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BGH Urteil vom 19.01.2005 – IV ZR 286/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. Januar 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Januar 2005

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2002 wird

auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzversor-

gungsrente.

Die am 19. März 1924 geborene Klägerin war vom 1. September

1956 bis zum 31. März 1984 (331 Monate) beim Deutschen W.

als Teilzeitangestellte sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Vor dieser

Zeit hatte die Klägerin 121 Monate außerhalb des öffentlichen Dienstes

ebenfalls sozialversicherungspflichtig gearbeitet. Seit 1. April 1984 be-

zieht sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Sozialver-

sicherungsrente und von der Beklagten Zusatzversorgungsrente.

Mit ihrer am 24. Januar 1994 beim Amtsgericht eingereichten, auf

Gewährung einer höheren Zusatzversorgungsrente gerichteten Klage

rügte die Klägerin die Unwirksamkeit mehrerer Bestimmungen der da-

mals maßgeblichen Satzung der Beklagten (im folgenden: VBLS a.F.).

Unter anderem machte sie geltend, daß die Regelung über die Berech-

nung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts auf der Grundlage eines auf eine

Vollzeitbeschäftigung hochgerechneten gesamtversorgungsfähigen Ent-

gelts infolge der Steuerprogression bei Teilzeitbeschäftigten zu einer

übermäßigen Belastung führe und sie deshalb Teilzeitbeschäftigte ge-

genüber Vollzeitbeschäftigten gleichheitssatzwidrig und unangemessen

benachteiligte. Ferner beanstandete die Klägerin, daß ihre Sozialversi-

cherungsrente, die durch einen Zuschlag von 2,3579 Entgeltpunkten un-

ter dem Gesichtspunkt der Anhebung der Rente nach Mindesteinkommen

erhöht worden ist (vgl. Art. 1 § 262 und Art. 82 des Rentenreformgeset-

zes 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261), von der Beklagten

in vollem Umfang bei der Berechnung der Höhe ihrer Zusatzversorgung

angerechnet wird. Vielmehr dürften nur diejenigen Teile der gesetzlichen

Rente abgezogen werden, die auf Arbeitsleistungen beruhten, nicht aber

diejenigen Rententeile, die die öffentliche Hand aus sozialen Gründen

einer bestimmten Gruppe von Rentnern, nämlich den Kleinstrentnern,

gewähre.

Durch Urteil vom 22. August 1994 wies das Amtsgericht die Klage

ab. Die Berufung der Klägerin wurde durch Urteil des Landgerichts vom

28. April 1995 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Verfassungsbe-

schwerde der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Durch Beschluß vom

25. August 1999 (1 BvR 1246/95 - VersR 1999, 1518 ff. = Streit 2000,

14 ff.) hob das Bundesverfassungsgericht die vorgenannten Urteile we-

gen Verletzung der Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG

auf, soweit sie auf einer Anwendung des früheren § 43a i.V. mit § 41

Abs. 2 b und 2 c der Satzung der Beklagten über die Berechnung der

Versorgungsrente von Teilzeitbeschäftigten beruhten. Soweit sich die

Klägerin darüber hinaus durch die Urteile des Amts- und des Landge-

richts in ihren Grundrechten verletzt sah, wurde die Verfassungsbe-

schwerde nicht zur Entscheidung angenommen mit der Begründung, daß

sie insoweit weder Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher

Bedeutung aufwerfe, noch Aussicht auf Erfolg habe.

Nachdem die Sache vom Bundesverfassungsgericht an das Amts-

gericht und von dort an das Landgericht verwiesen worden und zwi-

schenzeitlich in anderer Sache der Beschluß des Bundesverfassungsge-

richts vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96 - VersR 2000, 835 ff.) ergan-

gen war, machte die Klägerin zusätzlich geltend, ab 1. Januar 2001 ei-

nen Anspruch auf volle Berücksichtigung ihrer außerhalb des öffentlichen

Dienstes zurückgelegten Rentenversicherungszeiten (Vordienstzeiten)

bei der Berechnung der Zusatzversorgungsrente zu haben. Das Bundes-

verfassungsgericht habe in der von der Beklagten vorgenommenen ledig-

lich hälftigen Berücksichtigung der Vordienstzeiten (sog. Halbanrech-

nung) bei voller Berücksichtigung der Sozialversicherungsrente einen

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur noch bis zum Ablauf

des Jahres 2000 hingenommen werden könne.

Dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. August

1999 (aaO) hat die Beklagte durch eine Satzungsänderung und eine

Neuberechnung der Zusatzversorgungsrente der Klägerin Rechnung ge-

tragen. Bezüglich der Halbanrechnung stellte das Landgericht im Urteil

vom 18. Mai 2001 fest, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Vordienst-

zeiten für eine Übergangszeit voll anzurechnen und der Klägerin ab dem

1. Januar 2001 eine Versorgungsrente für Versicherte auf der Grundlage

einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 452 Monaten zu gewähren,

längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem im Rahmen einer Satzungsre-

form zu den Vordienstzeiten eine neue, geänderte Regelung wirksam

werde. In bezug auf die begehrte Nichtanrechnung der Erhöhung der So-

zialversicherungsrente nach Mindesteinkommen bei der Berechnung der

Zusatzversorgungsrente durch die Beklagte wies es die Klage ab. Das

Oberlandesgericht wies durch Urteil vom 22. Juli 2002 die Berufung der

Klägerin zurück und auf die Berufung der Beklagten die Klage ab. Mit der

Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug gestellten An-

träge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Klägerin kein An-

spruch auf eine Zusatzversorgungsrente zustehe, bei der der Zuschlag

aus einer Sozialversicherungsrente nach Mindesteinkommen von der An-

rechnung ausgenommen werde. Die in der Satzung der Beklagten vorge-

sehene Anrechnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, insbe-

sondere nicht gegen Grundrechte der Klägerin.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte auch nicht

verpflichtet, der Klägerin ab dem 1. Januar 2001 für eine Übergangszeit

eine Zusatzversorgungsrente unter voller Berücksichtigung ihrer außer-

halb des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Vordienstzeiten zu gewäh-

ren. Berechtigte, die, wie die Klägerin, am 31. Dezember 2000 schon

Renten von der Beklagten bezogen hätten, gehörten nicht zu dem Per-

sonenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom

22. März 2000 die streitige Regelung beanstandet habe. Selbst wenn

man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten

die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei,

könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundent-

scheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht

vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewor-

denen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr

Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von

den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig

kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Ge-

sichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die von der

Klägerin geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen

Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung

ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirt-

schaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in

Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der

von der Beklagten gezahlten Zusatzversorgungsrente überhaupt nicht

mehr berücksichtigt werden könnten. Außerdem habe im Zeitpunkt der

letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht der Tarifver-

trag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffent-

lichen Dienstes vom 1. März 2002 vorgelegen, der das bisherige Ge-

samtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der

Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetze; Vordienstzeiten wür-

den - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr berücksichtigt. Über

diese Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien könnten sich die or-

dentlichen Gerichte nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht hinweg-

setzen.

II. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

1. Durch die Anrechnung der vollen Sozialversicherungsrente ein-

schließlich ihrer Erhöhung unter dem Gesichtspunkt der Rente nach Min-

desteinkommen wird die Klägerin nicht in ihren Grundrechten verletzt.

Hierin hat schon das Bundesverfassungsgericht in dem Verfahren der

von der Klägerin erhobenen Verfassungsbeschwerde keine Grundrechts-

verletzung gesehen. Es hat festgestellt, daß die Klägerin "die Anrech-

nung der Erhöhung der Sozialversicherungsrente wegen Mindestein-

kommen" beanstande (BVerfG, Streit 2000, 14 unter I 3; in VersR 1999,

1518 insoweit nicht abgedruckt), die Verfassungsbeschwerde jedoch in-

soweit mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen

(BVerfG, Streit 2000, 14 unter II 3 = VersR 1999, 1518 unter 3). Dem tritt

der Senat bei.

2. a) Soweit sich die Revision unter Bezugnahme auf den Be-

schluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (aaO) gegen

die Anrechnung von Vordienstzeiten nur zur Hälfte wendet, hat der Senat

bereits klargestellt, daß die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts

im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht diejenigen Rentnergenerationen

betreffen, die vor dem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind.

Für die Generation der Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die schon

seit 1984 Rente bezieht, ist nach dem Beschluß des Bundesverfas-

sungsgerichts davon auszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa be-

denkliche Folgen einer Halbanrechnung noch im Rahmen einer bei der

Regelung einer komplizierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben

und deshalb hinzunehmen sind. Insoweit verstößt die Anwendung des in

§ 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. vorgesehenen

Halbanrechnungsgrundsatzes bei der Berechnung der Zusatzversor-

gungsrente der Klägerin auch nicht gegen die §§ 9 AGBG, 307 BGB (vgl.

Senatsurteile vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183

unter 2 c und d; vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499

unter 2 c).

b) Im übrigen hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab

1. Januar 2001 grundlegend geändert (vgl. BAnz. 2003 Nr. 1). Dadurch

wurde der bei den jüngeren Versichertengenerationen in der Halban-

rechnung von Vordienstzeiten vom Bundesverfassungsgericht gesehene

Verstoß gegen den Gleichheitssatz für die Zukunft ausgeräumt. Nach der

Neuregelung kommt es nämlich auf Vordienstzeiten überhaupt nicht

mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Ver-

sorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Ent-

gelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind

(§§ 35 ff. VBLS n.F.). Aufgrund der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1

und 2 VBLS n.F. werden Versorgungsrenten nach dem bis zum 31. De-

zember 2000 geltenden Satzungsrecht für die am 31. Dezember 2001

Versorgungsrentenberechtigten als Besitzstandsrenten weitergezahlt und

entsprechend § 39 VBLS n.F. vom Jahr 2002 an jährlich zum 1. Juli um

1% erhöht. Die Klägerin macht nicht geltend und es ist auch nicht er-

sichtlich, daß sie danach im wirtschaftlichen Ergebnis schlechter stünde

als Rentenberechtigte, für die das neue Satzungsrecht gilt.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch