BGH Beschluss vom 20.01.2005 – IX ZR 140/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 20. Januar 2005
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 2001 wird nicht an-
genommen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließ-
lich der Kosten des Nebenintervenienten, zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 15.341,51 €
(30.005,39 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die Abtretung der Schadensersatzforderung durch den Verein an den
Kläger, der ja Schuldner dieses Anspruchs ist, würde bedeuten, daß die abge-
tretene Forderung durch Konfusion erlischt. Eine Einwendung gegen die titu-
lierten Kostenforderungen ergibt sich hieraus nicht. Selbst eine erfolgreiche
Vollstreckungsabwehrklage gegen den titulierten Schadensersatzanspruch
könnte den Bestand der Kostenfestsetzungsbeschlüsse als Vollstreckungstitel
nicht gefährden (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 231/91, BGHR
ZPO § 767 Kostenfestsetzungsbeschluß 1).
Davon abgesehen hat das Berufungsgericht die "Rangrücktrittsvereinba-
rung" dahin ausgelegt, daß sie lediglich ein pactum de non petendo enthalte.
Diese Auslegung ist rechtsfehlerfrei. Sie steht in Einklang mit der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs zur Wirkung eines Rangrücktritts im Regelfall
(vgl. BGH, Urt. v. 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, NJW 2001, 1280, 1281; v.
6. April 1995 - II ZR 108/94, ZIP 1995, 816, 817).
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak