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BGH Urteil vom 11.02.2004 – IV ZR 52/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. Februar 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

VBLS § 42 Abs. 1 und 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa i.d.F. vom 20. Oktober 1995; AGBG § 9 Bk, Ce; GG Art. 3, 14 Fa

Die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mußte Dienst- zeiten, die ein Versorgungsberechtigter in der DDR zurückgelegt hatte, auch wenn er dort Mitglied eines vergleichbaren Versorgungssystems war, bei der Er- rechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit nicht wie Umlagemonate berück- sichtigen.

BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom

11. Februar 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2002

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der

Beklagten.

Er ist 1933 geboren und war vom 15. Februar 1966 bis zum

31. Mai 1990 bei der Technischen Überwachung der DDR, vom 1. Juni

1990 bis zum 2. Oktober 1990 bei der Versorgungseinrichtung des Mini-

sterrates der DDR und ab 3. Oktober 1990 bei der Oberfinanzdirektion in

Berlin tätig. Sein Arbeitgeber zahlte für ihn vom 1. Januar 1992 bis zum

30. Juni 1998 Umlagen bei der Beklagten. Seit dem 1. Juli 1998 erhält

der Kläger neben einer Rente von der Bundesversicherungsanstalt für

Angestellte auch eine Versorgungsrente der Beklagten, die sich seit dem

1. Juli 2000 auf 142,19 DM beläuft. Nach einer Mitteilung der Beklagten

vom 4. August 2000 sind dabei die vom Kläger in der DDR geleisteten

Dienstzeiten nicht berücksichtigt worden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1

Buchst. a Doppelbuchst. aa der Satzung der beklagten Versorgungsan-

stalt des Bundes und der Länder (im folgenden: VBLS) in ihrer damals

maßgebenden Fassung.

Diese Satzungsbestimmung lautete seit der 28. Satzungsänderung

vom 20. Oktober 1995 auszugsweise wie folgt:

§ 42 Gesamtversorgungsfähige Zeit

(1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn der Versorgungsrente (§ 62) zurückgelegten Umlagemo- nate (§ 29 Abs. 10).

(2) 1Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten

a) bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die Kalendermonate,

aa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Bei- tragszeiten (einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten) und beitragsfreie Zeiten - ... mit Ausnahme der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet, wenn die Pflichtversicherung erstmals nach dem 2. Oktober 1990 begonnen hat - der Rente zugrunde liegen ...

- abzüglich der Umlagemonate (Absatz 1) - zur Hälfte ... .

Die Worte "mit Ausnahme der vor dem 3. Oktober 1990 zurückge-

legten Zeiten im Beitrittsgebiet" sind erst durch die 28. Satzungsände-

rung eingefügt worden. Vordienstzeiten, in denen keine Umlagen an die

Beklagte gezahlt worden sind, wurden aber schon vor dieser Satzungs-

änderung für die Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit nur zur

Hälfte berücksichtigt (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Eine nach die-

sem Grundsatz vorgenommene Neuberechnung unter Einbeziehung der

Dienstzeiten des Klägers in der DDR änderte jedoch unstreitig die Höhe

seiner von der Beklagten gezahlten Zusatzversorgungsrente nicht.

Der Kläger meint, seine Vordienstzeiten müßten wie Umlagezeiten

berücksichtigt werden, da er schon in der DDR Mitglied eines der Be-

klagten vergleichbaren Versorgungssystems gewesen sei. Danach stehe

ihm ab 1. Juli 1998 eine monatliche Rente in Höhe von 1.142 DM zu. Er

verfolgt die von den Vorinstanzen abgewiesene Klage mit der Revision

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit der Kläger festgestellt wissen möchte, daß die Beklagte

bereits vor dem 1. Juli 2000 zur Zahlung einer höheren Rente verpflichtet

gewesen sei, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil sie nicht

innerhalb der in § 61 Abs. 3 VBLS a.F. vorgesehenen Frist von drei Mo-

naten nach den die Rente festsetzenden Bescheiden der Beklagten vom

24. Juli 1998 und 10. Juni 1999 erhoben worden ist. Nach § 61 Abs. 3

Satz 2 VBLS a.F. wird die Beklagte bei Versäumung dieser Frist von der

Pflicht zur Zahlung anderer Leistungen oder zur Änderung ihrer Ent-

scheidung frei.

Insoweit ist die Berufung des Klägers mit Recht als unzulässig zu-

rückgewiesen worden, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2

Satz 2 ZPO a.F. i.V. mit § 26 Nr. 5 EGZPO begründet worden ist. Die

fristgerecht vorgelegte Berufungsbegründung des Klägers setzt sich zwar

im einzelnen mit den Argumenten im Urteil des Landgerichts auseinan-

der, weshalb dem Kläger materiellrechtlich keine höhere Zusatzversor-

gungsrente zustehe, nicht aber mit der auf die Versäumung der Frist des

§ 61 Abs. 3 VBLS a.F. gestützten Abweisung der Klage für die Zeit vor

dem 1. Juli 2000. Darin lag eine die Klagabweisung insoweit selbständig

tragende und gleichwertige rechtliche Erwägung, mit der sich der Kläger

gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. in der Berufungsbegründung hätte

auseinandersetzen müssen; seine pauschale Bezugnahme auf das erst-

instanzliche Vorbringen genügte dafür nicht (vgl. Senatsbeschluß vom

10. Januar 1996 - IV ZB 29/95 - NJW-RR 1996, 572; BGH, Urteil vom

13. November 1997 - VII ZR 199/96 - NJW 1998, 1081 unter II 2 b (2);

BGHZ 143, 169, 170 ff.).

Fehlt es mithin insoweit an einer zulässigen Berufung, kommt es

auf die Rüge der Revision nicht mehr an, die Frist des § 61 Abs. 3 VBLS

a.F. sei wegen ihrer Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 12

Abs. 3 VVG unangemessen und nach § 9 AGBG unwirksam.

2. Das Berufungsgericht hat jedenfalls einen über den bereits ab

1. Juli 1998 gezahlten Betrag von monatlich 142,19 DM hinausgehenden

Anspruch des Klägers auf eine Zusatzversorgungsrente der Beklagten

verneint. Zwar werde der Kläger hinsichtlich seiner Tätigkeit im öffentli-

chen Dienst der DDR anders behandelt als Versicherte, die im öffentli-

chen Dienst der alten Bundesländer gearbeitet haben. Eine Verpflich-

tung, solche Unterschiede von vornherein zu vermeiden oder auszuglei-

chen, ergebe sich nicht aus dem Einigungsvertrag, der vielmehr eine

schrittweise Angleichung der Einkommens- und Lebensbedingungen vor-

sehe und für den öffentlichen Dienst auf die Vereinbarungen der Tarif-

parteien verweise. Derartige Maßnahmen seien dem Gesetzgeber oder

den Tarifvertragsparteien vorbehalten, nicht aber Sache der Beklagten.

Soweit sich der Kläger dagegen wende, daß er erst ab 1. Januar 1992

bei der Beklagten und zu deren Bedingungen versichert worden sei,

müsse er sich an seinen Arbeitgeber halten. Im übrigen verstoße die für

den Kläger geltende Satzungsregelung nicht gegen dessen Grundrechte,

gegen § 9 AGBGB oder gegen § 242 BGB.

Das hält im Ergebnis den Rügen der Revision stand.

a) Das Berufungsgericht geht zunächst mit Recht davon aus, daß

die Bestimmungen der Satzung der Beklagten als Allgemeine Versiche-

rungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung

finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern

mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten

Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr.,

vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).

Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 27. September

2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530) mit der Anwendung des § 42

Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS in der Fassung der

28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995 in einem Fall befaßt, in

dem ein ehemals bei den Berliner Verkehrsbetrieben in Ostberlin Be-

schäftigter nach der Wende von der Senatsverwaltung Berlin zum 1. April

1991 bei der Beklagten versichert worden war und nach Erreichen der

Altersgrenze im Jahre 1998 eine Versorgungsrente von der Beklagten

erhielt. In dieser Entscheidung hat der Senat die Frage offengelassen,

ob der vollständige Ausschluß von Dienstzeiten in der ehemaligen DDR

bei der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Zeit, so wie er durch

die 28. Satzungsänderung in § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. vorgenom-

men worden ist, unwirksam sei. Jedenfalls könne sich die Beklagte nach

§ 242 BGB auf die Neuregelung nicht gegenüber Versicherten berufen,

die schon vor dieser Satzungsänderung bei der Beklagten nach den glei-

chen Regeln versichert waren, die für Mitglieder des öffentlichen Dien-

stes der alten Bundesländer galten. Solche Versicherte dürften grund-

sätzlich darauf vertrauen, daß die ihnen bei ihrer Anmeldung zugesagten

Versorgungsansprüche nicht durch eine nachträgliche Änderung der Sat-

zung der Beklagten in einer ins Gewicht fallenden Weise wieder entzo-

gen würden. Daran hält der Senat fest.

b) Daß auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens zu dieser

Personengruppe gehört, denen gegenüber sich die Beklagte nach § 242

BGB nicht auf den durch die 28. Satzungsänderung vorgenommenen

Ausschluß von Dienstzeiten in der DDR berufen kann, ist unstreitig. Die

Revision räumt ein, daß es deshalb auf die von ihr gegen die Wirksam-

keit dieser Satzungsänderung vorgetragenen Argumente hier nicht an-

kommt. Unstreitig ist jedoch auch, daß sich die von der Beklagten zu

zahlende Rente des Klägers nicht erhöht, wenn man sie nach Maßgabe

des Senatsurteils vom 27. September 2000 berechnet. Die Revisionser-

widerung weist mit Recht darauf hin, daß der Senat in dieser Entschei-

dung nicht etwa gefordert hat, Vordienstzeiten uneingeschränkt zu be-

rücksichtigen, wie der Kläger fordert, sondern nur nach Maßgabe des

§ 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS in seiner vor der 28. Satzungsänderung gelten-

den Fassung. Mithin war für die Rentenberechnung zu berücksichtigen,

daß vor der Anmeldung des Klägers bei der Beklagten durch die Oberfi-

nanzdirektion Berlin keine Umlagen an die Beklagte gezahlt wurden und

andere als Umlagemonate nur zur Hälfte in die gesamtversorgungsfähige

Zeit einzurechnen sind.

c) Soweit sich die Revision unter Bezug auf den Beschluß des

Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (NJW 2000, 3341) gegen

die Anrechnung von Vordienstzeiten nur zur Hälfte wendet, hat der Senat

in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR 2004,

183 unter 2 c und d) klargestellt, daß die Bedenken des Bundesverfas-

sungsgerichts nicht diejenigen Rentnergenerationen betreffen, die vor

dem 1. Januar 2001 Rentenempfänger geworden sind. Auch für die Ge-

neration des Klägers des vorliegenden Verfahrens, der seit 1998 Rente

bezieht, ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts davon

auszugehen, daß verfassungsrechtlich etwa bedenkliche Folgen einer

Halbanrechnung noch im Rahmen einer bei der Regelung einer kompli-

zierten Materie zulässigen Generalisierung bleiben und deshalb hinzu-

nehmen sind.

d) Soweit der Kläger weitergehend verlangt, seine Vordienstzeiten

in der früheren DDR müßten bei der Bestimmung der gesamtversor-

gungsfähigen Zeit wie Umlagemonate im Sinne des § 42 Abs. 1 VBLS

a.F. behandelt werden, findet dieses Begehren in der Satzung der Be-

klagten keine Grundlage. Umlagemonate sind nur solche, in denen der

Arbeitgeber des Versicherten Umlage an die Beklagte entrichtet hat.

Diese Voraussetzung einer uneingeschränkten Einbeziehung in die ge-

samtversorgungsfähige Zeit verletzt Grundrechte des Klägers nicht. Das

ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Regelung

des § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV

ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil des

Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.).

