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BGH Beschluss vom 20.01.2005 – IX ZB 98/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 98/03

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 20. Januar 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Regensburg vom 17. März 2003 wird auf Kosten

der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Über das Vermögen des Schuldners, eines vormals selbständig tätigen

Juweliers, wurde am 24. November 1999 das (Regel-)Insolvenzverfahren eröff-

net. Die Gläubigerin ist Inhaberin einer in der Tabelle zu Nr. 60 festgestellten

Forderung über 2.672.120,40 DM. Sie hat im Schlußtermin beantragt, dem

Schuldner die von diesem erstrebte Ankündigung der Restschuldbefreiung

(§ 291 Abs. 1 InsO) zu versagen. Das Insolvenzgericht hat antragsgemäß ent-

schieden und der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Schuld-

ners nicht abgeholfen. Das Landgericht hat den amtsgerichtlichen Beschluß

aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Gläubigerin verfolgt

mit diesem Rechtsmittel ihr Begehren weiter.

II.

Die gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes we-

gen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Zulassungsentscheidung

des Landgerichts bindet den Senat nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Februar

2003 - V ZB 59/02, WM 2003, 1829, 1830; v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03,

WM 2004, 1688). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und

eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch weder zur Fortbil-

dung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-

forderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Landgericht

die Anforderungen, die gemäß § 290 Abs. 2 InsO an die Glaubhaftmachung

des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO zu stellen sind, nicht

"bei weitem überspannt".

a) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat die Gläubigerin nicht

ausreichend glaubhaft gemacht, daß durch die Rückgabe von Vorbehaltseigen-

tum durch den Schuldner ein Schaden für die Gläubigergesamtheit entstanden

sei; es sei äußerst zweifelhaft, ob Pretiosen und "ähnliches" in der bei dem

Schuldner vorhanden gewesenen Menge bei der gegenwärtigen konjunkturel-

len Situation vernünftig hätten verwertet werden können, zumal ganz erhebli-

che Verwertungskosten die Angelegenheit verteuert hätten.

b) Der Senat hat bereits entschieden, daß der Gläubiger, der den Antrag

stellt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, den Versagungs-

grund nach den für den Zivilprozeß geltenden Maßstäben glaubhaft zu machen

hat (BGHZ 156, 139, 141 ff). Das Landgericht hat diese Maßstäbe nicht ver-

kannt. Seine Würdigung genügt den von der Rechtsprechung des Senats

(BGHZ 156, 139, 142 f, 146 f) gesetzten Anforderungen. Die Rechtsbeschwer-

de vermag demgegenüber keinen Zulassungsgrund aufzuzeigen. Ihre Rügen

betreffen nur Fragen des Einzelfalls, welche eine Zulassung nach § 574 Abs. 2

ZPO nicht rechtfertigen.

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht der Versa-

gungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gegeben. Die Gläubigerin verweist

hierzu auf die Feststellungen des Insolvenzgerichts zur Wohnung des Schuld-

ners. Diesen Versagungsgrund hat die Gläubigerin jedoch nicht im Schlußter-

min geltend gemacht. Das verkennt auch die Rechtsbeschwerde nicht; sie hält

das Nachschieben eines Versagungsgrundes in dem hier gegebenen Fall für

zulässig. Damit vermag sie dem Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg zu verhel-

fen.

Der Senat hat die Fragen, ob der Gläubiger einen neuen Versagungs-

grund im Beschwerdeverfahren nachschieben und noch nach dem Schlußter-

min glaubhaft machen kann, in seinem Beschluß vom 22. Mai 2003 (IX ZB

456/02, ZVI 2003, 421, 423) offengelassen. Dies bedarf auch hier keiner Ent-

scheidung. Denn die Gläubigerin hat sich im Erstbeschwerdeverfahren zur Be-

gründung ihres Antrags, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen,

nicht auf die Angaben des Schuldners zu seiner Wohnung berufen. In ihrem

Schreiben vom 13. Mai 2002 hat sie hierauf lediglich ihre Auffassung gestützt,

dem Schuldner sei die von diesem begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand nach Ablauf der Frist für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß

des Insolvenzgerichts nicht zu gewähren. Soweit sie geltend gemacht hat, dem

Schuldner müsse auch aus materiellen Gründen die Restschuldbefreiung ver-

sagt werden, hat sie sich ausdrücklich nur auf den Versagungsgrund nach

§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO bezogen. Von Amts wegen berücksichtigt das Insol-

venzgericht jedoch anderweitig im Verfahren erkennbar gewordene Versa-

gungsgründe nicht (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003,

980, 983). Erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren kann ein neuer Versa-

gungsgrund nicht nachgeschoben werden (§ 4 InsO, § 577 Abs. 2 Satz 4,

§ 559 ZPO).

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak