Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.01.2005 – XI ZR 66/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und

Dr. Ellenberger

am 18. Januar 2005

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 20. Januar 2004 wird zurückge-

wiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche

Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern

Einer Vorlage der Frage an den Gerichtshof der Euro-

päischen Gemeinschaften, ob der nationale Richter im

Wege richtlinienkonformer Auslegung verpflichtet ist,

§ 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG in der bis zum 30. September

2000 geltenden Fassung nicht anzuwenden, bedarf es

entgegen der Ansicht der Kläger nicht. Nach ständiger

und insoweit unveränderter Rechtsprechung des Ge-

richtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. zu-

letzt EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs C-397/01

bis C-403/01, NJW 2004, 3547, 3549 Rz. 114, 116

- Pfeiffer; zuvor EuGH, Urteile vom 10. April 1984

- Rs 14/83, Slg. 1984, 1891, 1909 Rz. 26, 28 - von

Colson und Kamann, vom 13. November 1990 - Rs C-

106/89, Slg. I 1990, 4135, 4159 Rz. 8 - Marleasing,

vom 27. Juni 2000 - Rs C-240/98 und C-244/98, Slg. I

2000, 4941, 4975 Rz. 30 bis 32 - Océano und vom

13. Juli 2000 - Rs C-456/98, Slg. I 2000, 6007, 6027

Rz. 16, 6028 Rz. 19 - Centrosteel) obliegt nationalen

Gerichten die Verpflichtung zu richtlinienkonformem

Verhalten

im Rahmen

ihrer Zuständigkeiten. Zur

Nichtanwendung zwingenden, nationalen, einer richtli-

nienkonformen Auslegung nicht zugänglichen Geset-

zesrechts sind deutsche Gerichte nicht befugt. Daß

der Ausschluß des Widerrufsrechts

in § 2 Abs. 1

Satz 4 HWiG angesichts des eindeutigen Gesetzes-

wortlauts einer richtlinienkonformen Auslegung nicht

zugänglich ist, hat der Senat bereits mit Urteil vom

14. Oktober 2003 (XI ZR 134/02, WM 2003, 2328,

2331) entschieden und wird auch von den Klägern

nicht in Zweifel gezogen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der

Streithelferinnen zu 1) und 2) (§ 97 Abs. 1, § 101

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 57.891,30 €.

Nobbe Müller Wassermann

Appl Ellenberger