Das Bundesverfassungsgericht hat darin (aaO 38 ff.) die aufgrund

der sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II

Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des

Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) erfolgte

Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der

DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche

Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem

Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchs-

und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (AAÜG, BGBl. I

1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsge-

setzes vom 24. Juni 1993 (RüErgG, BGBl. I 1038) in die gesetzliche

Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund

des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den

Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO 33 ff.). Der Ge-

setzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungs-

systemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiogra-

phie in der BRD zurückgelegt. Soweit mit der Überleitungsentscheidung

eine Ungleichbehandlung von höherverdienenden Versicherten der DDR-

Versorgungssysteme gegenüber den auf höherem Niveau mit Zusatzver-

sicherungen abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen

in den alten Bundesländern verbunden war, verstößt dies auch nicht ge-

gen Art. 3 GG. Vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung durch ge-

wichtige Gründe gerechtfertigt. Von Unterschieden der verglichenen Be-

rufsgruppen abgesehen fallen insbesondere die in der Regel höheren

Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzver-

sorgung ins Gewicht.

Danach ist auch die für den Kläger geltende Regelung der VBLS

grundrechtskonform. Eine unangemessene Behandlung liegt nicht vor.

Da der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der

DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Um-

setzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversor-

gungssystems der Beklagten vollzogen hat, ist diese nicht aus Gründen

des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten des Klä-

gers vor dem 3. Oktober 1990 in ihrer Satzung wie Umlagemonate lei-

stungserhöhend zu berücksichtigen. Die Beschränkung des Klägers auf

die Halbanrechnung seiner Vordienstzeiten ist auch nicht gleichheitswid-

rig. Seine Zusatzrente bei der Beklagten ist zwar erheblich geringer als

die Rente eines Berechtigten, der in gleicher Beschäftigungszeit bei glei-

chen Erwerbseinkünften durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert

war und daher eine Versorgungsrente unter vollständiger Berücksichti-

gung dieses Zeitraums (§ 42 Abs. 1 VBLS a.F.) beanspruchen kann.

Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, daß nur für die

Pflichtversicherten in den alten Bundesländern - bei wirtschaftlicher Be-

trachtung als Teil ihres Arbeitsentgelts (vgl. BVerfG NJW 2002, 1103

unter C II 2 a aa) - Beiträge in Form von Umlagen in das Zusatzversor-

gungssystem der Beklagten geleistet wurden. Das steht, wie das Bun-

desverfassungsgericht (BVerfGE 100, 1, 45) ausdrücklich festgestellt

hat, einer Pflicht, Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssyste-

men der DDR rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die

Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in West-

deutschland abhing, entgegen.

e) Soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag die Feststellung be-

gehrt, daß seine ehemalige Versicherung im Versorgungssystem der

DDR als in die Versicherung der Beklagten übergeleitet gelte, so daß die

gesamte Berufstätigkeit des Klägers vom 15. Februar 1966 bis zum

30. Juni 1998 als Mitgliedschafts- und Umlagezeit bei der Beklagten an-

zurechnen sei, bietet dafür auch die vom Kläger herangezogene Vor-

schrift des § 35 VBLS a.F. keine Grundlage. Sie setzt besondere Über-

leitungsabkommen mit den in § 24 Abs. 3 VBLS a.F. näher bezeichneten

anderen Versorgungseinrichtungen voraus. Im Blick auf die Versor-

gungssysteme der DDR fehlt es jedenfalls an derartigen Überleitungsab-

kommen. § 35 VBLS a.F. kann schon im Hinblick auf die Maßnahmen

des Gesetzgebers zur Abgeltung von Ansprüchen aus den Versorgungs-

systemen der DDR auch nicht im Wege einer analogen Anwendung ohne

ein eigenes Überleitungsabkommen der Beklagten auf Versorgungsein-

richtungen der DDR erstreckt werden.

3. Die Beklagte hat ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001

grundlegend geändert (vgl. BAnz. 2003 Nr. 1). Nach der Neuregelung

kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird ei-

ne Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für

die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente

und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Aufgrund der

Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. werden Versor-

gungsrenten nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungs-

recht für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsberechtigen als Besitz-

standsrenten weitergezahlt und entsprechend § 39 der Neufassung jähr-

lich um 1% vom Jahr 2002 an erhöht. Der Kläger macht nicht geltend

und es ist auch nicht ersichtlich, daß er danach im wirtschaftlichen Er-

gebnis schlechter stünde als Rentenberechtigte, für die das neue Sat-

zungsrecht gilt. Andererseits fehlt auch nach der Neufassung jede

Grundlage für seine weitergehenden Forderungen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Kessal-Wulf