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BGH Beschluß vom 28.10.2004 – III ZR 294/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

EG-Vertrag Art. 288

Zum gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen eines Verstoßes

gegen europäisches Gemeinschaftsrecht durch ein letztinstanzlich entscheidendes

Gericht.

EG-Vertrag Art. 43; Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984; Richtli-

nie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 Art. 4

Zur Frage, ob ein deutscher Steuerberater, der die juristischen Staatsprüfungen

abgelegt hat und in Italien als Revisore Contabile (Pflichtprüfer für Rechnungsle-

gungsunterlagen) zugelassen

ist, ohne Ablegung einer Eignungsprüfung in

Deutschland zum Wirtschaftsprüfer zuzulassen ist.

BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - OLG Koblenz

LG Koblenz

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ko-

blenz vom 8. Oktober 2003 - 1 U 1554/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: bis zu 100.000 €.

Gründe

I.

Der Kläger, der 1954 die erste juristische Staatsprüfung abgelegt hat

und seit 1974 Steuerberater ist, und sein Sohn, der 1987 die erste und 1990

die zweite juristische Staatsprüfung abgelegt hat und seit 1991 Steuerberater

ist - beide Deutsche -, wurden 1995 in Italien als Revisori Contabili (Pflichtprü-

fer für Rechnungslegungsunterlagen) zugelassen. Nach erfolglosem Antrag im

Verwaltungsverfahren erhoben sie vor dem Verwaltungsgericht Klage mit dem

Ziel, ohne Ablegung jeglicher Eignungsprüfung in der Bundesrepublik Deutsch-

land zu Wirtschaftsprüfern zugelassen zu werden. Im Verfahren vor der Ver-

waltungsbehörde waren ihnen die Prüfungsgebiete "wirtschaftliches Prüfungs-

wesen" und "Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer" sowie die mündliche Prüfung

im Berufs- und Standesrecht nicht erlassen worden. Das Verwaltungsgericht

wies die Klagen ab, das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufungen gegen die

angefochtenen Urteile nicht zu. Das Bundesverfassungsgericht nahm die hier-

gegen eingelegten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an.

Im vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger aus eigenem und abgetre-

tenem Recht seines Sohnes und eines weiteren Kanzleisozius die Bundesre-

publik Deutschland und das beklagte Land für den seit 1996 eingetretenen Ho-

norarausfall wegen der Nichtzulassung als Wirtschaftsprüfer auf Schadenser-

satz und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch, weil er der Auffassung ist,

diese müßten nach dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch dafür einste-

hen, daß die genannten Gerichte keine Vorabentscheidung des Gerichtshofs

der Europäischen Gemeinschaften eingeholt und Gemeinschaftsrecht verletzt

hätten. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Be-

schwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision.

II.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2

ZPO) liegen nicht vor.

1.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat durch Urteil vom

30. September 2003 (Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539), das wenige

Tage vor der hier angefochtenen Entscheidung ergangen ist und dem Beru-

fungsgericht offenkundig noch nicht bekannt war, entschieden, daß die Grund-

sätze des von ihm entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsan-

spruchs für Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht auch

dann anwendbar sind, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines

letztinstanzlichen Gerichts besteht. Danach kommt eine Haftung des Mitglied-

staats dann in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm be-

zweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifi-

ziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem einzelnen entstandenen

Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Der Gerichtshof hat

weiter befunden, bei der Entscheidung darüber, ob der sich aus einer letztin-

stanzlichen Gerichtsentscheidung ergebende Verstoß hinreichend qualifiziert

sei, müsse das zuständige nationale Gericht unter Berücksichtigung der Be-

sonderheit der richterlichen Funktion prüfen, ob dieser Verstoß offenkundig sei.

Hierzu hat der Gerichtshof in den Randnummern 54 bis 56 und 121 bis 124

seines Urteils (aaO S. 3541, 3544) nähere Hinweise gegeben.

Von diesen Grundsätzen geht auch die Beschwerde aus. Insoweit bedarf

es zur näheren Klärung der Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen

Staatshaftungsanspruchs in bezug auf Verstöße durch ein letztinstanzliches

nationales Gericht einer Zulassung der Revision nicht.

2.

