Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.01.2005 – IX ZR 140/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 20. Januar 2005

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 2001 wird nicht an-

genommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließ-

lich der Kosten des Nebenintervenienten, zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 15.341,51 €

(30.005,39 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Abtretung der Schadensersatzforderung durch den Verein an den

Kläger, der ja Schuldner dieses Anspruchs ist, würde bedeuten, daß die abge-

tretene Forderung durch Konfusion erlischt. Eine Einwendung gegen die titu-

lierten Kostenforderungen ergibt sich hieraus nicht. Selbst eine erfolgreiche

Vollstreckungsabwehrklage gegen den titulierten Schadensersatzanspruch

könnte den Bestand der Kostenfestsetzungsbeschlüsse als Vollstreckungstitel

nicht gefährden (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 231/91, BGHR

ZPO § 767 Kostenfestsetzungsbeschluß 1).

Davon abgesehen hat das Berufungsgericht die "Rangrücktrittsvereinba-

rung" dahin ausgelegt, daß sie lediglich ein pactum de non petendo enthalte.

Diese Auslegung ist rechtsfehlerfrei. Sie steht in Einklang mit der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs zur Wirkung eines Rangrücktritts im Regelfall

(vgl. BGH, Urt. v. 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, NJW 2001, 1280, 1281; v.

6. April 1995 - II ZR 108/94, ZIP 1995, 816, 817).

Fischer Ganter Raebel

Kayser Cierniak