BGH Beschluss vom 18.01.2005 – XI ZR 54/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und
Dr. Ellenberger
am 18. Januar 2005
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 20. Januar 2004 wird zurückge-
wiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern
Einer Vorlage der Frage an den Gerichtshof der Euro-
päischen Gemeinschaften, ob der nationale Richter im
Wege richtlinienkonformer Auslegung verpflichtet ist,
§ 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG in der bis zum 30. September
2000 geltenden Fassung nicht anzuwenden, bedarf es
entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Nach ständiger
und insoweit unveränderter Rechtsprechung des Ge-
richtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. zu-
letzt EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs C-397/01
bis C-403/01, NJW 2004, 3547, 3549 Rz. 114, 116
- Pfeiffer; zuvor EuGH, Urteile vom 10. April 1984
- Rs 14/83, Slg. 1984, 1891, 1909 Rz. 26, 28 - von
Colson und Kamann, vom 13. November 1990 - Rs C-
106/89, Slg. I 1990, 4135, 4159 Rz. 8 - Marleasing,
vom 27. Juni 2000 - Rs C-240/98 und C-244/98, Slg. I
2000, 4941, 4975 Rz. 30 bis 32 - Océano und vom
13. Juli 2000 - Rs C-456/98, Slg. I 2000, 6007, 6027
Rz. 16, 6028 Rz. 19 - Centrosteel) obliegt nationalen
Gerichten die Verpflichtung zu richtlinienkonformem
Verhalten nur im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Zur
Nichtanwendung zwingenden, nationalen, einer richtli-
nienkonformen Auslegung nicht zugänglichen Geset-
zesrechts sind deutsche Gerichte nicht befugt. Daß
der Ausschluß des Widerrufsrechts
in § 2 Abs. 1
Satz 4 HWiG angesichts des eindeutigen Gesetzes-
wortlauts einer richtlinienkonformen Auslegung nicht
zugänglich ist, hat der Senat bereits mit Urteil vom
14. Oktober 2003 (XI ZR 134/02, WM 2003, 2328,
2331) entschieden und wird von den Klägern nicht in
Zweifel gezogen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Streithelferinnen zu 1) und 2) (§ 97 Abs. 1, § 101
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 76.199,09 €.
Nobbe Müller Wassermann
Appl Ellenberger