In der Sache ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß ein ge-

meinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch (jedenfalls) daran scheitert,

daß dem Oberverwaltungsgericht als dem im Verwaltungsstreitverfahren letzt-

instanzlich entscheidenden Gericht bei seinen die Zulassung der Berufungen

ablehnenden Entscheidungen keine (qualifizierten) Verstöße gegen Europäi-

sches Gemeinschaftsrecht unterlaufen sind.

a) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts haben der Kläger

und sein Sohn in den Bereichen, in denen das deutsche Recht mit dem italieni-

schen inhaltlich nicht übereinstimmt, die Befähigung zur Ausübung des Wirt-

schaftsprüferberufs in der Bundesrepublik Deutschland nicht nachgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit zusätzlich auf einen wissenschaftli-

chen Aufsatz des Sohnes über die Steuerberatungs- und Abschlußprüferberufe

in Italien (IStR 1996, 64, 66) hingewiesen, wonach es sich bei den Revisori

Contabili um die zur Abschlußprüfung zugelassenen Personen im Sinne der

Achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von

Art. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflicht-

prüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABlEG Nr. L

126/20) handelt, während die nach deutschem Recht daneben bestehende Be-

raterfunktion des Wirtschaftsprüfers in Italien im Beruf des Dottore Commercia-

lista ihre Entsprechung findet. Die Verwaltungsgerichte haben danach zugrun-

de gelegt, daß die Zulassung zum Revisore Contabile die für eine Tätigkeit in

Deutschland erforderlichen Kenntnisse in den nicht erlassenen Prüfungsgebie-

ten (wirtschaftliches Prüfungswesen, Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer sowie

die mündliche Prüfung im Berufs- und Standesrecht) nicht umfaßt und daß sich

auch die in Deutschland abgelegten juristischen Examina nicht auf dieses Prü-

fungsgebiet beziehen.

b) Diese Beurteilung läßt keinen Verstoß gegen Europäisches Gemein-

schaftsrecht erkennen. Der festgestellte Sachverhalt begründete für das Ober-

verwaltungsgericht auch nicht die Pflicht, dem Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften nach Art. 234 Abs. 3 EG Fragen zur Auslegung des

EG-Vertrages oder sekundären Gemeinschaftsrechts vorzulegen.

aa) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichts-

hofs vom 15. Oktober 1987 (Rs. 222/86 - Heylens - Slg. 1987, 4112, 4116 zu

Rn. 10) und vom 7. Mai 1991 (Rs. C-340/89 - Vlassopoulou - Slg. 1991, I-2379,

2382 zu Rn. 9) die Auffassung vertritt, eine Eignungsprüfung dürfe nicht mehr

verlangt werden, da der Beruf des Wirtschaftsprüfers durch die Richtlinie

84/253/EWG vom 10. April 1984 harmonisiert worden sei, kann dem nicht bei-

getreten werden. In der genannten Richtlinie werden, wie die ihr vorangestell-

ten Erwägungsgründe ergeben, im Anschluß an Richtlinien, die die Prüfung

von Jahresabschlüssen vorsehen, Anforderungen in bezug auf die Befähigung

der zur Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen be-

fugten Personen formuliert, nicht aber der Beruf des Wirtschaftsprüfers insge-

samt harmonisiert. Dies wird in der auf Art. 54 Abs. 3 Buchst. g EGV gestützten

Richtlinie in den Erwägungsgründen dahin verdeutlicht, daß die Richtlinie we-

der die Niederlassungsfreiheit der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsle-

gungsunterlagen beauftragten Personen noch den diesbezüglichen freien

Dienstleistungsverkehr betrifft und daß die Anerkennung von Zulassungen für

die Pflichtprüfung, die den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten erteilt worden

sind, mit Richtlinien über den Zugang zu den Tätigkeiten im Bereich des Fi-

nanzwesens, der Wirtschaft und der Buchführung und die Ausübung dieser

Tätigkeiten sowie den freien Dienstleistungsverkehr in diesen Bereichen ge-

sondert geregelt wird. Daß diese Richtlinie entgegen ihrem klaren Wortlaut und

ihrer Grundlage in Art. 54 Abs. 3 Buchst. g EGV im Hinblick auf die genannten

Urteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1987 und 7. Mai 1991 dahingehend

- wie der Kläger meint - "anpassend" auszulegen sei, daß sie den Mitgliedstaa-

ten untersage, eine Eignungsprüfung zu verlangen, ist so klar und eindeutig zu

verneinen, daß die Einholung einer Vorabentscheidung nach den Maßstäben

im Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 1982 (Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T. -

Slg. 1982, 3415, 3440 Rn. 16) nicht geboten war. Das ergibt sich auch aus

dem Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2004 (Rs. C-255/01 - Markopoulos

-, Rn. 58-67), das die Frage näher behandelt, nach welchen Maßstäben die

Behörden des Aufnahmemitgliedstaats von ihrer Ermächtigung Gebrauch ma-

chen können, bei einer Gleichwertigkeit in einem anderen Mitgliedstaat erwor-

bener Befähigungen von der Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung ab-

zusehen.

bb) Mit der auf Art. 49, 57 Abs. 1 und 66 EGV gestützten Richtlinie

89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Rege-

lung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige

Berufsausbildung abschließen (ABlEG 1989 Nr. L 19/16), die durch das Zweite

Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung vom 20. Juli 1990 (BGBl I,

S. 1462) in nationales Recht umgesetzt worden ist, ist eine nicht auf bestimmte

Berufe bezogene allgemeine Regelung getroffen worden, nach der die Mit-

gliedstaaten verpflichtet sind, in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Kennt-

nisse und Qualifikationen zu berücksichtigen. Der Gerichtshof hat in seinem

Urteil vom 30. November 1995 (Rs. C-55/94 - Gebhard - Slg. 1995, I-4186,

4197 f Rn. 35 bis 38) näher verdeutlicht, in welcher Weie die Vorgaben aus der

Richtlinie 89/48/EWG und Vorschriften der Mitgliedstaaten, die die Aufnahme

und Ausübung selbständiger - noch nicht harmonisierter - Tätigkeiten betreffen,

aufeinander einwirken und anzuwenden sind. Unterliegt die Aufnahme oder

Ausübung einer spezifischen Tätigkeit - hier des Wirtschaftsprüfers - im Auf-

nahmemitgliedstaat besonderen Voraussetzungen, so muß der Angehörige

eines anderen Mitgliedstaats, der diese Tätigkeit ausüben will, diese Voraus-

setzungen grundsätzlich erfüllen. Die Richtlinie 89/48/EWG verlangt jedoch

vom Aufnahmemitgliedstaat, bei Anwendung seiner nationalen Vorschriften die

im anderen Mitgliedstaat erworbenen Kenntnisse und Qualilfikationen - gege-

benenfalls im Rahmen einer vergleichenden Prüfung - zu berücksichtigen. Dar-

über hinaus hat der (Aufnahme-)Mitgliedstaat im Hinblick auf Art. 52 EGV (jetzt

Art. 43 EG) zu beachten, daß nationale Maßnahmen, die die Ausübung der

durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern, nur in

nichtdiskriminierender Weise angewandt werden dürfen, aus zwingenden

Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sein müssen, die

Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über

das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Die

Richtlinie selbst räumt den Mitgliedstaaten in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b die Mög-

lichkeit ein, eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wenn es um die Zulassung

zu einem Beruf geht, dessen Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen

Rechts erfordert und bei dem die Beratung und/oder der Beistand in Fragen

des innerstaatlichen Rechts ein wesentlicher und ständiger Bestandteil der be-

ruflichen Tätigkeit ist. Damit wird ein Gesichtspunkt hervorgehoben, der mit

den vom Gerichtshof aus Art. 52 EGV hergeleiteten beschriebenen Anforde-

rungen in Einklang steht und nicht die Frage aufkommen läßt, ob die Richtlinie

ihrerseits im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs einer einschränkenden

Auslegung bedarf. Insgesamt ergeben sich damit aus der Entscheidung des

Gerichtshofs vom 30. November 1995 die zur Beurteilung der vom Kläger und

seinem Sohn gestellten Anträge auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfer erforder-

lichen Maßstäbe, ohne daß es insoweit der Einholung einer weiteren Vora-

bentscheidung bedurfte. Soweit der Kläger bereits im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren eine Vorlage zur Klärung der Frage für geboten gehalten hat, ob der

Aufnahmemitgliedstaat von einem Bewerber, der eine oder beide juristische

Staatsprüfungen bestanden hat, eine Eignungsprüfung zu Rechtskenntnissen

verlangen dürfe, ist schon nicht deutlich, anhand welcher Vorschriften des Ge-

meinschaftsrechts diese Frage beantwortet werden sollte. Denn die Frage zielt

im Fall des Klägers und seines Sohnes nicht auf das erforderliche Maß der Be-

rücksichtigung in einem anderen Mitgliedstaat erworbener Kenntnisse nach

Maßgabe gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben, sondern betrifft im wesentlichen

die dem nationalen Recht unterliegende Abgrenzung von spezifischen Rechts-

kenntnissen, die ein die Zulassung in Deutschland anstrebender Wirtschafts-

prüfer nachweisen muß und die nach den Feststellungen des Oberverwal-

tungsgerichts nicht Prüfungsgegenstand der juristischen Staatsprüfungen ge-

wesen sind. Eine etwaige Fehlbeurteilung in dieser Hinsicht könnte daher nur

für einen Amtshaftungsanspruch nach nationalem Recht, den die Vorinstanzen

rechtsfehlerfrei verneint haben, von Bedeutung sein. Eine Verletzung von

Art. 52 EGV ist nicht ersichtlich, da das Verlangen, die Eignung des Klägers

und seines Sohnes in den nicht erlassenen Prüfungsgebieten vor der begehr-

ten Berufszulassung zu prüfen, sich im Rahmen der vom Gerichtshof im Urteil

vom 30. November 1995 (aaO S. I-4197 f zu Rn. 35, 37) aufgezeigten Rechte

der Mitgliedstaaten bewegt.

cc) Auch im übrigen durfte das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf

die von ihm herangezogene und zutreffend bewertete Entscheidung des Ge-

richtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1995 eine

Vorlage für entbehrlich halten. Von einer näheren Begründung wird abgese-

hen.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann