Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.07.2003 – IX ZR 272/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Juli 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

InsO § 133

a) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO

setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger vor-

aus.

b) Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine minde-

stens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, ist zu vermuten,

daß er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit selbst kennt.

BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02 - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Juli 2003 durch die Richter Kirchhof, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. November 2002 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das

Vermögen der F. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin)

im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von Steuerzahlungen, welche

die Schuldnerin in der Zeit vom 25. April bis 7. November 2000 an das Finanz-

amt L. erbracht hat.

Am 18. April 2000

trafen die Schuldnerin und das Finanzamt

L. eine Ratenzahlungsvereinbarung über rückständige Steuern der

Schuldnerin. Danach verpflichtete sich diese, auf die rückständigen Steuern

50.000 DM sofort und Raten in Höhe von 12.500 DM in den Monaten Mai, Juni

und Juli und den Restbetrag im August 2000 zu erbringen. In Erfüllung dieser

Vereinbarung zahlte die Schuldnerin an das Finanzamt am 25. April 2000

50.000 DM und am 20. Mai 2000 12.500 DM. Nachdem weitere Zahlungen

ausblieben, erließ das Finanzamt am 1. August 2000 gegen die Schuldnerin

eine Pfändungsverfügung. Daraufhin bat ein von der Schuldnerin beauftragter

Rechtsanwalt um Vollstreckungsaufschub u.a. mit dem Hinweis auf eine am

7. August 2000 von der Schuldnerin erbrachte Vorauszahlung auf Umsatz- und

Lohnsteuer in Höhe von 44.023,81 DM. Diesen Vollstreckungsaufschub ge-

währte das Finanzamt am 9. August 2000 unter der Bedingung, daß ab

15. September 2000 monatlich 7.000 DM zur Tilgung der Steuerschulden der

Schuldnerin und 3.000 DM zur Tilgung einer persönlichen Steuerschuld des

Geschäftsführers der Schuldnerin gezahlt würden; gegen diesen hatte das Fi-

nanzamt L. im Dezember 1999 eine Pfändungsverfügung wegen

von diesem persönlich geschuldeter rückständiger Steuern in Höhe von

66.837,30 DM erlassen. Daraufhin bezahlte die Schuldnerin am 15. September

2000 10.000 DM und am 7. November 2000 7.000 DM an das Finanzamt.

Auf Antrag einer Allgemeinen Ortskrankenkasse vom 18. Dezember

2000 wurde durch Beschluß vom 1. März 2001 das Insolvenzverfahren über

das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter

bestellt.

Mit der Klage hat er wegen der vorgenannten und weiterer Zahlungen an

das Finanzamt zunächst 152.933,93 DM verlangt. In der Berufungsinstanz hat

er die Klage auf den Betrag von 61.622,85

(cid:14)(cid:16)(cid:15) 120.523,81 DM) beschränkt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte nur we-

gen der Zahlung vom 7. November 2000 Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revi-

sion verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag wegen der früheren Zahlungen

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung der Sache.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Eine Anfechtung gemäß § 133 InsO wegen der Zahlungen, die außer-

halb des Dreimonatszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO vorgenom-

men worden seien, scheide aus, da es dem Kläger nicht gelungen sei, den Be-

nachteiligungsvorsatz der Schuldnerin darzulegen. Der Kläger könne sich nicht

darauf berufen, daß sich diese Zahlungen als inkongruente Deckungshandlun-

gen darstellten, weil sie zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung

erbracht worden seien. Eine inkongruente Deckung komme vielmehr nur dann

in Betracht, wenn die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten

Zahlungen innerhalb des Dreimonatszeitraums des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3

InsO erfolgt seien. Bis auf die Zahlung vom 7. November 2000 seien alle ande-

ren Zahlungen außerhalb dieses Zeitraums erbracht worden, so daß sie als

kongruente Deckungshandlungen anzusehen seien. Bei solchen Handlungen

komme eine Anfechtung gemäß § 133 InsO nur in Betracht, wenn ein unlaute-

res Handeln vorliege. Dazu habe der Kläger aber nichts vorgetragen, so daß

die Anfechtung nur bezüglich der Zahlung vom 7. November 2000 gemäß

§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfolgreich sei.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht

stand. Der Kläger hat die Voraussetzung der Vorsatzanfechtung gemäß § 133

Abs. 1 InsO schlüssig dargelegt. Soweit das beklagte Land sich dagegen

rechtserheblich verteidigt, sind tatrichterliche Feststellungen erforderlich.

1. a) Voraussetzung der Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist, daß der

Schuldner die Rechtshandlung mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat.

Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners liegt ebenso

wie für die übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Insol-

venzverwalter (Kreft, in: HK-InsO, 2. Aufl. § 133 Rn. 12; MünchKomm-InsO/

Kirchhof, § 133 Rn. 22). Der Tatrichter hat sich seine Überzeugung nach § 286

ZPO zu bilden und dabei das entscheidungserhebliche Parteivorbringen, das

Ergebnis einer Beweisaufnahme und Erfahrungssätze zu berücksichtigen

(BGHZ 124, 76, 82; BGHZ 131, 189, 195, 196). Zur Feststellung eines Be-

nachteiligungsvorsatzes hat die Rechtsprechung im Laufe der Zeit bestimmte

aus der Lebenserfahrung abgeleitete Grundsätze entwickelt. Hat der Schuldner

eine inkongruente Deckung vorgenommen, auf die der Begünstigte keinen

Rechtsanspruch hatte, so kann darin regelmäßig ein (starkes) Beweisanzei-

chen für einen Benachteiligungsvorsatz liegen (BGH, Urt. v. 15. Dezember

1990 - IX ZR 149/88, ZIP 1990, 459, 460; Urt. v. 26. Juli 1997 - IX ZR 203/96,

ZIP 1997, 1509, 1510).

b) Hier hat das Berufungsgericht zwar rechtlich zutreffend die noch im

Streit befindlichen Zahlungen der Schuldnerin nicht als inkongruente Dek-

kungsgeschäfte gewertet. Diese Zahlungen, die sämtlich vor dem Dreimonats-

zeitraum des § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO erfolgten, können selbst dann nicht

als inkongruent angesehen werden, wenn sie zur Abwendung von drohenden

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleistet werden. Der Senat hat - in Über-

einstimmung mit der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - entschieden,

daß eine Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger auf eine fällige Forderung

früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag gewährt, nicht bereits deshalb

eine inkongruente Deckung darstellt, weil sie zur Vermeidung einer unmittelbar

bevorstehenden Zwangsvollstreckung erfolgt (BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 - IX

ZR 169/02, z.V.b. in BGHZ; Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, z.V.b.).

c) Unzutreffend ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß

es dem Kläger nicht gelungen sei, den Benachteiligungsvorsatz auf anderem

Wege darzulegen. Insoweit genügt auch bei einer kongruenten Deckung be-

dingter Vorsatz (BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 aaO).

aa) Nicht zu beanstanden ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsge-

richts, daß bei einem kongruenten Deckungsgeschäft, bei dem der Schuldner

dem Gläubiger nur das gewährt, worauf dieser ein Anspruch hatte, erhöhte

Anforderungen an die Darlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsat-

zes zu stellen sind.

Dieser besteht, wenn der Schuldner mit kongruenten Zahlungen wenig-

stens mittelbar auch die Begünstigung des Gläubigers bezweckt. Dies liegt

insbesondere dann nahe, wenn der Schuldner mit der Befriedigung gerade

dieses Gläubigers Vorteile für sich erlangen oder Nachteile von sich abwenden

will. Einem Schuldner, der weiß, daß er nicht alle seine Gläubiger befriedigen

kann und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend deshalb

erfüllt, um diesen von der Stellung eines Insolvenzantrages abzuhalten, kommt

es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen

Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit

nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinen in Kauf (vgl. BGH,

Urt. v. 27. Mai 2003 aaO).

Das Berufungsgericht hat im Anschluß an ältere Rechtsprechung auch

des erkennenden Senates (vgl. BGHZ 12, 232, 238; 121, 179, 185 m.w.N.) an-

genommen, daß bei kongruenten Deckungsgeschäften der Vorsatz nur dann

bejaht werden könne, wenn ein unlauteres Zusammenwirken zwischen Schuld-

ner und Gläubiger vorliege. Diese Abgrenzungsregel geht auf die Fassung des

§ 31 KO zurück, der seinem Wortlaut nach eine Benachteiligungsabsicht vor-

aussetzte. Für § 133 InsO, der ausdrücklich einen Benachteiligungsvorsatz

ausreichen läßt, greift sie insoweit zu kurz, als ein unlauteres Zusammenwirken

zwischen Gläubiger und Schuldner nicht der einzige Fall ist, in dem der

Schuldner die Benachteiligung der anderen Gläubiger billigt. Die tatsächliche

Vermutung, daß es dem Schuldner vorrangig auf die Erfüllung seiner Zah-

lungspflicht ankommt, kann auch durch andere Umstände erschüttert werden,

deren Unlauterkeit zweifelhaft sein mag, etwa einen zwar gesetzmäßigen, aber

massiven Druck des sodann begünstigten Gläubigers. Soweit der angeführten

Rechtsprechung eine weitergehende Einschränkung entnommen werden

könnte, gibt der Senat sie jedenfalls für den Anwendungsbereich des § 133

InsO auf.

bb) Danach erschöpft die gegenteilige Sichtweise des Berufungsgerichts

den entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers nicht (§ 286 ZPO). Dieser

hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß der Geschäftsführer der Schuldnerin

am 12. April 2000 und am 18. April 2000 den Beamten des beklagten Landes

gegenüber erklärt habe, er sei "illiquide" bzw. "zahlungsunfähig". Der Mitar-

beiter des beklagten Landes, K. , habe dem Geschäftsführer der Schuld-

nerin bei einem weiteren Gespräch am 18. April 2000 erklärt, daß er, wenn die

Schuldnerin nicht bis Montag der kommenden Woche 50.000 DM zahle, die

"Bude dicht" mache; käme das Geld nicht, würden die 36 Mitarbeiter zumindest

ein "geregeltes Einkommen über das Arbeitslosengeld" beziehen können.

Aus diesem Vortrag läßt sich ein starkes Beweisanzeichen für einen Be-

nachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bei den Zahlungen ab 25. April 2000

entnehmen. Die Erklärung, nicht zahlen zu können, bedeutet eine Zahlungs-

einstellung (vgl. BGH, Urt. v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, ZIP 1984, 809, 810,

811; RG SeuffA 38 [1882] Nr. 88; OLG Dresden SeuffA 37 [1881] Nr. 178; Jae-

ger/

Henckel § 30 Rn. 14, 17) und indiziert damit eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17

Abs. 2 InsO). Daran ändert es hier nichts, daß der Geschäftsführer der Schuld-

nerin diese Erklärung als Drittschuldner abgegeben hat. Denn er leugnete

nicht, daß die Schuldnerin aufgrund der Pfändungsverfügung des beklagten

Landes vom 22. Dezember 1999 zu weitaus höheren Zahlungen verpflichtet

war. Die Vermutung, daß die Schuldnerin zahlungsunfähig war, wird auch nicht

dadurch ausgeräumt, daß sie nachträglich noch die hier angefochtenen Zah-

lungen an das beklagte Land leistete. Der Zahlungsunfähigkeit steht es nicht

entgegen, daß der Schuldner noch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungen

leistet, sofern die unerfüllt gebliebenen Verbindlichkeiten nicht unwesentlich

sind (BGH, Urt. v. 31. März 1982 - 2 StR 744/81, NJW 1982, 1952, 1954; Urt.

v. 10. Januar 1985 - IX ZR 4/84,NJW 1985, 1785; Urt. v. 25. September 1997

- IX ZR 231/96, NJW 1998, 607, 608). Ein Schuldner, der in Kenntnis seiner

Zahlungsunfähigkeit im allgemeinen noch einzelne Gläubiger befriedigt, rech-

net zwangsläufig mit der dadurch eintretenden Benachteiligung der anderen

Gläubiger, für die damit weniger übrig bleibt. Er nimmt dies jedenfalls dann bil-

ligend in Kauf, wenn er damit den begünstigten Gläubiger von der Stellung ei-

nes Insolvenzantrages abhalten will (vgl. Senatsurt. v. 27. Mai 2003 aaO unter

II. 3 c) der Entscheidungsgründe).

2. Weiterhin setzt die Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO vor-

aus, daß "der andere Teil", d.h. der Anfechtungsgegner, zur Zeit der Handlung

(§ 140 InsO) den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Antragsgegner muß mit-

hin gewußt haben, daß die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger

benachteiligt und daß der Schuldner dies auch wollte. Nach § 133 Abs. 1

Satz 2 InsO wird die Kenntnis des anderen Teils vermutet, wenn er wußte, daß

die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Sinne des § 18 Abs. 2 InsO drohte

und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Das Wissen des Antrags-

gegners von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachtei-

ligung hat der Insolvenzverwalter zu beweisen (vgl. Gerhardt/Kreft, Aktuelle

Probleme der Insolvenzanfechtung, 8. Aufl. Rn. 425).

Auch hierzu hat der Kläger schlüssig vorgetragen. Aus der von ihm be-

haupteten Mitteilung des Geschäftsführers der Schuldnerin über deren Zah-

lungsunfähigkeit an die Mitarbeiter des beklagten Landes am 12. April und

18. April 2000 sowie der behaupteten Drohung des Zeugen K. , die Bude

dicht machen zu wollen, ergibt sich, daß dieser die Mitteilung über die Zah-

lungsunfähigkeit der Schuldnerin genutzt hat, die Schuldnerin unter Druck zu

setzen, um mit deren Einverständnis eine bevorzugte Befriedigung des be-

klagten Landes vor allen anderen Gläubigern zu erreichen.

III.

Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen

als im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO). Soweit das beklagte Land der Ansicht

ist, es könne bezüglich der Zahlung vom 25. April 2000 in Höhe von 40.000 DM

keine Gläubigerbenachteiligung vorliegen, weil dieser Betrag unstreitig aus

Privatvermögen erbracht worden sei, kann sie damit nicht durchdringen. Das

Geld ist - soweit dargetan - zunächst in das Vermögen der GmbH gelangt. Die

Voraussetzungen einer Treuhand zugunsten der Geldgeber sind nicht vorge-

tragen (vgl. BGH, Urt. v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, ZIP 2002, 489, 490;

BGH, Urt. v. 27. Mai 2002 aaO).

Das Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Be-

rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), da sie nicht zur Ent-

scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das beklagte Land ist dem schlüssigen,

mit Beweisantritten versehenen Vorbringen des Klägers in rechtserheblicher

Weise entgegengetreten, so daß die entsprechenden Feststellungen durch das

Berufungsgericht nachgeholt werden müssen.

IV.

Sollte der Kläger seine Behauptungen über den Inhalt der Gespräche im

April 2000 nicht beweisen können, wird das Berufungsgericht folgendes zu

bedenken haben:

1. Wie bereits dargestellt [s. unter II. 1. c) bb)], ist es ein starkes Be-

weiszeichen für einen Benachteiligungsvorsatz, wenn ein Schuldner zur Ver-

meidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsmaßnahme an einen ein-

zelnen Gläubiger leistet, obwohl er aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit weiß,

daß er nicht mehr alle seine Gläubiger befriedigen kann und infolge der Zah-

lung an einen einzelnen Gläubiger andere Gläubiger benachteiligt werden.

Unstreitig hat das beklagte Land am 1. August 2000 eine Pfändungs-

verfügung erlassen, die nach der unter Beweis gestellten Darlegung des Klä-

gers Auslöser für die Zahlung vom 7. August 2000 über 44.023,81 DM war, mit

welcher ein Vollstreckungsaufschub erreicht werden sollte. Des weiteren hat

der Kläger zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unter Beifügung von Ge-

schäftsunterlagen und anderen Dokumenten umfänglich und detailliert mit ent-

sprechenden Beweisantritten vorgetragen. Der Kläger wird allerdings die zu

dieser Zeit fälligen und offenstehenden Gesamtverbindlichkeiten noch darle-

gen müssen. Summen- und Saldenlisten reichen nicht.

2. Bei der Prüfung der Kenntnis des beklagten Landes vom Benachteili-

gungsvorsatz wird das Berufungsgericht in seine Erwägungen insbesondere

die in § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO festgelegte Vermutungswirkung für die Kennt-

nis des "anderen Teils" einzubeziehen haben. Dabei wird es folgende unstreiti-

ge Tatsachen zur wirtschaftlichen Lage, von denen das beklagte Land Kennt-

nis hatte, berücksichtigen müssen:

Die Gesamtsteuerschuld der Schuldnerin und ihres Geschäftsführers

betrug am 9. August 2000 - trotz der am 7. August 2000 gezahlten

44.023,81 DM - noch 116.283,29 DM (Anlage K 12 zur Klageschrift). Aus dem

Schreiben des Finanzamts vom 29. Mai 2000 (Anlage K 26 zum Schriftsatz des

Klägers vom 8. November 2001) geht hervor, daß vor der Zahlung vom

25. April 2000 erneut die für Februar 2000 angemeldeten Umsatzsteuerbeträge

und die für April 2000 abzuführende Lohnsteuer nicht entrichtet worden waren.

Außerdem hatte die Schuldnerin die aus der Stundungsvereinbarung vom

18. April 2000 zu zahlenden monatlichen Raten für Juni und Juli in Höhe von

jeweils 12.500 DM nicht erbracht. Schließlich waren zwei von der Schuldnerin

am 5. Juni 2000 ausgestellte Schecks, mit denen sie laufende Steuern

(Lohnsteuer 4/2000 und Umsatzsteuer 2/2000)

in Höhe von

insgesamt

17.793,66 DM bezahlen wollte, mangels Deckung nicht eingelöst worden.

Das Berufungsgericht wird im Rahmen des § 286 ZPO tatrichterlich zu

würdigen haben, ob diese Umstände unter Berücksichtigung der jüngeren

Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2003 aaO, dort II. 4. der

Entscheidungsgründe) ausreichen, um eine Kenntnis des "anderen Teils" im

Sinne des § 133 Abs. 1 InsO annehmen zu können. Das beklagte Land mußte

- entgegen seinem Einwand - damit rechnen, daß jedenfalls Arbeitnehmer und

somit Sozialversicherungsträger als weitere Gläubiger vorhanden waren.

c) Bei seiner tatrichterlichen Würdigung wird das Berufungsgericht ge-

gebenenfalls auch zu beachten haben, daß es genügen kann, wenn der Insol-

venzverwalter die Kenntnis des Anfechtungsgegners von Umständen beweist,

die zwingend auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Zwar stellt

§ 133 Abs. 1 InsO - anders als §§ 130 Abs. 2, 132 Abs. 3 und 131 Abs. 2

Satz 1 InsO - keine entsprechende Rechtsvermutung auf. Das hindert jedoch

nicht, im Rahmen von § 286 ZPO insoweit von einer (allerdings widerleglichen)

tatsächlichen Vermutung auszugehen (vgl. Gerhardt/Kreft aaO Rn. 426 m.w.N.;

zur Anwendung des § 130 Abs. 2 InsO bei der Finanzverwaltung vgl. BGH, Urt.

v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02, WM 2003, 400, 402; vgl. für § 30 Nr. 1 Fall 2

KO BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02 z.V.b.). Von einem Gläubiger, der

Umstände kennt, die zwingend auf eine mindestens drohende Zahlungsunfä-

higkeit schließen lassen, ist deshalb zu vermuten, daß er auch die drohende

Zahlungsunfähigkeit selbst kennt.

d) Soweit das beklagte Land meint, seine Mitarbeiter hätten im Hinblick

auf § 258 AO aus den vorstehend dargestellten unstreitigen Tatsachen nicht

die entsprechenden Schlüsse gezogen, kann es hiermit keinen Erfolg haben.

Wenn der zuständige Finanzbeamte die unter c) dargestellte Kenntnis hat, wird

die Anfechtung nicht dadurch ausgeschlossen, daß er nach § 258 AO Stun-

dung oder Vollstreckungsaufschub gewähren wollte.

Kirchhof

Ganter

Raebel

Kayser

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