BGH Beschluss vom 17.02.2005 – IX ZR 267/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 267/02
BESCHLUSS
vom
17. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill
am 17. Februar 2005
beschlossen:
Die als Gegenvorstellung/Gehörsrüge bezeichnete Eingabe des
Klägers gegen den Beschluß des Senats vom 23. Juli 2004 wird
als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Kläger hat Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstrek-
kung aus einem Urteil des Landgerichts München I vom 20. Juni 1994 erhoben.
Das die Klage abweisende Berufungsurteil hat er mit der Nichtzulassungsbe-
schwerde angefochten. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch Beschluß
des Senats vom 23. Juli 2004 zurückgewiesen worden.
Mit einem vor Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung dieser Ent-
scheidung eingegangenen Schriftsatz begehrt der Kläger Abhilfe der
Entscheidung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
II.
1. Der Rechtsbehelf ist weder als Gegenvorstellung noch als Gehörsrü-
ge analog § 321a ZPO statthaft.
Gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ist das Verfahren mit der Ablehnung
der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig abgeschlossen. Eine Überprü-
fung dieser Entscheidung würde zu einer Durchbrechung der Rechtskraft füh-
ren. Eine solche Wirkung der Gehörsrüge oder Gegenvorstellung sieht das
Gesetz nicht vor. In den von § 321a Abs. 1 ZPO geregelten Fällen kommt es
nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft, weil diese gemäß § 705 ZPO
nicht vor Ablauf der Zweiwochenfrist des § 321a Abs. 2 ZPO eintreten kann.
Eine analoge Anwendung von § 321a ZPO auf die Nichtzulassungsbeschwerde
ist daher ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 – II ZR 108/02,
NJW 2004, 1531; Musielak, ZPO 4. Aufl. § 321a Rn. 3).
2. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß der Kläger durch den Be-
schluß vom 23. Juli 2004 in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht ver-
letzt worden ist.
a) Der genannte Beschluß stellt zu 1b entscheidend darauf ab, daß Ver-
jährung eingetreten ist, weil der Kläger einen objektiv berechtigten Anspruch
jahrelang nicht erfüllt hat. Dies allein ist für die normative Schadensbeurteilung
von Bedeutung. Diese Bewertung hätte der neutrale Begriff "rückständig" tref-
fender zum Ausdruck gebracht als das den Vorwurf des Verzugs enthaltende
Wort "säumig". Auf das rechtliche Ergebnis hat dies jedoch keinen Einfluß.
b) Der Kläger verkennt, daß die von ihm geltend gemachte Abtretung
nur erheblich sein kann, wenn der betreffende Anspruch zuvor wieder an den
Zedenten zurückgefallen war. Diese Tatsache, die den Übergang des An-
spruchs von den Beklagten auf den Zedenten betrifft, ohne die der erhobene
Einwand nicht erheblich sein konnte, war aber nach dem Vorbringen des Klä-
gers im November 1994, also lange vor dem gemäß § 767 Abs. 2 ZPO maß-
geblichen Zeitpunkt, eingetreten.
Da der Einwand des Erwerbs vom Zedenten nur schlüssig ist, wenn die-
ser Forderungsinhaber war, die Behauptung des Rückerwerbs der Forderung
jedoch präkludiert ist, hat der Senat diesen Einwand als unzulässig behandelt.
Die Begründung zu Ziffer 3 des Beschlusses vom 23. Juli 2004 nennt den
rechtlichen Kern, auf den es ankam.
Im übrigen verweist der Senat auf den Nichtannahmebeschluß vom
20. Januar 2005 in der Sache IX ZR 140/01, wo der Kläger dieselben Ansprü-
che zur Aufrechnung gestellt hat.
Fischer
Ganter
Kayser
Neškovi(cid:1)
Vill