
verständige seiner Bewertung einen Mehrwertsteueranteil von 16 % zugrunde
gelegt hat. Einen höheren Nettowiederbeschaffungswert hat der Kläger nicht
vorgetragen. Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht - entgegen der
Auffassung der Revision - keine Veranlassung zu klären, mit welchem Umsatz-
steueranteil Kraftfahrzeuge wie das des Klägers auf dem Gebrauchtwagen-
markt gehandelt werden. Für den Streitfall kam es deshalb nicht darauf an, ob
UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten
werden (vgl. BT-Drucks. 14/7752 S. 24; s. auch LG Magdeburg, aaO; LG Ol-
denburg, NJW 2003, 3494 f.; LG Bochum, aaO; AG Brandenburg, NZV 2003,
389; AG Papenburg, NJW 2003, 2617; AG Erkelenz, ebenda; AG Essen, NZV
2003, 535 f.; Heß, NZV 2004, 1, 4 ff.; Schirmer, aaO, S. 22 f.). Mangels ent-
sprechenden Sachvortrags hatte das Berufungsgericht entgegen der Auffas-
sung der Revision auch nicht der Frage nachzugehen, ob der Sachverständige
in seinem Gutachten von einem Händlereinkaufs- oder einem Händlerverkaufs-
preis ausgegangen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr