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BGH Beschluss vom 20.01.2005 – IX ZR 112/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 112/03

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)

am 20. Januar 2005

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Ur-

teil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

20. März 2003 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1. Gemäß § 552a ZPO weist das Revisionsgericht die von dem Beru-

fungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluß zurück, wenn

es davon überzeugt ist, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Revi-

sion nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

So verhält es sich hier.

a) Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassungsgründe sind aufgrund der Senatsentscheidungen vom

17. Juli 2003 (IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799), vom 27. Mai 2003 (IX ZR 169/02,

ZIP 2003, 1506) und vom 28. September 2004 (IX ZR 155/03, ZIP 2004, 2194)

nicht (mehr) gegeben:

aa) Im Urteil vom 17. Juli 2003 hat der Senat seine frühere Rechtspre-

chung zu § 31 KO, wonach bei kongruenten Rechtsgeschäften der Vorsatz nur

dann bejaht werden kann, wenn ein unlauteres Zusammenwirken zwischen

Schuldner und Gläubiger vorliegt, nicht auf den Anwendungsbereich des § 133

InsO übertragen. In seiner Entscheidung vom 27. Mai 2003 hat der Senat dar-

über hinaus festgestellt, daß Leistungen des Schuldners, die dieser mehr als

drei Monate vor dem Eröffnungsantrag auf eine fällige Forderung zur Vermei-

dung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung erbracht hat,

nicht als inkongruent angesehen werden können, so daß auf das Beweisanzei-

chen einer inkongruenten Deckung bei dem Nachweis einer Gläubigerbenach-

teiligungsabsicht des Schuldners nicht zurückgegriffen werden kann (BGH aaO

S. 1509).

bb) Weiterhin hat der Senat in den Entscheidungen vom 17. Juli und

27. Mai 2003 hervorgehoben, daß es (bei kongruenter Deckung) einem Schuld-

ner, der Forderungen eines Gläubigers vorwiegend deswegen erfüllt, um die-

sen dadurch von der Stellung eines Insolvenzantrages (BGH aaO S. 1509)

bzw. der Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme (BGH aaO

S. 1800, 1801) abzuhalten, nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner vertrag-

lichen oder gesetzlichen Pflichten ankommt, sondern auf die Bevorzugung die-

ses einzelnen Gläubigers.

cc) Schließlich hat der Senat mit Urteil vom 28. September 2003 ent-

schieden, daß die Anfechtungsverjährung auch durch einen erfolglosen Antrag

des Insolvenzverwalters auf Zuständigkeitsbestimmung gegenüber den in der

Antragsschrift bezeichneten Anfechtungsgegnern bei nachfolgend fristgerech-

ter Klage oder anderweitiger Verfahrenshandlung gehemmt werden kann.

b) Keine Erfolgsaussicht

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Senatsentscheidungen bietet

die Revision keine Aussicht auf Erfolg.

aa) Entgegen der Auffassung der Revision (RB 7) war das Berufungsge-

richt nicht gehalten, Feststellungen zu einem unlauteren Verhalten der Beteilig-

ten zu treffen.

bb) Auch bei einer kongruenten Deckung kommt einer Zahlung, die auf

Abwendung der Zwangsvollstreckung abzielt, im Rahmen des Benachteili-

gungsvorsatzes eine indizielle Wirkung zu (gegen RB 4 ff).

cc) Die Ausführungen des Berufungsgerichts (BU 8 ff) zum Benachteili-

gungsvorsatz halten den Angriffen der Revision (RB 8 ff) stand. Bei der Fest-

stellung des Vorsatzes hat der Tatrichter sich seine Überzeugung nach § 286

ZPO zu bilden und dabei das entscheidungserhebliche Parteivorbringen, das

Ergebnis einer Beweisaufnahme und Erfahrungssätze erschöpfend zu berück-

sichtigen (BGHZ 124, 76; 131, 189).

Hieran gemessen zeigt die Revision keine entscheidungserheblichen

Rechtsfehler des Berufungsgerichts auf.

Dasselbe gilt für die Ausführungen des Berufungsgerichts (BU 10 ff) zur

Kenntnis der Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin und die

hiergegen erhobenen Rügen der Revision (RB 13 ff).

dd) Der Anfechtungsanspruch ist auch nicht verjährt. Die entsprechen-

den Ausführungen des Berufungsgerichts (BU 12 ff) sind nach dem Urteil vom

28. September 2004 im Ergebnis nicht zu beanstanden.

2. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, bis zum 1. März 2005 zu

den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Neškovi(cid:1)