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BGH Beschluss vom 19.01.2005 – 2 StR 513/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2005 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 23. August 2004
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß in den Fällen II. 1-7
der Urteilsgründe (= 18 Fälle) die Verurteilung wegen tatein-
heitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbe-
fohlenen entfällt;
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in 57
Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten sowie wegen sexuel-
len Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von
Schutzbefohlenen in 13 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von ei-
nem Jahr und zwei Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung materiellen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Um-
fang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
24. November 2004 dargelegt, daß in 18 Fällen (Ziffer II. 1-7 der Urteilsgründe)
die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem sexuellen Mißbrauch von
Schutzbefohlenen zu entfallen hat, da insoweit Verfolgungsverjährung einge-
treten ist.
Der Senat kann im vorliegenden Fall nicht ausschließen, daß die ver-
hängten Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruhen, da der Tatrichter hier
ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, daß dieser "zugleich
einen zweiten Straftatbestand nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht hat"
(UA S. 12).
Die Einzelstrafen für die Taten zum Nachteil seiner leiblichen Tochter C.
waren aber auch deshalb aufzuheben, weil der Tatrichter in diesen Fällen
rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, daß er alltägliche
Situationen ausgenutzt hat, "um sich eine sexuelle Befriedigung zum Nachteil
seiner Tochter zu verschaffen" (UA S. 15). Diese Erwägung verstößt gegen das
Verbot, Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, bei
der Strafzumessung zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. u.a. Senats-
beschluß vom 11. August 2004 - 2 StR 224/04 m.w.N.; BGH, Beschl. vom
15. Oktober 2003 - 5 StR 394/03 - m.w.N.).
Soweit der Tatrichter strafschärfend wertet, daß der Angeklagte "seine
beiden leiblichen Kinder über einen langen Zeitraum, was insbesondere für
seine Tochter gilt, sexuell mißbraucht hat" (UA S. 14 unten), begegnet dies
rechtlichen Bedenken, da nach den Feststellungen der Sohn M. nicht über ei-
nen langen Zeitraum, sondern nur einmal (Fall II. 7 der Urteilsgründe)
mißbraucht wurde. Danach hat auch die im Fall II. 7 verhängte Einzelstrafe
keinen Bestand.
Da der Tatrichter bei der Gesamtstrafenbildung ausdrücklich zum Nach-
teil des Angeklagten berücksichtigt hat, daß er insgesamt vier Kinder "zur ei-
gennützigen Befriedigung seiner Sexualität mißbraucht hat" (UA S. 16), kann
der Senat auch nicht sicher ausschließen, daß sich der Verstoß gegen § 46
Abs. 3 StGB bei den Einzelstrafen, die für die Taten zum Nachteil der F.R. und
der V.R. verhängt wurden, ausgewirkt hat, zumal da sämtliche Taten in inne-
rem Zusammenhang stehen.
Der Senat hat daher den Strafausspruch insgesamt mit den zugehörigen
Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) aufgehoben und die Sache insoweit zu
neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
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